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Entscheidung 8 ObS 1009/94×

Entscheidung 8 ObS 1009/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS1009/94

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter S*****, vertreten durch Dr.Peter Astner, leitender Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 20.676,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1994, GZ 8 Rs 30/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr ist für die Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. Für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung ist dann aber das Monatsentgelt durch die durchschnittliche Anzahl der Werktage, somit den Faktor 26, zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage zu vervielfachen, da anderenfalls die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt (SZ 63/191; 9 ObS 26/89; 8 ObS 21/94).

Anmerkung

E38918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBS01009.94.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19950420_OGH0002_008OBS01009_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung