Zutreffend hat das Berufungsgericht begründet, weshalb Teilzahlungen des Arbeitgebers auf den der Höhe nach beschränkten Abfertigungsanspruch vorweg anzurechnen seien und hier ein diese Grenzbeträge übersteigender gesicherter Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld daher nicht mehr bestehe (§ 48 ASGG).Zutreffend hat das Berufungsgericht begründet, weshalb Teilzahlungen des Arbeitgebers auf den der Höhe nach beschränkten Abfertigungsanspruch vorweg anzurechnen seien und hier ein diese Grenzbeträge übersteigender gesicherter Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld daher nicht mehr bestehe (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgeführt, daß Teilzahlungen des Arbeitgebers - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind (SZ 64/124 mwN). Auch wenn im vorliegenden Fall keine gegenteilige "Widmung" der Teilzahlungen erfolgte, ergibt sich aus § 1416 ABGB iVm dem Zweck des IESG zur Sicherung von Sockelbeträgen von Arbeitnehmeransprüchen, daß auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen zur Vermeidung aleatorischer Ergebnisse in gleicher Weise anzurechnen sind. Die Regelung des § 1 Abs 4 letzter Satz IESG ist daher selbstverständlich auf die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Teilzahlungen anzuwenden. Es verstieße gegen den Systemzusammenhang, die Anrechnungsregelung des § 1 Abs 4 letzter Satz IESG nur für Entgeltansprüche nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG anzuwenden und nicht entsprechend auf Abfertigungsansprüche, für die noch in einem weitergehenden Ausmaß die Betragsbeschränkung gilt (statt des Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 1 Abs 4 IESG das Eineinhalbfache gemäß § 1 Abs 4 a IESG). Der Sinn dieser weitergehenden Betragsbeschränkung würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wären Teilzahlungen nach der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht auf Abfertigungen nicht anzurechnen. Ein solcher grober Wertungswiderspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgeführt, daß Teilzahlungen des Arbeitgebers - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind (SZ 64/124 mwN). Auch wenn im vorliegenden Fall keine gegenteilige "Widmung" der Teilzahlungen erfolgte, ergibt sich aus Paragraph 1416, ABGB in Verbindung mit dem Zweck des IESG zur Sicherung von Sockelbeträgen von Arbeitnehmeransprüchen, daß auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen zur Vermeidung aleatorischer Ergebnisse in gleicher Weise anzurechnen sind. Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG ist daher selbstverständlich auf die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Teilzahlungen anzuwenden. Es verstieße gegen den Systemzusammenhang, die Anrechnungsregelung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG nur für Entgeltansprüche nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG anzuwenden und nicht entsprechend auf Abfertigungsansprüche, für die noch in einem weitergehenden Ausmaß die Betragsbeschränkung gilt (statt des Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG das Eineinhalbfache gemäß Paragraph eins, Absatz 4, a IESG). Der Sinn dieser weitergehenden Betragsbeschränkung würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wären Teilzahlungen nach der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht auf Abfertigungen nicht anzurechnen. Ein solcher grober Wertungswiderspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gilt das Erfolgsprinzip nach Maßgabe der gesicherten Ansprüche (vgl SZ62/152 uva).Hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gilt das Erfolgsprinzip nach Maßgabe der gesicherten Ansprüche vergleiche SZ62/152 uva).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen verständigen Anspruchswerber (vgl 10 ObS 2112/96b) erweisen sich Rechtsausführungen, die lediglich die von den Vorinstanzen vorgenommene und vom Obersten Gerichtshof gebilligte Berechnungsmethode in Frage stellen, nicht als der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dienlich. Es besteht somit auch kein Anspruch auf Kostenersatz nach Billigkeitsmerkmalen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen verständigen Anspruchswerber vergleiche 10 ObS 2112/96b) erweisen sich Rechtsausführungen, die lediglich die von den Vorinstanzen vorgenommene und vom Obersten Gerichtshof gebilligte Berechnungsmethode in Frage stellen, nicht als der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dienlich. Es besteht somit auch kein Anspruch auf Kostenersatz nach Billigkeitsmerkmalen.