Rechtssatz RS0028943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028943
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Norm
AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1
Rechtssatz
Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfertigung darf daher diesen Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (Arb 9942).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 97/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 97/87
Veröff: RdW 1988,139 = ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl)
- 9 ObA 257/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 257/89
Vgl auch; Veröff: WBl 1990,80
- 8 ObS 3/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3/94
Beisatz: Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden. (T1)
- 8 ObA 277/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 277/94
Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 9 ObA 100/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 100/95
Auch
- 9 ObA 20/99b
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
Beis wie T1
- 9 ObA 125/01z
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 125/01z
nur: Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden. (T3)
- 9 ObA 79/04i
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 79/04i
Vgl auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T4)
- 9 ObA 6/05f
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
nur T3
- 9 ObA 65/05g
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
- 9 ObA 154/09a
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 154/09a
Auch; nur T3
- 9 ObA 109/10k
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 109/10k
Vgl auch; Beisatz: Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. (T5)
- 9 ObA 90/10s
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 90/10s
- 9 ObA 124/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 124/12v
Auch
- 9 ObA 8/14p
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 8/14p
- 9 ObA 27/17m
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 27/17m
Auch
- 9 ObA 151/17x
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
Auch
Schlagworte
Angestellte, Berechnung, Höhe, Zweck, Berücksichtigung, Grundlage, Bemessung, Umfang, Ausmaß
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028943
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_001