Rechtssatz RS0127201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127201
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Rechtssatz
Abfertigungswirksam sind nur jene Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 22/11t
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 22/11t
- 9 ObA 124/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 124/12v
Auch; Beisatz: Ein aus einem Zeitguthaben resultierender Entgeltanspruch ist dann, wenn das Ende des Durchrechnungszeitraums noch vor dem für die Abfertigungsbemessung maßgeblichen Jahr liegt und nur die Auszahlung in dieses Jahr fällt, jedenfalls kein Entgelt, das iSd § 23 Abs 1 AngG „für diesen Zeitraum gebührt“. (T1)
- 9 ObA 8/14p
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 8/14p
Auch; Beisatz: Die auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abstellende Durchschnittsberechnung kommt nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt. (T2)
- 9 ObA 87/19p
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 87/19p
Auch; Beisatz: Vom Dienstgeber dem Dienstnehmer gewährte Aktienoptionen sind nach § 2a ABRAG nicht in die Abfertigungsbemessung einzubeziehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127201
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20110727_OGH0002_009OBA00022_11T0000_001