Rechtssatz RS0028892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028892
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß § 22 AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (§ 48 ASGG)Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß Paragraph 22, AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Stellensuche, Postensuche, Dienstpostensuche, Angestellte,
Arbeitssuche, Freistellung, Ende, Beendigung, Interesse,
Einverständnis, Einwilligung, Eigenmacht, Kündigung, Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028892
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00031_9000000_001