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Entscheidung 8 ObS 2321/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS2321/96y

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Werner Fendrich in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, Betriebsleiter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Miller, Rechtanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen restlichem Insolvenz-Ausfallgeld (S 103.553,28 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1996, GZ 7 Rs 117/96v-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Jänner 1996, GZ 4 Cgs 187/95h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte aufgrund seines vom 31.7.1950 bis 31.3.1993 dauernden Beschäftigungsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsentgelten, wovon der Arbeitgeber S 378.804,-- brutto bezahlte. Mit gerichtlichem Vergleich vom 1.9.1994 verpflichtete sich der Arbeitgeber, die restlichen sechs Monatsentgelte (von S 356.000,-- netto) in Raten a S 40.000,-- zu bezahlen, bezahlte sodann aber nur die Rate für Oktober 1994. Über sein Vermögen wurde mit Beschluß vom 19.12.1994 das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht begründet, weshalb Teilzahlungen des Arbeitgebers auf den der Höhe nach beschränkten Abfertigungsanspruch vorweg anzurechnen seien und hier ein diese Grenzbeträge übersteigender gesicherter Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld daher nicht mehr bestehe (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:

Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgeführt, daß Teilzahlungen des Arbeitgebers - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind (SZ 64/124 mwN). Auch wenn im vorliegenden Fall keine gegenteilige "Widmung" der Teilzahlungen erfolgte, ergibt sich aus Paragraph 1416, ABGB in Verbindung mit dem Zweck des IESG zur Sicherung von Sockelbeträgen von Arbeitnehmeransprüchen, daß auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen zur Vermeidung aleatorischer Ergebnisse in gleicher Weise anzurechnen sind. Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG ist daher selbstverständlich auf die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Teilzahlungen anzuwenden. Es verstieße gegen den Systemzusammenhang, die Anrechnungsregelung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG nur für Entgeltansprüche nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG anzuwenden und nicht entsprechend auf Abfertigungsansprüche, für die noch in einem weitergehenden Ausmaß die Betragsbeschränkung gilt (statt des Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG das Eineinhalbfache gemäß Paragraph eins, Absatz 4, a IESG). Der Sinn dieser weitergehenden Betragsbeschränkung würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wären Teilzahlungen nach der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht auf Abfertigungen nicht anzurechnen. Ein solcher grober Wertungswiderspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gilt das Erfolgsprinzip nach Maßgabe der gesicherten Ansprüche vergleiche SZ62/152 uva).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen verständigen Anspruchswerber vergleiche 10 ObS 2112/96b) erweisen sich Rechtsausführungen, die lediglich die von den Vorinstanzen vorgenommene und vom Obersten Gerichtshof gebilligte Berechnungsmethode in Frage stellen, nicht als der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dienlich. Es besteht somit auch kein Anspruch auf Kostenersatz nach Billigkeitsmerkmalen.

Anmerkung

E44670 08C23216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBS02321.96Y.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19961128_OGH0002_008OBS02321_96Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung