Rechtssatz RS0065401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065401
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. Das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrages nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (§ 48 ASGG).Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. Das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrages nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 1/90
Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObS 1/90
- 2 Ob 82/95
Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 82/95
nur: Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. (T1)
- 8 ObS 7/09a
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObS 7/09a
Auch; Beisatz: Jenes Kalenderjahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrags nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T3)
- 8 ObS 5/10h
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObS 5/10h
Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T4)
- 8 ObS 7/11d
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObS 7/11d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065401
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBS00001_9000000_001