Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht hat nicht darauf Bedacht genommen, dass der Kläger ausdrücklich vorgebracht hat, dass es sich bei der Anrechnung um eine „betriebsübliche" Vorgangsweise gehandelt habe.
Unzutreffend ist die Revision allerdings insoweit, als sie davon ausgeht, dass das Berufungsgericht zugrundegelegt hätte, dass dem Kläger auch bei der Beendigung der früheren Arbeitsverhältnisse zur späteren Gemeinschuldnerin bereits die Abfertigungsansprüche ausbezahlt worden wären.
Es ist gemeinsam mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass hier tatsächlich Unterbrechungen und nicht bloß Karenzierungen des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Hat der Oberste Gerichtshof doch bereits wiederholt ausgesprochen, dass insbesondere die Abrechnung und Abmeldung in der Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, dafür spricht, dass hier tatsächlich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, also eine Beendigung vorlag und nicht bloß eine Karenzierung (vgl in diesem Sinne etwa OGH 28. 5. 2001, 8 ObS 106/01y oder OGH 19. 9. 2002, 8 ObS 191/02z). Weiters entspricht es der ständigen Judikatur, dass durch das IESG nur der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung, nicht aber auf allfällige darüber hinaus gewährte freiwilligen Abfertigungen gesichert ist (vgl etw OGH 8 ObS 257/01d mwN; ferner Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz2 § 1 Rz 178 uva). Ein solcher von der Sicherung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes ausgeschlossener Anspruch liegt aber nicht vor, wenn tatsächlich geleistete Vordienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung bzw der anderen Beendigungsansprüche angerechnet werden. Sieht doch § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG ausdrücklich vor, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes zugrundezulegen ist, soweit es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese auch nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden (vgl dazu auch Liebeg aaO § 3 Rz 23 ff mzwN). In § 1 Abs 3 Z 2 IESG, auf die diese Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG ausdrücklich als negative Voraussetzung verweist, wird ua festgelegt, dass Insolvenz-Ausfallgeld nicht für Ansprüche besteht, die auf Einzelvereinbarungen beruhen, die in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses abgeschlossen wurden. Dies gilt allerdings nur soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Zielrichtung des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden (vgl dazu Liebeg aaO § 1 Rz 252 unter Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage, ähnlich Holzer/Reisner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 174). Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.Es ist gemeinsam mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass hier tatsächlich Unterbrechungen und nicht bloß Karenzierungen des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Hat der Oberste Gerichtshof doch bereits wiederholt ausgesprochen, dass insbesondere die Abrechnung und Abmeldung in der Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, dafür spricht, dass hier tatsächlich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, also eine Beendigung vorlag und nicht bloß eine Karenzierung vergleiche in diesem Sinne etwa OGH 28. 5. 2001, 8 ObS 106/01y oder OGH 19. 9. 2002, 8 ObS 191/02z). Weiters entspricht es der ständigen Judikatur, dass durch das IESG nur der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung, nicht aber auf allfällige darüber hinaus gewährte freiwilligen Abfertigungen gesichert ist vergleiche etw OGH 8 ObS 257/01d mwN; ferner Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz2 Paragraph eins, Rz 178 uva). Ein solcher von der Sicherung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes ausgeschlossener Anspruch liegt aber nicht vor, wenn tatsächlich geleistete Vordienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung bzw der anderen Beendigungsansprüche angerechnet werden. Sieht doch Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG ausdrücklich vor, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes zugrundezulegen ist, soweit es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese auch nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden vergleiche dazu auch Liebeg aaO Paragraph 3, Rz 23 ff mzwN). In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG, auf die diese Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG ausdrücklich als negative Voraussetzung verweist, wird ua festgelegt, dass Insolvenz-Ausfallgeld nicht für Ansprüche besteht, die auf Einzelvereinbarungen beruhen, die in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses abgeschlossen wurden. Dies gilt allerdings nur soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Zielrichtung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden vergleiche dazu Liebeg aaO Paragraph eins, Rz 252 unter Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage, ähnlich Holzer/Reisner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 174). Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.
Nach den Behauptungen des Klägers war es im Betrieb der späteren Gemeinschuldnerin aber durchaus „betriebsüblich", den Arbeitnehmern jeweils die Dienstzeiten aus vorangegangenen, saisonal unterbrochenen Arbeitsverhältnisen anzurechnen. Die Vorinstanzen haben jedoch dazu keine Feststellungen getroffen.
Das Verfahren war dementsprechend zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.