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Rechtssatz RS0028892

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028892

Geschäftszahl

9ObA31/90; 8ObS13/00w

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Rechtssatz

Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß Paragraph 22, AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 31/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 31/90
    Veröff: RdW 1990,386
  • 8 ObS 13/00w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 13/00w
    Vgl

Schlagworte

SW: Stellensuche, Postensuche, Dienstpostensuche, Angestellte, Arbeitssuche, Freistellung, Ende, Beendigung, Interesse, Einverständnis, Einwilligung, Eigenmacht, Kündigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028892

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00031_9000000_001