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Entscheidung 9 ObA 124/12v×

Entscheidung 9 ObA 124/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028490 Rechtssatz 09.10.1973Zivilrecht
"Monatsentgelt" umfaßt neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen Leistungen.
RS0028524 Rechtssatz 13.04.1994Zivilrecht
War vereinbart, dass der Arbeitnehmer die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz …
RS0028943 Rechtssatz 18.11.1987Zivilrecht
Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfert …
RS0043295 Rechtssatz 09.02.1960Zivilrecht
Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8 AngG und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen.
RS0051781 Rechtssatz 14.09.1988Zivilrecht
Die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleiches ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft.
RS0051784 Rechtssatz 26.02.1992Zivilrecht
Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.
RS0127201 Rechtssatz 27.07.2011Zivilrecht
Abfertigungswirksam sind nur jene Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.