Rechtssatz RS0076429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076429
Entscheidungsdatum
26.01.1994
Rechtssatz
Absicht des Gesetzgebers war auch, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern auch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. Durchschnittliche Verdienste sollten auch dann voll gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt hat; die Vereinbarung eines übermäßigen Entgelts soll aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 12/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 12/88
Veröff: SZ 61/254
- 9 ObS 1/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObS 1/89
nur: Absicht des Gesetzgebers war auch, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern auch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. (T1)
- 8 ObS 8/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 8 ObS 8/94
Veröff: SZ 67/14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076429
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_003