Zur Revision der Klägerin:
Mit Recht macht die Klägerin geltend, daß das Erstgericht zwar den Anspruch auf die Leistungsprämie für 1991 bejaht und der Höhe nach gemäß § 273 ZPO mit einem Monatsbezug im ausmaß von S 46.045,-- bestimmt und auch bei der Ermittlung der Erhöhung der Abfertigungssumme berücksichtigt, aber den Betrag von S 46.045,-- als solchen nicht zugesprochen hat. Auch das Berufungsgericht bejahte zwar bei der Behandlung der Berufung der Beklagten das Bestehen dieses Anspruches, nahm aber zu der in der Berufung der Klägerin geltend gemachten Unterlassung des Zuspruches der Leistungsprämie nicht Stellung. Der Betrag ist daher zuzusprechen.Mit Recht macht die Klägerin geltend, daß das Erstgericht zwar den Anspruch auf die Leistungsprämie für 1991 bejaht und der Höhe nach gemäß Paragraph 273, ZPO mit einem Monatsbezug im ausmaß von S 46.045,-- bestimmt und auch bei der Ermittlung der Erhöhung der Abfertigungssumme berücksichtigt, aber den Betrag von S 46.045,-- als solchen nicht zugesprochen hat. Auch das Berufungsgericht bejahte zwar bei der Behandlung der Berufung der Beklagten das Bestehen dieses Anspruches, nahm aber zu der in der Berufung der Klägerin geltend gemachten Unterlassung des Zuspruches der Leistungsprämie nicht Stellung. Der Betrag ist daher zuzusprechen.
Die Klägerin rügt ferner, daß ihr weitere Beträge von S 25.000,-- für "Firmenzugehörigkeit" und S 14.000,-- für "Alter" gemäß Punkt 3.3 und
3.5 des Sozialplanes zuzusprechen gewesen wären. Diese Ansprüche seien entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht als Neuerungen im Berufungsverfahren geltend gemacht worden. Sie seien rechnerisch bereits in der Klage berücksichtigt.
Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin begehrte in ihrer Klage 16 Cga 117/92 des Erstgerichtes an Abfertigung S 813.731,17 sowie als Abfertigungssumme gemäß Punkt 3.2 des Sozialplanes S 353.768,44 (abzüglich der bereits vorher eingeklagten Teilsummen), ohne die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Die Klägerin hat damit zwar dem Erfordernis der ziffernmäßigen Bestimmtheit und der Individualisierung des geltend gemachten Anspruches entsprochen und als Rechtsgrund des Anspruches Punkt 3.2 des Sozialplanes genannt, aber nicht erkennbar gemacht, daß sie damit auch Ansprüche aus Punkt
3.3. (Alter) und 3.5. (Firmenzugehörigkeit) geltend machen wollte. Sie hat damit erstmalig im Berufungsverfahrenneue Ansprüche iS des § 482 Abs 1 ZPO aus bisher nicht genannten rechtserzeugenden Grundlagen erhoben. Es geht daher nicht um eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Berechnungsfrage. Die in den begehrten Beträgen zwar rechnerisch enthaltenen, aber in erster Instanz weder individualisierten noch konkretisierten Ansprüche konnte daher ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht mehr geltend gemacht werden (Fasching, ZPR2 Rz 1726 ff). Die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes wäre bei der Berechnung der Klageansprüche (- also bei der rechtlichen Beurteilung -) im Rechtsmittelverfahren nur dann zulässig, wenn die hiefür erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt worden wären (SZ 52/146 mwN) und den aus den Klagebehauptungen eindeutig erkennbaren Inhalt der Klage gebildet hätten (SZ 27/12; ÖBl 1982, 66).3.3. (Alter) und 3.5. (Firmenzugehörigkeit) geltend machen wollte. Sie hat damit erstmalig im Berufungsverfahrenneue Ansprüche iS des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO aus bisher nicht genannten rechtserzeugenden Grundlagen erhoben. Es geht daher nicht um eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Berechnungsfrage. Die in den begehrten Beträgen zwar rechnerisch enthaltenen, aber in erster Instanz weder individualisierten noch konkretisierten Ansprüche konnte daher ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht mehr geltend gemacht werden (Fasching, ZPR2 Rz 1726 ff). Die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes wäre bei der Berechnung der Klageansprüche (- also bei der rechtlichen Beurteilung -) im Rechtsmittelverfahren nur dann zulässig, wenn die hiefür erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt worden wären (SZ 52/146 mwN) und den aus den Klagebehauptungen eindeutig erkennbaren Inhalt der Klage gebildet hätten (SZ 27/12; ÖBl 1982, 66).
Auch wenn die Beklagte die Zuschläge für Firmenzugehörigkeit und Alter (Lebensjahr) bei ihrer Berechnung der Ansprüche der Klägerin als abfertigungserhöhende Umstände berücksichtigte (Beilage H), kam dies mangels einer entsprechenden Behauptung der Klägerin keiner Außerstreitstellung gleich, so daß darauf nicht Bedacht genommen werden kann.
Zur Revision der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob der Begriff "Abfertigungssumme" im Sozialplan jedenfalls auch die Urlaubsentschädigung und anteilige Sonderzahlungen mitumfaßt, ob der Klägerin eine Leistungsprämie gebührt und ob die Entlassung der Klägerin wegen Vertrauensunwürdigkeit zu Unrecht erfolgte, zutreffend bejaht. Es genügt daher insofern, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob der Begriff "Abfertigungssumme" im Sozialplan jedenfalls auch die Urlaubsentschädigung und anteilige Sonderzahlungen mitumfaßt, ob der Klägerin eine Leistungsprämie gebührt und ob die Entlassung der Klägerin wegen Vertrauensunwürdigkeit zu Unrecht erfolgte, zutreffend bejaht. Es genügt daher insofern, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist in Ausführungen der Revisionswerberin, daß die Entlassung der Klägerin wegen Entfernung eines betriebsinternen Originaldokuments und dessen Verfälschung zu Recht erfolgte, daß unter der "Abfertigungssumme" bei einschränkender Auslegung dieses Begriffes im Sinne einer ausgewogenen Interessenabwägung nur die gesetzliche Abfertigung nach § 23 AngG verstanden werden könne und daß die Klägerin mangels einer außergewöhnlichen Tätigkeit im Jahr 1991 keinen Anspruch auf eine Leistungsprämie habe, folgendes zu erwidern:Ergänzend ist in Ausführungen der Revisionswerberin, daß die Entlassung der Klägerin wegen Entfernung eines betriebsinternen Originaldokuments und dessen Verfälschung zu Recht erfolgte, daß unter der "Abfertigungssumme" bei einschränkender Auslegung dieses Begriffes im Sinne einer ausgewogenen Interessenabwägung nur die gesetzliche Abfertigung nach Paragraph 23, AngG verstanden werden könne und daß die Klägerin mangels einer außergewöhnlichen Tätigkeit im Jahr 1991 keinen Anspruch auf eine Leistungsprämie habe, folgendes zu erwidern:
Die Beklagte hat die Klägerin in Kenntnis des Umstandes, daß sich die Klägerin im Besitz des Originales der Aktennotiz vom 17.5.1990 befand, am 17.12.1991 aufgefordert, die Urkunde spätestens am nächsten Tag zu übergeben, widrigenfalls sie entlassen würde. Da die Klägerin dieser Aufforderung fristgerecht nachkam, konnte die Beklagte die Sanktion der Entlassung am 19.12.1991 nicht mehr auf den Besitz der Urkunde durch die Klägerin stützen.
Aber auch die behauptete "Verfälschung" der Urkunde bildet keinen Entlassungsgrund. Für die Erfüllung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist entscheidend, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen, objektiven Anschauungen der beteiligten Kreise und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitgebers als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen heftiger Erschütterung des Vertrauens nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.416; SZ 62/214; RdW 1992, 249). Da die "Abfertigungssumme" laut Punkt 3.2. des Sozialplanes nicht nur die gesetzliche Abfertigung als Rechnungsfaktor, sondern auch die im Zusatzprotokoll aufgelisteten Entgeltansprüche entielt, war die Endsumme aller dieser Ansprüche gemäß Punkt 3.2. des Sozialplanes um 25 v.H. zu erhöhen. Dies ergab sich schon aus dem Text des Sozialplanes in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll. Ob nun ein Additionszeichen oder ein daraus durch die "gedankenlose Kritzelei" der Klägerin entstandendes Sternchen auf den Erhöhungsfaktor 25 % hinwies, war für den Inhalt der Urkunde, von der alle Beteiligten Kopien (ohne das durch Kritzelei entstandene Sternchen) besaßen, ohne jede Bedeutung. Die von der Klägerin ohne jede Absicht vorgenommene Veränderung war keineswegs so schwerwiegend, daß sie bei objektiver Beurteilung das Vertrauen des Arbeitgebers erschüttern konnte. Der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG liegt daher nicht vor.Aber auch die behauptete "Verfälschung" der Urkunde bildet keinen Entlassungsgrund. Für die Erfüllung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist entscheidend, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen, objektiven Anschauungen der beteiligten Kreise und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitgebers als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen heftiger Erschütterung des Vertrauens nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.416; SZ 62/214; RdW 1992, 249). Da die "Abfertigungssumme" laut Punkt 3.2. des Sozialplanes nicht nur die gesetzliche Abfertigung als Rechnungsfaktor, sondern auch die im Zusatzprotokoll aufgelisteten Entgeltansprüche entielt, war die Endsumme aller dieser Ansprüche gemäß Punkt 3.2. des Sozialplanes um 25 v.H. zu erhöhen. Dies ergab sich schon aus dem Text des Sozialplanes in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll. Ob nun ein Additionszeichen oder ein daraus durch die "gedankenlose Kritzelei" der Klägerin entstandendes Sternchen auf den Erhöhungsfaktor 25 % hinwies, war für den Inhalt der Urkunde, von der alle Beteiligten Kopien (ohne das durch Kritzelei entstandene Sternchen) besaßen, ohne jede Bedeutung. Die von der Klägerin ohne jede Absicht vorgenommene Veränderung war keineswegs so schwerwiegend, daß sie bei objektiver Beurteilung das Vertrauen des Arbeitgebers erschüttern konnte. Der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liegt daher nicht vor.
Der normative Teil einer Betriebsvereinbarung, deren Eigenschaft auch einem Sozialplan iS des § 109 Abs 3 ArbVG zukommt, ist, so wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz, nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 398; ZAS 1991/3 [Marhold] = Arb 10.864 mwN). Die Auslegung hat nach dem objektiven Inhalt zu erfolgen; die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich. Die Normadressaten, denen nur der Text der Betriebsvereinbarung zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (RZ 1990/89 mwN). Eine von einem gesetzlichen Begriff abweichende Bedeutung eines in einer Betriebsvereinbarung verwendeten Wortes muß daher klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden (DRdA 1976, 160). Die Auslegung des Inhaltes einer umstrittenen Betriebsvereinbarung kann auch durch die die Betriebsvereinbarung abschließenden Parteien selbst erfolgen. Diese sogenannte "autentische Interpretation" durch den Normengeber ist aber nicht Auslegung, sondern die Schaffung einer neuen Norm, die so gelten soll, als wäre sie schon in der "auszulegenden" Norm enthalten gewesen (Koziol-Welser, Grundriß9, 21; vgl. auch SZ 58/15).Der normative Teil einer Betriebsvereinbarung, deren Eigenschaft auch einem Sozialplan iS des Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG zukommt, ist, so wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz, nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 398; ZAS 1991/3 [Marhold] = Arb 10.864 mwN). Die Auslegung hat nach dem objektiven Inhalt zu erfolgen; die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich. Die Normadressaten, denen nur der Text der Betriebsvereinbarung zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (RZ 1990/89 mwN). Eine von einem gesetzlichen Begriff abweichende Bedeutung eines in einer Betriebsvereinbarung verwendeten Wortes muß daher klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden (DRdA 1976, 160). Die Auslegung des Inhaltes einer umstrittenen Betriebsvereinbarung kann auch durch die die Betriebsvereinbarung abschließenden Parteien selbst erfolgen. Diese sogenannte "autentische Interpretation" durch den Normengeber ist aber nicht Auslegung, sondern die Schaffung einer neuen Norm, die so gelten soll, als wäre sie schon in der "auszulegenden" Norm enthalten gewesen (Koziol-Welser, Grundriß9, 21; vergleiche auch SZ 58/15).
Die Formulierung im Zusatzprotokoll zum Sozialplan, daß es sich bei der um 25 v.H. zu erhöhenden "Abfertigungssumme um die Endsumme aller sich aus dem Sozialplan, gesetzlichen, kollektivvertraglichen, betrieblichen und sonstigen Regelungen ergebenden Ansprüche" handle, ist daher eindeutig im Sinne einer Endsumme aller aus diesen Regelungen abzuleitenden Ansprüche zu verstehen, auch wenn sie im Sozialplan nicht namentlich aufgezählt sind. Eine Einschränkung auf gesetzliche Ansprüche (insbes. nach § 23 AngG) läßt sich aus dieser klaren und unmißverständlichen Formulierung nicht ableiten. Hätte eine solche einschränkende Absicht bestanden, hätte es keiner "authentischen Interpretation" bedurft, weil sich Punkt 3.2. der Betriebsvereinbarung sich im Gegensatz zur Neuformulierung nur auf Ansprüche aus ".....gesetzlichen, kollektivvertraglichen, betrieblichen oder sonstigen Abfertigungsbestimmungen......" bezog, nicht jedoch auf weitergehende Ansprüche aus "Regelungen jeglicher Art".Die Formulierung im Zusatzprotokoll zum Sozialplan, daß es sich bei der um 25 v.H. zu erhöhenden "Abfertigungssumme um die Endsumme aller sich aus dem Sozialplan, gesetzlichen, kollektivvertraglichen, betrieblichen und sonstigen Regelungen ergebenden Ansprüche" handle, ist daher eindeutig im Sinne einer Endsumme aller aus diesen Regelungen abzuleitenden Ansprüche zu verstehen, auch wenn sie im Sozialplan nicht namentlich aufgezählt sind. Eine Einschränkung auf gesetzliche Ansprüche (insbes. nach Paragraph 23, AngG) läßt sich aus dieser klaren und unmißverständlichen Formulierung nicht ableiten. Hätte eine solche einschränkende Absicht bestanden, hätte es keiner "authentischen Interpretation" bedurft, weil sich Punkt 3.2. der Betriebsvereinbarung sich im Gegensatz zur Neuformulierung nur auf Ansprüche aus ".....gesetzlichen, kollektivvertraglichen, betrieblichen oder sonstigen Abfertigungsbestimmungen......" bezog, nicht jedoch auf weitergehende Ansprüche aus "Regelungen jeglicher Art".
Der Klägerin wurde mit den Vereinbarungen vom 7.8.1990 und 26.11.1990 ein erfolgsabhängiger, mit zwei Monatsgehältern begrenzter Zusatzbezug "entsprechend jährlich festzusetzender Zielvereinbarungen" zugesichert, mit dessen Gewährung Treuprämien, Freizeitausgleich und Tantiemen entfallen sollten. Ihr Anspruch hing daher im Regelfall davon ab, welche Zielvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin diese Leistung auch erbracht hat. Da aber die Beklagte die Bedingung für den Erwerb der zugesagten Leistung im Jahr 1991 dadurch einseitig und unbegründet verhindert hat, daß sie keine Zielvereinbarungen traf und die Klägerin ab 5.6.1991 dienstfrei stellte, womit diese redlicherweise nicht zu rechnen brauchte, gilt die Bedingung als eingetreten, so daß der Klägerin die grundsätzlich zugesagte Leistung zusteht (JBl. 1991, 382). Da die Höhe des Zusatzbezuges von einer bestimmten Leistung der Klägerin abhing und erfolgsabhängig war, der Umfang dieser Leistung der Klägerin aber mangels einer Zielvorgabe durch die Beklagte nicht ermittelt werden konnte, hat das Erstgericht zutreffend § 273 ZPO angewendet.Der Klägerin wurde mit den Vereinbarungen vom 7.8.1990 und 26.11.1990 ein erfolgsabhängiger, mit zwei Monatsgehältern begrenzter Zusatzbezug "entsprechend jährlich festzusetzender Zielvereinbarungen" zugesichert, mit dessen Gewährung Treuprämien, Freizeitausgleich und Tantiemen entfallen sollten. Ihr Anspruch hing daher im Regelfall davon ab, welche Zielvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin diese Leistung auch erbracht hat. Da aber die Beklagte die Bedingung für den Erwerb der zugesagten Leistung im Jahr 1991 dadurch einseitig und unbegründet verhindert hat, daß sie keine Zielvereinbarungen traf und die Klägerin ab 5.6.1991 dienstfrei stellte, womit diese redlicherweise nicht zu rechnen brauchte, gilt die Bedingung als eingetreten, so daß der Klägerin die grundsätzlich zugesagte Leistung zusteht (JBl. 1991, 382). Da die Höhe des Zusatzbezuges von einer bestimmten Leistung der Klägerin abhing und erfolgsabhängig war, der Umfang dieser Leistung der Klägerin aber mangels einer Zielvorgabe durch die Beklagte nicht ermittelt werden konnte, hat das Erstgericht zutreffend Paragraph 273, ZPO angewendet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.