Rechtssatz RS0106136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106136
Geschäftszahl
8ObS2321/96y
Entscheidungsdatum
28.11.1996
Rechtssatz
Für einen verständigen Anspruchswerber erweisen sich Rechtsausführungen, die lediglich eine von den Vorinstanzen vorgenommene und vom Obersten Gerichtshof gebilligte Berechnungsmethode in Frage stellen, nicht als der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dienlich. Es besteht somit auch kein Anspruch auf Kostenersatz nach Billigkeitsmerkmalen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106136
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_008OBS02321_96Y0000_001