Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Das vom Angestellten bezogene Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage sowohl für die Abfertigung (§ 23 AngG), als auch für die Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG) und für die Urlaubsentschädigung (§§ 9 und 6 UrlG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" im Sinne des § 23 Abs.1 2.Satz AngG der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht jeden Monat - wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen. Dem Arbeitnehmer soll für den Zeitraum, für den er die Abfertigung erhält, der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfertigung darf daher diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben. Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, die, innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraumes in einer Form verteilt sein müssen, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, d. h. die wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung von Überstunden, erkennen läßt (infas A 52/88; infas A 68/90; WBl. 1990, 80). Um bei der Bemessung des Durchschnittsverdienstes berücksichtigt werden zu können, ist es daher erforderlich, daß die Überstunden in rückschauender Betrachtung regelmäßiger Entgeltsbestandteil geworden waren. Die für die Bemessung der Abfertigung entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Form auch für die Ausmittlung der Kündigungsentschädigung (infas A 11/90). Auch das nunmehr für die Berechnung des Urlaubsentgeltes geltende sogenannte Ausfallsprinzip bedingt im Bereich der Urlaubsentschädigung (nur) die Einbeziehung regelmäßig geleisteter Überstunden (Cerny, Urlaubsrecht 135).Das vom Angestellten bezogene Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage sowohl für die Abfertigung (Paragraph 23, AngG), als auch für die Kündigungsentschädigung (Paragraph 29, AngG) und für die Urlaubsentschädigung (Paragraphen 9 und 6 UrlG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, 2.Satz AngG der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht jeden Monat - wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen. Dem Arbeitnehmer soll für den Zeitraum, für den er die Abfertigung erhält, der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfertigung darf daher diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben. Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, die, innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraumes in einer Form verteilt sein müssen, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, d. h. die wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung von Überstunden, erkennen läßt (infas A 52/88; infas A 68/90; WBl. 1990, 80). Um bei der Bemessung des Durchschnittsverdienstes berücksichtigt werden zu können, ist es daher erforderlich, daß die Überstunden in rückschauender Betrachtung regelmäßiger Entgeltsbestandteil geworden waren. Die für die Bemessung der Abfertigung entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Form auch für die Ausmittlung der Kündigungsentschädigung (infas A 11/90). Auch das nunmehr für die Berechnung des Urlaubsentgeltes geltende sogenannte Ausfallsprinzip bedingt im Bereich der Urlaubsentschädigung (nur) die Einbeziehung regelmäßig geleisteter Überstunden (Cerny, Urlaubsrecht 135).
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß die vereinbarte Inanspruchnahme von Zeitausgleich lediglich zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führt, ohne daß die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleiches ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellen könnte (Arb. 10.543; RdW 1989, 106; 9 ObA 47/92).
Bei der Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Durchschnittsverdienstes kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen somit nicht nur darauf an, daß Überstunden regelmäßig geleistet wurden, sondern es ist vielmehr ausschlaggebend, daß dadurch der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. Nur dann ist die Entlohnung für Überstunden in die Berechnung des Durchschnittseinkommens einzubeziehender Entgeltbestandteil geworden.
Von einer derartigen regelmäßigen Entlohnung der geleisteten Überstunden kann aber hier in Anbetracht des vereinbarten und auch tatsächlich konsumierten Zeitausgleiches keine Rede sein. Die Tatsache, daß infolge des nunmehr unmöglich gewordenen Zeitausgleiches Geldersatz zusteht (ZAS 1985, 20; RdW 1986, 252), vermag daran nichts zu ändern, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt (vgl. WBl. 1990, 80).Von einer derartigen regelmäßigen Entlohnung der geleisteten Überstunden kann aber hier in Anbetracht des vereinbarten und auch tatsächlich konsumierten Zeitausgleiches keine Rede sein. Die Tatsache, daß infolge des nunmehr unmöglich gewordenen Zeitausgleiches Geldersatz zusteht (ZAS 1985, 20; RdW 1986, 252), vermag daran nichts zu ändern, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt vergleiche WBl. 1990, 80).
Es war daher der Revision Folge zu geben und in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das Klagebegehren abzuweisen.