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Rechtssatz RS0077110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077110

Geschäftszahl

9ObS12/88; 8ObS3/94; 8ObA28/06k

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Norm

UrlG §9

Rechtssatz

Die Urlaubsentschädigung ist als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch, der nach Zeiträumen bemessen wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 12/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 12/88
    Veröff: SZ 61/254
  • 8 ObS 3/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3/94
    Auch; Beisatz: Regelmäßig geleistete Überstunden sind einzubeziehen. (T1)
  • 8 ObA 28/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 28/06k
    Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077110

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_009