Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt zusammengefasst aus, dass in seinem Fall der Grenzbetrag für das gesamte Jahr 2006 zu berücksichtigen sei, wobei keine Rolle spiele, dass das Arbeitsverhältnis am 31. 3. 2006 geendet habe. Anders als § 1 Abs 4 Z 1 IESG, der sich auf während des Arbeitsverhältnisses entstandene und fällige Ansprüche beziehe, komme es nach § 1 Abs 4 Z 2 IESG nur auf den Grenzbetrag jenes Zeitraums an, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre. Auch aus § 3b IESG ergebe sich lediglich, dass der Anspruch, um gesichert zu sein, bereits entstanden sein müsse. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung, dass eine Aliquotierung des Grenzbetrags für das Kalenderjahr nach Maßgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen sei, ersetze lediglich die zufällige Wahl des Abrechnungszeitraums durch den ebenfalls zufälligen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig sei. Keine Bestimmung des IESG schließe eine Sicherung bereits entstandener, aber erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses fälliger Ansprüche aus.Der Revisionswerber führt zusammengefasst aus, dass in seinem Fall der Grenzbetrag für das gesamte Jahr 2006 zu berücksichtigen sei, wobei keine Rolle spiele, dass das Arbeitsverhältnis am 31. 3. 2006 geendet habe. Anders als Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG, der sich auf während des Arbeitsverhältnisses entstandene und fällige Ansprüche beziehe, komme es nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG nur auf den Grenzbetrag jenes Zeitraums an, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre. Auch aus Paragraph 3 b, IESG ergebe sich lediglich, dass der Anspruch, um gesichert zu sein, bereits entstanden sein müsse. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung, dass eine Aliquotierung des Grenzbetrags für das Kalenderjahr nach Maßgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen sei, ersetze lediglich die zufällige Wahl des Abrechnungszeitraums durch den ebenfalls zufälligen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig sei. Keine Bestimmung des IESG schließe eine Sicherung bereits entstandener, aber erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses fälliger Ansprüche aus.
Diesen Ausführungen ist die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann.Diesen Ausführungen ist die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist dem Revisionswerber zu entgegnen:
Die für die Erfindung eines Arbeitnehmers gebührende Vergütung stellt einen Teil des Arbeitsentgelts dar (8 ObS 16/94 = SZ 67/218), sodass der Anspruch des Klägers gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG zwar gesichert ist, jedoch der Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 3 Z 4 iVm § 1 Abs 4 IESG nicht überschritten werden darf. § 1 Abs 4 IESG regelt die Höhe des Grenzbetrags für Entgeltansprüche und unterscheidet dabei solche, die nach Zeiträumen bemessen werden (Z 1) von jenen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden (Z 2). Die mit dem BGBl 1986/395 vorgenommene Neuregelung des § 1 Abs 4 IESG folgte der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs (G 102/85 ua = VfSlg 10.623), wonach beide Entgeltarten gleichmäßig von der Beschränkung erfasst werden sollten. Die Unterscheidung in nach Zeiträumen bemessene und periodisch abzurechnende Ansprüche nahm der Gesetzgeber nur vor, um dem unterschiedlichen Charakter dieser Ansprüche Rechnung zu tragen (8 ObS 8/94 = SZ 67/14; 993 BlgNR 16. GP 7). Der Oberste Gerichtshof entschied daher, dass etwa für Provisionen, die vereinbarungsgemäß am Ende des Kalenderjahres abzurechnen seien, ein auf das Jahr bezogener Grenzbetrag heranzuziehen sei (SZ 67/14). Ebenso wurde dies im Fall einer - allerdings einmalig zu zahlenden - Abgeltung für die Erfindung eines Arbeitnehmers ausgesprochen (SZ 67/218).Die für die Erfindung eines Arbeitnehmers gebührende Vergütung stellt einen Teil des Arbeitsentgelts dar (8 ObS 16/94 = SZ 67/218), sodass der Anspruch des Klägers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG zwar gesichert ist, jedoch der Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, IESG nicht überschritten werden darf. Paragraph eins, Absatz 4, IESG regelt die Höhe des Grenzbetrags für Entgeltansprüche und unterscheidet dabei solche, die nach Zeiträumen bemessen werden (Ziffer eins,) von jenen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden (Ziffer 2,). Die mit dem BGBl 1986/395 vorgenommene Neuregelung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG folgte der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs (G 102/85 ua = VfSlg 10.623), wonach beide Entgeltarten gleichmäßig von der Beschränkung erfasst werden sollten. Die Unterscheidung in nach Zeiträumen bemessene und periodisch abzurechnende Ansprüche nahm der Gesetzgeber nur vor, um dem unterschiedlichen Charakter dieser Ansprüche Rechnung zu tragen (8 ObS 8/94 = SZ 67/14; 993 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 7). Der Oberste Gerichtshof entschied daher, dass etwa für Provisionen, die vereinbarungsgemäß am Ende des Kalenderjahres abzurechnen seien, ein auf das Jahr bezogener Grenzbetrag heranzuziehen sei (SZ 67/14). Ebenso wurde dies im Fall einer - allerdings einmalig zu zahlenden - Abgeltung für die Erfindung eines Arbeitnehmers ausgesprochen (SZ 67/218).
Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits in seiner Entscheidung 9 ObS 1, 2/90 ausgeführt, dass § 1 Abs 4 Z 2 IESG verfassungskonform auszulegen ist, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung von Arbeitnehmern zu vermeiden, die ein nicht nach Zeiträumen bemessenes Entgelt erzielen. Jenes Kalenderjahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrags nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand (RIS-Justiz RS0065401; Liebeg, IESG³ § 1 Rz 516; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 187).Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits in seiner Entscheidung 9 ObS 1, 2/90 ausgeführt, dass Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG verfassungskonform auszulegen ist, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung von Arbeitnehmern zu vermeiden, die ein nicht nach Zeiträumen bemessenes Entgelt erzielen. Jenes Kalenderjahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrags nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand (RIS-Justiz RS0065401; Liebeg, IESG³ Paragraph eins, Rz 516; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 187).
Der Zweck der Begrenzung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG liegt darin, die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung des IESG bzw des Art 4 Abs 3 InsolvenzRL 80/987/EWG hinausgehen (8 ObS 20/03d; Liebeg aaO § 1 Rz 504; RIS-Justiz RS0076801). Der Arbeitnehmer soll nach dem Zweck des IESG generell im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlusts seiner Ansprüche, auf die er zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Angehörigen angewiesen ist, geschützt werden. Dies bringt der Gesetzgeber etwa dadurch zum Ausdruck, dass die Leistung des Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht durch einen bestimmten Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche oder für einen einzelnen Anspruch in Schranken gehalten werden soll, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße (VfSlg 10.623), sodass der Fonds gegen übermäßige Inanspruchnahme gesichert werden soll (9 ObS 11/92; RIS-Justiz RS0076384).Der Zweck der Begrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG liegt darin, die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung des IESG bzw des Artikel 4, Absatz 3, InsolvenzRL 80/987/EWG hinausgehen (8 ObS 20/03d; Liebeg aaO Paragraph eins, Rz 504; RIS-Justiz RS0076801). Der Arbeitnehmer soll nach dem Zweck des IESG generell im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlusts seiner Ansprüche, auf die er zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Angehörigen angewiesen ist, geschützt werden. Dies bringt der Gesetzgeber etwa dadurch zum Ausdruck, dass die Leistung des Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht durch einen bestimmten Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche oder für einen einzelnen Anspruch in Schranken gehalten werden soll, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße (VfSlg 10.623), sodass der Fonds gegen übermäßige Inanspruchnahme gesichert werden soll (9 ObS 11/92; RIS-Justiz RS0076384).
Zutreffend hat das Berufungsgericht daher bei der Bemessung des gesicherten Teils des Anspruchs auf Dienstnehmererfindungsvergütung zwar einerseits den Jahresgrenzbetrag herangezogen, diesen jedoch andererseits nur für jenen Teil des Kalenderjahres 2006 berücksichtigt, in dem das Arbeitsverhältnis des Klägers aufrecht bestand. Dies entspricht der im Hinblick auf die Intention des IESG weder willkürlichen noch unsachlichen Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Entgelt-Fonds bewirken können, der Höhe nach zu begrenzen (RIS-Justiz RS0076801), und zwar wie ausgeführt gleichermaßen für Zeit- wie Leistungsentgelte.
Eine unsachliche Ungleichbehandlung des Anspruchs des Klägers gegenüber Abfertigungsansprüchen nach §§ 23, 23a AngG liegt schon im Hinblick auf die Sonderregelung des § 1 Abs 4a IESG nicht vor. Der Gesetzgeber hat für Abfertigungsansprüche mit der IESG-Novelle BGBl 1993/817 eine gemessen an der allgemeinen Regelung des § 1 Abs 3 Z 4 iVm § 1 Abs 4 IESG stärker beschränkende Grenzbetragsvorschrift geschaffen (Holzer/Reissner/Schwarz aaO 190), sodass zwar keine zeitliche Beschränkung der Sicherung von nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Abfertigungsraten bestehen mag, jedoch eine Beschränkung der Höhe nach. Außerdem entsteht der Abfertigungsanspruch zur Gänze im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während der Anspruch auf Dienstnehmererfindungsvergütung gemäß § 16 PatG durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird (RIS-Justiz RS0071285). Auch daher erscheint seine Begrenzung mit der Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses im Sinn des Zwecks des IESG gerechtfertigt.Eine unsachliche Ungleichbehandlung des Anspruchs des Klägers gegenüber Abfertigungsansprüchen nach Paragraphen 23, 23 a, AngG liegt schon im Hinblick auf die Sonderregelung des Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG nicht vor. Der Gesetzgeber hat für Abfertigungsansprüche mit der IESG-Novelle BGBl 1993/817 eine gemessen an der allgemeinen Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, IESG stärker beschränkende Grenzbetragsvorschrift geschaffen (Holzer/Reissner/Schwarz aaO 190), sodass zwar keine zeitliche Beschränkung der Sicherung von nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Abfertigungsraten bestehen mag, jedoch eine Beschränkung der Höhe nach. Außerdem entsteht der Abfertigungsanspruch zur Gänze im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während der Anspruch auf Dienstnehmererfindungsvergütung gemäß Paragraph 16, PatG durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird (RIS-Justiz RS0071285). Auch daher erscheint seine Begrenzung mit der Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses im Sinn des Zwecks des IESG gerechtfertigt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch haben sich dafür Anhaltspunkte ergeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch haben sich dafür Anhaltspunkte ergeben.