Rechtssatz RS0076422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076422
Entscheidungsdatum
23.01.2015
Rechtssatz
Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten; es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 16/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObS 16/91
Veröff: SZ 64/124
- 8 ObS 2321/96y
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObS 2321/96y
Beisatz: Dies gilt auch für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen. (T1)
- 8 ObS 62/97v
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 62/97v
nur: Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 8 ObS 17/98b
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObS 17/98b
- 8 ObS 155/01d
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObS 155/01d
Beisatz: Zahlungen des Arbeitgebers sind auf gesicherte Ansprüche und nicht auf eine vereinbarte, nicht gesicherte "freiwillige Abfertigung" anzurechnen. (T4)
- 8 ObS 292/00z
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 292/00z
Beisatz: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf freiwillige und gesetzliche Abfertigung, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Konkurseröffnung nur auf die gesicherte gesetzliche Abfertigung anzurechnen. Diese Vorgangsweise ist richtlinienkonform und steht nicht in Widerspruch zum Urteil des EuGH C-125/97 (Regelung). (T5)
- 8 ObS 235/01v
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 235/01v
nur T2; Beisatz: Diese Anrechnungsregel bezieht sich sowohl auf die vom Arbeitgeber als auch die von der Masse auf den Einzelanspruch geleistete Zahlungen. § 1 Abs 4 IESG ist auch auf sonstige Fälle der Anspruchsbegrenzung analog anzuwenden. (T6)
Beisatz: Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen. (T7)
- 8 ObS 293/01y
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 293/01y
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine "freiwillige Abfertigung aufgrund eines Sozialplans" handelt, und zwar selbst dann, wenn dessen Abschluss von der Schlichtungsstelle "erzwungen" worden wäre. (T8)
- 8 ObS 7/14h
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 7/14h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076422
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBS00016_9100000_001