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Rechtssatz RS0065401×

Rechtssatz RS0065401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065401

Geschäftszahl

9ObS1/90 (9ObS2/90); 2Ob82/95; 8ObS7/09a; 8ObS5/10h; 8ObS7/11d

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Rechtssatz

Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. Das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrages nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 1/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObS 1/90
  • 2 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 82/95
    nur: Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. (T1)
  • 8 ObS 7/09a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObS 7/09a
    Auch; Beisatz: Jenes Kalenderjahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrags nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T3)
  • 8 ObS 5/10h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObS 5/10h
    Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T4)
  • 8 ObS 7/11d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObS 7/11d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBS00001_9000000_001