Begründung:
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 16.August 1986, für dessen Folgen ihm die beklagte Versicherungsgesellschaft haftet, verletzt und war danach vom Unfallstag bis einschließlich 1.2.1987 im Krankenstand und mindestens bis Mitte Jänner 1987 jedenfalls arbeitsunfähig. An Krankengeld bezog er von der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.9.1986 bis 1.2.1987 insgesamt S 26.732,20. Er war sowohl Angestellter der Johann P***** GmbH, als auch "selbständiger" (Provisions-)Vertreter dieser GmbH sowie der P***** GmbH. Inwieweit dem Kläger sein Gehalt als Angestellter der Johann P***** GmbH in den ersten 42 Tagen seines Krankenstandes ausbezahlt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Beide Gesellschaften (mbH) befaßten sich mit der Althaussanierung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz. In der Zeit von Anfang Februar 1986 bis Ende Juni 1986 vermittelte der Kläger für diese beiden Gesellschaften Aufträge über Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Baumeisterarbeiten mit einem Provisionsanspruch von insgesamt S 435.871,02. Die Provisionszahlungen waren jeweils nach Durchführung eines Auftrages und Eingang der Zahlung durch den Kunden fällig. Zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber (Dienstgeber) war die Vorauszahlung von 50 % der zu erwartenden Provision nach Überprüfung des Auftrages, Vorliegen einer Promesse und Ablauf der Rücktrittsfrist nach dem KschG vereinbart. Im ersten Halbjahr 1986 war der Dienstgeber des Klägers allerdings nicht in der Lage, ihm tatsächlich Provisionen in diesem Umfang zu zahlen. In der Branche, in der der Kläger tätig war, herrschen starke Saisonschwankungen. Frühjahr und Herbst sind umsatzstarke Zeiten. Der Kläger hätte zwischen Mitte August und Mitte Dezember 1986 die gleichen Umsätze und somit die gleiche Provisionshöhe erreichen können wie zwischen Februar 1986 und Juni 1986. Die Umsätze 1986 waren durch eine Inseratenkampagne in einer Konsumentenzeitschrift auf das "Doppelte" angestiegen. Im Herbst 1986 wurde zwar keine weitere Inseratenkampagne durchgeführt, infolge des Bekanntheitsgrades der beiden Gesellschaften kam es jedoch zu keinem Rückgang der Auftragseingänge. Die vom Dienstgeber dem Kläger 1986 bezahlten Provisionsakonti entsprachen nicht dem tatsächlichen Provisionsanspruch. Der Kläger hätte ohne seinen Krankenstand erst Ende 1986 von der schlechten wirtschaftlichen Situation seines Dienstgebers erfahren. Über das Vermögen der P***** GmbH sowie der Johann P***** GmbH wurde jeweils im Juni 1987 Konkurs eröffnet. Der Kläger meldete eine Gehaltsforderung von S 113.695,68 im Konkurs der Johann P***** GmbH an. Er arbeitete auch nach seinem Krankenstand für seinen bisherigen Dienstgeber weiter. Eine Feststellung, ob er ab Ende 1986 bereits akquirierte Verträge mit anderen Fenstersanierungsfirmen abgeschlossen hätte, konnte nicht getroffen werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der Kläger zwischen Mitte August 1986 und Mitte Jänner 1987 fiktiv erworbene Provisionsansprüche von Johann P*****, seinem Dienstgeber, ausbezahlt bekommen hätte, und ob er einen Antrag auf Insolvenzausfallsgeld nach § 6 IESG hinsichtlich der in Frage stehenden Provisionsansprüche gestellt hätte.Beide Gesellschaften (mbH) befaßten sich mit der Althaussanierung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz. In der Zeit von Anfang Februar 1986 bis Ende Juni 1986 vermittelte der Kläger für diese beiden Gesellschaften Aufträge über Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Baumeisterarbeiten mit einem Provisionsanspruch von insgesamt S 435.871,02. Die Provisionszahlungen waren jeweils nach Durchführung eines Auftrages und Eingang der Zahlung durch den Kunden fällig. Zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber (Dienstgeber) war die Vorauszahlung von 50 % der zu erwartenden Provision nach Überprüfung des Auftrages, Vorliegen einer Promesse und Ablauf der Rücktrittsfrist nach dem KschG vereinbart. Im ersten Halbjahr 1986 war der Dienstgeber des Klägers allerdings nicht in der Lage, ihm tatsächlich Provisionen in diesem Umfang zu zahlen. In der Branche, in der der Kläger tätig war, herrschen starke Saisonschwankungen. Frühjahr und Herbst sind umsatzstarke Zeiten. Der Kläger hätte zwischen Mitte August und Mitte Dezember 1986 die gleichen Umsätze und somit die gleiche Provisionshöhe erreichen können wie zwischen Februar 1986 und Juni 1986. Die Umsätze 1986 waren durch eine Inseratenkampagne in einer Konsumentenzeitschrift auf das "Doppelte" angestiegen. Im Herbst 1986 wurde zwar keine weitere Inseratenkampagne durchgeführt, infolge des Bekanntheitsgrades der beiden Gesellschaften kam es jedoch zu keinem Rückgang der Auftragseingänge. Die vom Dienstgeber dem Kläger 1986 bezahlten Provisionsakonti entsprachen nicht dem tatsächlichen Provisionsanspruch. Der Kläger hätte ohne seinen Krankenstand erst Ende 1986 von der schlechten wirtschaftlichen Situation seines Dienstgebers erfahren. Über das Vermögen der P***** GmbH sowie der Johann P***** GmbH wurde jeweils im Juni 1987 Konkurs eröffnet. Der Kläger meldete eine Gehaltsforderung von S 113.695,68 im Konkurs der Johann P***** GmbH an. Er arbeitete auch nach seinem Krankenstand für seinen bisherigen Dienstgeber weiter. Eine Feststellung, ob er ab Ende 1986 bereits akquirierte Verträge mit anderen Fenstersanierungsfirmen abgeschlossen hätte, konnte nicht getroffen werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der Kläger zwischen Mitte August 1986 und Mitte Jänner 1987 fiktiv erworbene Provisionsansprüche von Johann P*****, seinem Dienstgeber, ausbezahlt bekommen hätte, und ob er einen Antrag auf Insolvenzausfallsgeld nach Paragraph 6, IESG hinsichtlich der in Frage stehenden Provisionsansprüche gestellt hätte.
Zuletzt begehrte der Kläger von der beklagten Partei noch den Betrag von S 320.000,- samt Nebengebühren, weil ihm von Mitte August bis Mitte Dezember 1986 unfallsfolgenbedingt jeweils ein Verdienst von monatlich S 80.000,- an Provisionen entgangen sei. Er habe als selbständiger Provisionsvertreter von Februar bis Juli 1986 S 480.000,- verdient, woraus sich ein durchschnittlicher monatlicher Provisionsbruttoumsatz von S 80.000,- ergebe.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung dieses Begehrens, weil der Kläger wegen der schlechten finanziellen Lage seines Dienstgebers in dieser Zeit überhaupt keine Provisionszahlungen erzielen hätte können. Überdies habe der Kläger von der Wiener Gebietskrankenkasse 30.000 S an Leistungen (Krankengeld) erhalten.
Zu den Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse erwiderte der Kläger, diese seien für den fünfmonatigen Krankenstand erbracht worden, er mache aber hier ohnehin nur für vier Monate Verdienstentgang geltend.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang dem Kläger S 160.000,-
samt Zinsen zu und wies das gleich hohe Mehrbegehren ab. Es vertrat folgende Auffassung:
Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen treffe den Kläger. Der Beweis, daß er bereits bei Arbeitsfähigkeit im Herbst 1986 - also ohne den Unfall und seine Folgen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften erlangt hätte, sodann mit anderen Fenstersanierungsunternehmen die akquirierten Verträge abgeschlossen hätte und von Johann P***** seine Provisionsansprüche zur Gänze zu einem monatlichen Bruttobetrag von S 80.000,- ausbezahlt erhalten hätte, sei ihm nicht gelungen. Die Festsetzung des Verdienstentganges sei daher nach § 273 Abs 1 ZPO vorzunehmen. In Anbetracht der 1986 eingegangenen Provisionsakonti erscheine die Hälfte des in der Klage geltend gemachten Provisionsumsatzes, also S 40.000,- monatlich als angemessen.Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen treffe den Kläger. Der Beweis, daß er bereits bei Arbeitsfähigkeit im Herbst 1986 - also ohne den Unfall und seine Folgen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften erlangt hätte, sodann mit anderen Fenstersanierungsunternehmen die akquirierten Verträge abgeschlossen hätte und von Johann P***** seine Provisionsansprüche zur Gänze zu einem monatlichen Bruttobetrag von S 80.000,- ausbezahlt erhalten hätte, sei ihm nicht gelungen. Die Festsetzung des Verdienstentganges sei daher nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorzunehmen. In Anbetracht der 1986 eingegangenen Provisionsakonti erscheine die Hälfte des in der Klage geltend gemachten Provisionsumsatzes, also S 40.000,- monatlich als angemessen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger S 200.000,- samt Zinsen zusprach und das Mehrbegehren von S 120.000,- abwies; es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die erstgerichtlichen Feststellungen, erachtete sie für die abschließende Beurteilung der Sache als ausreichend und äußerte folgende Rechtsansichten:
Für die Beurteilung eines Verdienstentgangsanspruchs gemäß § 1325 ABGB sei entscheidend, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1988/130 ua). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, könne nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen beträfen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich. Das Erstgericht habe zwar die Provisionsansprüche des Klägers vor dem Unfall ermittelt und festgestellt, er hätte auch während des Krankenstandes ein vergleichbares Provisionseinkommen erzielen können, sei aber dann in seiner rechtlichen Beurteilung unzutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger der Nachweis der Provisionszahlungen durch den Dienstgeber nicht gelungen sei, weshalb es den Verdienstentgang gemäß § 273 ZPO ermittelt habe. Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden, weil das Erstgericht die Befriedigung der Ansprüche des Klägers nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) in seine Überlegungen nicht einbezogen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dem Kläger wäre überhaupt keine Provisionszahlung durch seinen Dienstgeber geleistet worden, wäre er in der Lage gewesen, einen Teil seiner Provisionsansprüche nach dem IESG geltend zu machen. Zu den nach § 1 Abs 2 Z 1 IESG gebührenden Entgeltansprüchen zählten aber nicht nur Gehalt- und Lohnansprüche, sondern auch Provisionsansprüche. Insolvenzausfallgeld gebühre jedoch nicht für Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenzausfallgeld begehrte Nettobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag (zweifacher Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 lit b ASVG übersteige. Der gemäß § 1 Abs 4 IESG zu ermittelnde zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage habe im Jahr 1986 rund S 50.000,- monatlich betragen. Da nicht feststehe, welche Zahlungen der Dienstgeber leisten habe können, komme eine Anrechnung von Zahlungen auf diesen Grenzbetrag nicht in Betracht. Bei Beurteilung des Verdienstentganges müsse auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger einen Teil der erzielbaren Provisionsansprüche als Insolvenzausfallgeld im obigen Umfang erfolgreich geltend machen hätte können. Es sei daher völlig unerheblich, welche Provisionszahlungen der Kläger auf Grund von Provisionsansprüchen vor seinem Unfall durch den Dienstgeber erhalten habe. Unerheblich sei auch der Umfang des von ihm bezogenen Krankengeldes, weil dieses dem Kläger auf Grund des Angestelltendienstverhältnisses zur Johann P***** GmbH bezahlt worden sei. Der Kläger habe seinen Verdienstentgangsanspruch ausschließlich auf entgangene Provisionen gestützt und nicht auf den Entfall des Gehalts als Dienstnehmer. Da der Kläger Provisionsansprüche als Insolvenzausfallgeld erfolgreich geltend machen hätte können, könne nicht gesagt werden, der Kläger habe mangels effektiver Zahlungen seines Dienstgebers keinen Verdienstentgang erlitten. Auch sei unzutreffend, daß der Kläger im Konkurs des Dienstgebers fiktive Provisionsbeträge anmelden hätte können, weil gegen diesen mangels Auftragsakquisition in der fraglichen Zeit keine Provisionsforderung bestanden habe. Gleiches treffe auch auf den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu, welches einen aufrechten Entgeltsanspruch voraussetze.Für die Beurteilung eines Verdienstentgangsanspruchs gemäß Paragraph 1325, ABGB sei entscheidend, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1988/130 ua). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, könne nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen beträfen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich. Das Erstgericht habe zwar die Provisionsansprüche des Klägers vor dem Unfall ermittelt und festgestellt, er hätte auch während des Krankenstandes ein vergleichbares Provisionseinkommen erzielen können, sei aber dann in seiner rechtlichen Beurteilung unzutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger der Nachweis der Provisionszahlungen durch den Dienstgeber nicht gelungen sei, weshalb es den Verdienstentgang gemäß Paragraph 273, ZPO ermittelt habe. Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden, weil das Erstgericht die Befriedigung der Ansprüche des Klägers nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) in seine Überlegungen nicht einbezogen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dem Kläger wäre überhaupt keine Provisionszahlung durch seinen Dienstgeber geleistet worden, wäre er in der Lage gewesen, einen Teil seiner Provisionsansprüche nach dem IESG geltend zu machen. Zu den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG gebührenden Entgeltansprüchen zählten aber nicht nur Gehalt- und Lohnansprüche, sondern auch Provisionsansprüche. Insolvenzausfallgeld gebühre jedoch nicht für Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenzausfallgeld begehrte Nettobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag (zweifacher Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, ASVG übersteige. Der gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG zu ermittelnde zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage habe im Jahr 1986 rund S 50.000,- monatlich betragen. Da nicht feststehe, welche Zahlungen der Dienstgeber leisten habe können, komme eine Anrechnung von Zahlungen auf diesen Grenzbetrag nicht in Betracht. Bei Beurteilung des Verdienstentganges müsse auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger einen Teil der erzielbaren Provisionsansprüche als Insolvenzausfallgeld im obigen Umfang erfolgreich geltend machen hätte können. Es sei daher völlig unerheblich, welche Provisionszahlungen der Kläger auf Grund von Provisionsansprüchen vor seinem Unfall durch den Dienstgeber erhalten habe. Unerheblich sei auch der Umfang des von ihm bezogenen Krankengeldes, weil dieses dem Kläger auf Grund des Angestelltendienstverhältnisses zur Johann P***** GmbH bezahlt worden sei. Der Kläger habe seinen Verdienstentgangsanspruch ausschließlich auf entgangene Provisionen gestützt und nicht auf den Entfall des Gehalts als Dienstnehmer. Da der Kläger Provisionsansprüche als Insolvenzausfallgeld erfolgreich geltend machen hätte können, könne nicht gesagt werden, der Kläger habe mangels effektiver Zahlungen seines Dienstgebers keinen Verdienstentgang erlitten. Auch sei unzutreffend, daß der Kläger im Konkurs des Dienstgebers fiktive Provisionsbeträge anmelden hätte können, weil gegen diesen mangels Auftragsakquisition in der fraglichen Zeit keine Provisionsforderung bestanden habe. Gleiches treffe auch auf den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu, welches einen aufrechten Entgeltsanspruch voraussetze.
Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zur Frage der Ausmittlung eines Verdienstentganges eines durch einen Verkehrsunfall an der Berufsausübung verhinderten selbständigen Provisionsvertreters unter Heranziehung der Grundsätze des IESG keine Rechtsprechung vorliegt. Sie ist auch berechtigt.