Rechtssatz RS0077110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077110
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Rechtssatz
Die Urlaubsentschädigung ist als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch, der nach Zeiträumen bemessen wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 12/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 12/88
Veröff: SZ 61/254
- 8 ObS 3/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3/94
Auch; Beisatz: Regelmäßig geleistete Überstunden sind einzubeziehen. (T1)
- 8 ObA 28/06k
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 28/06k
Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077110
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_009