Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob der Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 Z 2 IESG bei vereinbarungsgemäß am Jahresende abzurechnenden Provisionansprüchen unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes als des im § 1 Abs.4 Z 2 IESG genannten Kalendervierteljahres zu ermitteln ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob der Grenzbetrag nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG bei vereinbarungsgemäß am Jahresende abzurechnenden Provisionansprüchen unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes als des im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG genannten Kalendervierteljahres zu ermitteln ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist auch im Ergebnis berechtigt.
Periodisch abzurechnende Provisionsansprüche sind ein nicht nach Zeiträumen bemessenes und daher der Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 4 Z 2 IESG unterliegendes Entgelt (993 BlgNR 16.GP 7; vgl. Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 106 f; 9 Ob S 22/93 mwN).Periodisch abzurechnende Provisionsansprüche sind ein nicht nach Zeiträumen bemessenes und daher der Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG unterliegendes Entgelt (993 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 7; vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 106 f; 9 Ob S 22/93 mwN).
Zielsetzung der Insolvenzentgeltsicherung ist, Arbeitsentgelt, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Arbeitnehmers dringend benötigt wird, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich zu sichern. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern selbst typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie in aller Regel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind (RV 464 BlgNR 14.GP; AB 354 BlgNRZielsetzung der Insolvenzentgeltsicherung ist, Arbeitsentgelt, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Arbeitnehmers dringend benötigt wird, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich zu sichern. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern selbst typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie in aller Regel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind Regierungsvorlage 464 BlgNR 14.GP; Ausschussbericht 354 BlgNR
14. GP; SZ 61/254; SZ 64/54; vgl. auch VfSlg 10.623).14. GP; SZ 61/254; SZ 64/54; vergleiche auch VfSlg 10.623).
Andererseits entsprach es der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung und übermäßige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zwar nicht durch Höchstbetrage für die Summe der gesicherten Ansprüche oder für jeden einzelnen gesicherten Anspruch, aber durch Limitierung der jeweiligen Basisgröße zu begrenzen (VfSlg 10.623; SZ 61/254; 9 Ob S 11/92; 9 Ob S 22/93).
Alle am Ende des dritten Monates nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offenen durchschnittlichen Entgeltansprüche (§ 3 Abs.1 IESG), damit auch solche, die schon längere Zeit vor dem Insolvenzfall fällig waren, sollen gesichert sein. Auf die Höhe des Rückstandes kommt es nicht an (VfSlg. 10.623; SZ 61/254). Die Vereinbarung eines übermäßigen Entgelts soll aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig ist (VfSlg. 10.623; SZ 61/254).Alle am Ende des dritten Monates nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offenen durchschnittlichen Entgeltansprüche (Paragraph 3, Absatz eins, IESG), damit auch solche, die schon längere Zeit vor dem Insolvenzfall fällig waren, sollen gesichert sein. Auf die Höhe des Rückstandes kommt es nicht an (VfSlg. 10.623; SZ 61/254). Die Vereinbarung eines übermäßigen Entgelts soll aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig ist (VfSlg. 10.623; SZ 61/254).
Während die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.1985 (VfSlg. 10.623) aufgehobenen Bestimmungen des § 1 Abs.3 Z 4 IESG aF nur nach Zeiträumen bemessenes Entgelt, nicht jedoch die ausschließlich an der Leistung, dem Umsatz oder am Gewinn orientierten periodisch abgerechneten Entgelte berücksichtigte ( - was auch zur Aufhebung führte - ), begrenzt nun § 1 Abs.4 Z 2 IESG idF BGBl. 1986/395 Entgeltansprüche, die nicht nach Zeiträumen bemessen und periodisch abgerechnet werden. Der Grenzbetrag ist dabei mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.Während die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.1985 (VfSlg. 10.623) aufgehobenen Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG aF nur nach Zeiträumen bemessenes Entgelt, nicht jedoch die ausschließlich an der Leistung, dem Umsatz oder am Gewinn orientierten periodisch abgerechneten Entgelte berücksichtigte ( - was auch zur Aufhebung führte - ), begrenzt nun Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG in der Fassung BGBl. 1986/395 Entgeltansprüche, die nicht nach Zeiträumen bemessen und periodisch abgerechnet werden. Der Grenzbetrag ist dabei mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.
Dieser Bestimmung ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob der gesetzliche (§ 10 Abs.4 AngG) oder der einzelvertragliche Fälligkeitstermin der Provisionsabrechnung gemeint ist. Nach § 10 Abs.4 AngG findet die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende des Kalendervierteljahres statt. Es handelt sich also um ein dispositives Gesetz (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 267; Arb. 10.816), dem die jeweilige Fälligkeitsvereinbarung vorgeht.Dieser Bestimmung ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob der gesetzliche (Paragraph 10, Absatz 4, AngG) oder der einzelvertragliche Fälligkeitstermin der Provisionsabrechnung gemeint ist. Nach Paragraph 10, Absatz 4, AngG findet die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende des Kalendervierteljahres statt. Es handelt sich also um ein dispositives Gesetz (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 267; Arb. 10.816), dem die jeweilige Fälligkeitsvereinbarung vorgeht.
Infolge Fehlens eines zwingenden gesetzlichen Abrechnungszeitpunktes ist daher primär der Inhalt der jeweiligen Vereinbarung für die Beurteilung des Zeitpunktes entscheidend, "in welchem" (im Sinne des § 1 Abs.4 Z 2 IESG) "der Anspruch abzurechnen gewesen wäre".Infolge Fehlens eines zwingenden gesetzlichen Abrechnungszeitpunktes ist daher primär der Inhalt der jeweiligen Vereinbarung für die Beurteilung des Zeitpunktes entscheidend, "in welchem" (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG) "der Anspruch abzurechnen gewesen wäre".
Die Vereinbarung einer jährlichen Provisionsabrechnung zum Ende des Kalenderjahres bewirkt bei wörtlicher Auslegung dieser Gesetzesbestimmung, daß der Grenzbetrag durch Vervielfachung des Provisionsüberhanges mit der Anzahl der Tage des letzten Kalendervierteljahres zu bilden wäre. Dies führt aber entgegen der Zielsetzung des IESG, alle zur Zeit der Konkurseröffnung noch offenen durchschnittlichen Entgeltsansprüche, wozu auch Provisionsverdienste zählen, mögen sie auch noch so hoch sein, zu sichern, zu einer unsachlichen, von der zufälligen Wahl einer bestimmten Abrechnungsperiode abhängenden Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die die dispositive Abrechnungsperiode des § 10 Abs.4 AngG oder keine Abrechnungsperiode vereinbart haben.Die Vereinbarung einer jährlichen Provisionsabrechnung zum Ende des Kalenderjahres bewirkt bei wörtlicher Auslegung dieser Gesetzesbestimmung, daß der Grenzbetrag durch Vervielfachung des Provisionsüberhanges mit der Anzahl der Tage des letzten Kalendervierteljahres zu bilden wäre. Dies führt aber entgegen der Zielsetzung des IESG, alle zur Zeit der Konkurseröffnung noch offenen durchschnittlichen Entgeltsansprüche, wozu auch Provisionsverdienste zählen, mögen sie auch noch so hoch sein, zu sichern, zu einer unsachlichen, von der zufälligen Wahl einer bestimmten Abrechnungsperiode abhängenden Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die die dispositive Abrechnungsperiode des Paragraph 10, Absatz 4, AngG oder keine Abrechnungsperiode vereinbart haben.
Nach dem Regelungszweck der IESG-Novelle BGBl. 1986/395 soll in den Fällen des § 1 Abs.4 Z 1 und 2 IESG der Entgeltanspruch, ob er nun nach Zeiträumen oder nicht nach Zeiträumen bemessen ist, für bestimmte in dieser Gesetzesstelle angeführte Zeiteinheiten begrenzt werden.Nach dem Regelungszweck der IESG-Novelle BGBl. 1986/395 soll in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 2 IESG der Entgeltanspruch, ob er nun nach Zeiträumen oder nicht nach Zeiträumen bemessen ist, für bestimmte in dieser Gesetzesstelle angeführte Zeiteinheiten begrenzt werden.
Zeiteinheit ist der jeweilige Entlohnungszeitraum (Z 1 leg. cit.) bzw. das Kalendervierteljahr, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre (Z 2 leg. cit.).Zeiteinheit ist der jeweilige Entlohnungszeitraum (Ziffer eins, leg. cit.) bzw. das Kalendervierteljahr, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre (Ziffer 2, leg. cit.).
Schon vor Novellierung dieser Gesetzesbestimmung hat die Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren sich dahin geäußert, daß ihrer Ansicht nach § 1 Abs.3 Z 4 (nunmehr Abs.4) IESG keinen Unterschied in der Behandlung von Zeit- und Leistungslöhnen mache (VfSlg. 10.623). Es lag demnach nie die Absicht vor, diese Entgeltarten unterschiedlich zu kürzen.Schon vor Novellierung dieser Gesetzesbestimmung hat die Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren sich dahin geäußert, daß ihrer Ansicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, (nunmehr Absatz 4,) IESG keinen Unterschied in der Behandlung von Zeit- und Leistungslöhnen mache (VfSlg. 10.623). Es lag demnach nie die Absicht vor, diese Entgeltarten unterschiedlich zu kürzen.
Nach Aufhebung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG durch den Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er mit der novellierten Fassung - entgegen der in VfSlg 10.623 dargelegten Zielsetzung des IESG, alle durchschnittlichen Engeltansprüche auch bei Ansammlung eines Rückstandes zu sichern - Provisionen über die höhenmäßige, alle Entgeltansprüche betreffende Anspruchsbegrenzung hinaus auch noch einer weiteren, sachlich nicht gerechtfertigten, von der zufälligen Wahl des Abrechnungszeitraumes abhängigen Kürzung unterziehen wollte. Vielmehr erforderte nur der unterschiedliche Charakter der Ansprüche die in der novellierten Fassung des § 1 Abs 4 Z 1 und 2 IESG aufscheinende unterschiedliche Formulierung (993 BlgNR 16.GP 7).Nach Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG durch den Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er mit der novellierten Fassung - entgegen der in VfSlg 10.623 dargelegten Zielsetzung des IESG, alle durchschnittlichen Engeltansprüche auch bei Ansammlung eines Rückstandes zu sichern - Provisionen über die höhenmäßige, alle Entgeltansprüche betreffende Anspruchsbegrenzung hinaus auch noch einer weiteren, sachlich nicht gerechtfertigten, von der zufälligen Wahl des Abrechnungszeitraumes abhängigen Kürzung unterziehen wollte. Vielmehr erforderte nur der unterschiedliche Charakter der Ansprüche die in der novellierten Fassung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 2 IESG aufscheinende unterschiedliche Formulierung (993 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 7).
Der Systematik des IESG ist deutlich zu entnehmen, daß es primär an das Gesetz (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) anknüpft (etwa § 1 Abs 3 Z 4 IESG) und gegenüber nur vertraglichen Regelungen mißbrauchsvermindernde Vorbehalte setzt (§ 1 Abs 3 Z 1 und 2 IESG). Ein solcher Mißbrauch ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Soweit nach Ansicht des VfGH alle offenen "durchschnittlichen" Entgeltansprüche, auch solche, die schon längere Zeit fällig waren, gesichert sein sollen, ist es eher verfassungskonform (Gleichheitsgrundsatz), § 1 Abs 4 Z 2 IESG im Sinne des § 10 Abs 4 AngG auszulegen als die vereinbarte Jahresabrechnung allein auf das letzte Kalendervierteljahr zu beziehen, in dem die Provisionsansprüche gar nicht oder nur zum Teil angefallen sind (etwa § 10 Abs 3 AngG). Dadurch würde schon verdientes Entgelt nur bei Provisionen mit jährlicher Abrechnung in unsachlicher Weise gekürzt. Dafür, daß der Gesetzgeber nur auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung von der im Arbeitsleben üblichen Abrechnungsfälligkeit von Provisionen, wie sie im § 10 Abs 4 AngG geregelt ist, ausging, spricht seine Formulierung "...Kalendervierteljahr, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre". Daher sind andere Abrechnungsfälligkeiten nicht ausgeschlossen.Der Systematik des IESG ist deutlich zu entnehmen, daß es primär an das Gesetz (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) anknüpft (etwa Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG) und gegenüber nur vertraglichen Regelungen mißbrauchsvermindernde Vorbehalte setzt (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 IESG). Ein solcher Mißbrauch ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Soweit nach Ansicht des VfGH alle offenen "durchschnittlichen" Entgeltansprüche, auch solche, die schon längere Zeit fällig waren, gesichert sein sollen, ist es eher verfassungskonform (Gleichheitsgrundsatz), Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AngG auszulegen als die vereinbarte Jahresabrechnung allein auf das letzte Kalendervierteljahr zu beziehen, in dem die Provisionsansprüche gar nicht oder nur zum Teil angefallen sind (etwa Paragraph 10, Absatz 3, AngG). Dadurch würde schon verdientes Entgelt nur bei Provisionen mit jährlicher Abrechnung in unsachlicher Weise gekürzt. Dafür, daß der Gesetzgeber nur auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung von der im Arbeitsleben üblichen Abrechnungsfälligkeit von Provisionen, wie sie im Paragraph 10, Absatz 4, AngG geregelt ist, ausging, spricht seine Formulierung "...Kalendervierteljahr, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre". Daher sind andere Abrechnungsfälligkeiten nicht ausgeschlossen.
Der Grenzbetrag der auf das Kalenderjahr entfallenden, nach der Vereinbarung am Ende desselben abzurechnenden Provisionsansprüche, sohin auch der Provisionsübergang 1991 ist daher so zu bilden, daß der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG gemäß § 1 Abs 4 IESG mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen ist, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre. Den Ansprüchen des Klägers aus dem letzten Kalendervierteljahr von S 170.030,-- stehen die auf Grund der vorliegenden Feststellungen ermittelbaren restlichen Entgeltsleistungen des Dienstgebers für 1991 gegenüber, mögen auch nur Bruttobeträge festgestellt sein. Bei Berücksichtigung von 10 Gehältern (inklusive 13.Gehalt) und 9 Akontoprovisionen hat der Dienstgeber S 393.100,-- brutto bezahlt. Setzt man den Gesamtanspruch 1991 mit dem Jahresgrenzbetrag von S 700.000,-- in Beziehung, dann wird dieser nicht überschritten.Der Grenzbetrag der auf das Kalenderjahr entfallenden, nach der Vereinbarung am Ende desselben abzurechnenden Provisionsansprüche, sohin auch der Provisionsübergang 1991 ist daher so zu bilden, daß der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen ist, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre. Den Ansprüchen des Klägers aus dem letzten Kalendervierteljahr von S 170.030,-- stehen die auf Grund der vorliegenden Feststellungen ermittelbaren restlichen Entgeltsleistungen des Dienstgebers für 1991 gegenüber, mögen auch nur Bruttobeträge festgestellt sein. Bei Berücksichtigung von 10 Gehältern (inklusive 13.Gehalt) und 9 Akontoprovisionen hat der Dienstgeber S 393.100,-- brutto bezahlt. Setzt man den Gesamtanspruch 1991 mit dem Jahresgrenzbetrag von S 700.000,-- in Beziehung, dann wird dieser nicht überschritten.
In Stattgebung der Revision war das Ersturteil im Ergebnis wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.