Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Passivlegitimation der Beklagten sind zutreffend (9 Ob S 7/88). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Kommt aber die Parteirolle der beklagten Partei ausschließlich den Arbeitsämtern und nicht der übergeordneten Gebietskörperschaft oder dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu (vgl. Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 155), ist auch die Parteibezeichnung der erstbeklagten Partei von "Republik Österreich-Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien" auf "Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien" zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO; Fasching ZPR Rz 324).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Passivlegitimation der Beklagten sind zutreffend (9 Ob S 7/88). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Kommt aber die Parteirolle der beklagten Partei ausschließlich den Arbeitsämtern und nicht der übergeordneten Gebietskörperschaft oder dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vergleiche Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 155), ist auch die Parteibezeichnung der erstbeklagten Partei von "Republik Österreich-Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien" auf "Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien" zu berichtigen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; Fasching ZPR Rz 324).
Im übrigen ist der Rechtsrüge des Klägers, in der er im wesentlichen ausführt, daß die Urlaubsentschädigung ein Anspruch sui generis sei, der nicht nach Zeiträumen bemessen werden dürfe, ferner daß die einzelnen Entgeltbestandteile gesondert berücksichtigt werden müßten und daß die Urlaubsentschädigung ein kraft Gesetzes und Generalkollektivvertrags zustehender höherer Nettoanspruch sei, folgendes entgegenzuhalten:
Im vorliegenden Fall stehen nicht die Intentionen des Urlaubsgesetzes, wie der Revisionswerber meint, sondern jene des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes im Vordergrund, das den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen wollte (vgl. 464 BlgNR XIV.GP und 554 BlgNR XIV.GP). Andererseits entsprach es aber ebenso der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. Durchschnittliche Verdienste sollen auch dann voll gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt hat; die Vereinbarung eines übermäßigen Entgelts soll aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist (VfGH Slg. 10.623).Im vorliegenden Fall stehen nicht die Intentionen des Urlaubsgesetzes, wie der Revisionswerber meint, sondern jene des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes im Vordergrund, das den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen wollte vergleiche 464 BlgNR römisch vierzehn.Gesetzgebungsperiode und 554 BlgNR römisch vierzehn.Gesetzgebungsperiode Andererseits entsprach es aber ebenso der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. Durchschnittliche Verdienste sollen auch dann voll gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt hat; die Vereinbarung eines übermäßigen Entgelts soll aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist (VfGH Slg. 10.623).
Während die vor der Novelle BGBl. 1986/395 geltende Betragsbeschränkung nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG auf "nach Zeiträumen bemessene Ansprüche" abstellte, ist durch die auf Grund der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. 1986/69) erfolgte Neuregelung klargestellt, daß nunmehr sämtliche Entgeltansprüche von der höhenmäßigen Beschränkung erfaßt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Zitierung des Absatzes 2 Z 1 in § 1 Abs 3 Z 4 IESG, welche Bestimmung sich auf "Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" bezieht. Da der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl. 464 BlgNR XIV.GP 8), umfaßt er alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 172; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 204 f) und daher auch die als Entgelt aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizierenden Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 88). Auf die Frage, ob die Urlaubsentschädigung ein Anspruch ist, der nach Zeiträumen zu bemessen ist, kommt es für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 1 Abs 3 Z 4 IESG entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an. Diese Frage ist für die Ermittlung der Höhe des Grenzbetrages nach § 1 Abs 4 Z 1 IESG von Bedeutung.Während die vor der Novelle BGBl. 1986/395 geltende Betragsbeschränkung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG auf "nach Zeiträumen bemessene Ansprüche" abstellte, ist durch die auf Grund der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. 1986/69) erfolgte Neuregelung klargestellt, daß nunmehr sämtliche Entgeltansprüche von der höhenmäßigen Beschränkung erfaßt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Zitierung des Absatzes 2 Ziffer eins, in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG, welche Bestimmung sich auf "Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" bezieht. Da der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen ist vergleiche 464 BlgNR römisch vierzehn.Gesetzgebungsperiode 8), umfaßt er alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 172; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 204 f) und daher auch die als Entgelt aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizierenden Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 88). Auf die Frage, ob die Urlaubsentschädigung ein Anspruch ist, der nach Zeiträumen zu bemessen ist, kommt es für die grundsätzliche Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an. Diese Frage ist für die Ermittlung der Höhe des Grenzbetrages nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG von Bedeutung.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, der im Zeitpunkt der Beendigung fällig wird. Dieses noch ausstehende Urlaubsentgelt, unter dem alle Bezüge einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen zu verstehen sind, bildet die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsentschädigung (vgl. Arb. 9.781 ua), die als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch ist, der nach Zeiträumen bemessen wird (vgl. Schwarz-Holler-Holzer aaO 107). Der Einwand, in der Urlaubsentschädigung könnten auch Entgeltbestandteile enthalten sein, welche sich einer Bemessung nach Zeiträumen entzögen, betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt und verkennt die nicht in Entgeltbestandteile aufspaltbare Einheitlichkeit des Anspruches auf Urlaubsentschädigung als Surrogat für den Naturalurlaub, der sich aus der Freistellung von der Arbeit und der Fortzahlung des Lohns zusammensetzt (Schwarz-Löschnigg aaO 279). Abgesehen davon, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der neugefaßten Betragsbeschränkung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG, nicht nur die nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche, sondern auch die Ansprüche, die periodisch abgerechnet werden (zB Provisionen) zu erfassen (993 BlgNR XVI.GP 7), daß für die im § 1 Abs 4 IESG in Z 1 und 2 genannten Ansprüche der Grenzbetrag jeweils gesondert (sohin doppelt) gelten sollte (vgl. Holler aaO 150). Eine unterschiedliche Behandlung von Entgeltansprüchen ist darin ebensowenig zu erkennen, wie bei der Urlaubsabfindung, da auch für diese das Urlaubsentgelt Berechnungsgrundlage ist, das dem Arbeitnehmer gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen noch offenen Urlaub verbrauchte (vgl. Cerny Urlaubsrecht4 126).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, der im Zeitpunkt der Beendigung fällig wird. Dieses noch ausstehende Urlaubsentgelt, unter dem alle Bezüge einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen zu verstehen sind, bildet die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsentschädigung vergleiche Arb. 9.781 ua), die als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch ist, der nach Zeiträumen bemessen wird vergleiche Schwarz-Holler-Holzer aaO 107). Der Einwand, in der Urlaubsentschädigung könnten auch Entgeltbestandteile enthalten sein, welche sich einer Bemessung nach Zeiträumen entzögen, betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt und verkennt die nicht in Entgeltbestandteile aufspaltbare Einheitlichkeit des Anspruches auf Urlaubsentschädigung als Surrogat für den Naturalurlaub, der sich aus der Freistellung von der Arbeit und der Fortzahlung des Lohns zusammensetzt (Schwarz-Löschnigg aaO 279). Abgesehen davon, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der neugefaßten Betragsbeschränkung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG, nicht nur die nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche, sondern auch die Ansprüche, die periodisch abgerechnet werden (zB Provisionen) zu erfassen (993 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode 7), daß für die im Paragraph eins, Absatz 4, IESG in Ziffer eins und 2 genannten Ansprüche der Grenzbetrag jeweils gesondert (sohin doppelt) gelten sollte vergleiche Holler aaO 150). Eine unterschiedliche Behandlung von Entgeltansprüchen ist darin ebensowenig zu erkennen, wie bei der Urlaubsabfindung, da auch für diese das Urlaubsentgelt Berechnungsgrundlage ist, das dem Arbeitnehmer gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen noch offenen Urlaub verbrauchte vergleiche Cerny Urlaubsrecht4 126).
Die im § 1 Abs 3 Z 4 IESG gebrauchten Worte "..... es sei denn,
daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97
Abs 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt ......" bedeuten im
Hinblick auf den eingangs erwähnten gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen nicht, daß ein Anspruch etwa auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung, Sonderzahlungen und dgl. auch auf ein Gesetz, einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden kann. Es ist dazu vielmehr zu unterscheiden, ob sich die ziffernmäßige Festsetzung des Anspruches aus den bezogenen Rechtsquellen selbst ergibt oder ob sich der Anspruch dem Grunde und mittelbar der Höhe nach auf eine vertragliche Regelung gründet und daher über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht (vgl. Arb. 9.951). Wie die Vorinstanzen zutreffend aufzeigten, hat der Kläger nicht dargetan, daß das Übersteigen der gesetzlichen Höchstsumme auf ein nach den genannten Rechtsquellen höheres Entgelt als Bemessungsgrundlage zurückzuführen sei. Ihm gebührt daher nur der Höchstbetrag nach dem IESG. Auf die in der Revisionsbeantwortung erhobenen und im wesentlichen unzutreffenden Einwendungen (vgl. 9 Ob S 7/88) ist nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der klagenden und der erstbeklagten Partei ist in § 77 Abs 1 ASGG begründet, zumal der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte (vgl. Kuderna, ASGG § 77 Erl. 7). Der Zweitbeklagte ist verfahrensrechtlich nicht als Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen der §§ 66 und 77 Abs 1 ASGG anzusehen. Ihm stehen daher nach § 2 Abs 1 ASGG iVm den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu.Hinblick auf den eingangs erwähnten gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen nicht, daß ein Anspruch etwa auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung, Sonderzahlungen und dgl. auch auf ein Gesetz, einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden kann. Es ist dazu vielmehr zu unterscheiden, ob sich die ziffernmäßige Festsetzung des Anspruches aus den bezogenen Rechtsquellen selbst ergibt oder ob sich der Anspruch dem Grunde und mittelbar der Höhe nach auf eine vertragliche Regelung gründet und daher über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht vergleiche Arb. 9.951). Wie die Vorinstanzen zutreffend aufzeigten, hat der Kläger nicht dargetan, daß das Übersteigen der gesetzlichen Höchstsumme auf ein nach den genannten Rechtsquellen höheres Entgelt als Bemessungsgrundlage zurückzuführen sei. Ihm gebührt daher nur der Höchstbetrag nach dem IESG. Auf die in der Revisionsbeantwortung erhobenen und im wesentlichen unzutreffenden Einwendungen vergleiche 9 Ob S 7/88) ist nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der klagenden und der erstbeklagten Partei ist in Paragraph 77, Absatz eins, ASGG begründet, zumal der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 77, Erl. 7). Der Zweitbeklagte ist verfahrensrechtlich nicht als Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 66 und 77 Absatz eins, ASGG anzusehen. Ihm stehen daher nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu.