Rechtssatz RS0028524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028524
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Norm
AngG §23 IC
AngG §29
AZG §10
UrlG §6
UrlG §9
Rechtssatz
War vereinbart, dass der Arbeitnehmer die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, die Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 3/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3/94
- 9 ObA 124/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 124/12v
Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Geldersatz einmalig am Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird oder ob der Arbeitgeber ‑ gewissermaßen als Vorgriff auf diese Einmalzahlung ‑ über die letzte Zeit der Beschäftigung des Dienstnehmers Teilleistungen auf diesen Anspruch erbringt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. (T1)
- 8 ObA 64/15t
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 64/15t
Auch; Beisatz: Anderes hat aber dann zu gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. (T2)
- 9 ObA 144/17t
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 144/17t
Beis wie T1; Beis wie T2
Schlagworte
Angestellte, Berechnung, Grundlage, Ausmaß, Höhe, Umfang, Entgelt, Einrechnung, Anrechnung, Mehrleistung, Ende, Auflösung, Lohn, Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028524
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_008OBS00003_9400000_001