Entscheidung 8 ObS 1009/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter S*****, vertreten durch Dr.Peter Astner, leitender Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 20.676,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1994, GZ 8 Rs 30/94-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 2 Abs 1 ASGG, § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des § 1 Abs 4 IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr ist für die Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. Für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung ist dann aber das Monatsentgelt durch die durchschnittliche Anzahl der Werktage, somit den Faktor 26, zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage zu vervielfachen, da anderenfalls die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt (SZ 63/191; 9 ObS 26/89; 8 ObS 21/94).Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr ist für die Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. Für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung ist dann aber das Monatsentgelt durch die durchschnittliche Anzahl der Werktage, somit den Faktor 26, zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage zu vervielfachen, da anderenfalls die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt (SZ 63/191; 9 ObS 26/89; 8 ObS 21/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBS01009.94.0420.000
Dokumentnummer
JJT_19950420_OGH0002_008OBS01009_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung