Rechtssatz RS0028121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028121
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
Periodisch abzurechnende Provisionsansprüche sind ein nicht nach Zeiträumen bemessenes und daher grundsätzlich der Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 4 Z2 IESG unterliegendes Entgelt. Der Grenzbetrag von auf das Kalenderjahr entfallenden, nach der Vereinbarung am Ende desselben abzurechnenden Provisionsansprüchen ist jedoch derart zu bilden, daß der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG gemäß § 1 Abs 4 IESG mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen ist, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.Periodisch abzurechnende Provisionsansprüche sind ein nicht nach Zeiträumen bemessenes und daher grundsätzlich der Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 4, Z2 IESG unterliegendes Entgelt. Der Grenzbetrag von auf das Kalenderjahr entfallenden, nach der Vereinbarung am Ende desselben abzurechnenden Provisionsansprüchen ist jedoch derart zu bilden, daß der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen ist, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.
Schlagworte
Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Angestellte, Insolvenz, Entgelt, Gehalt, Lohn, Begrenzung, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, Bemessung, Berechnung, Jahr, Abrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028121
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_008OBS00008_9400000_001