Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" im Sinne des § 23 Abs 1 zweiter Satz AngG der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedemNach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz AngG der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem
Monat - wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Anschaffungsbeiträgen, Urlaubsbeihilfen, Remunerationen, Zulagen, Bilanzgeldern usw ergibt (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 260; Martinek-Schwarz, Abfertigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 330 f; Martinek-Schwarz, AngG6 194 f, 234 f, 454 ff, Arb 9.159, 9.823, 9.999, 10.292; ZAS 1984/1; ZAS 1988/13 !Andexlinger-Spitzl = RdW 1988, 139 ua). Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden (Schwarz-Löschnigg aaO; Martinek-Schwarz, AngG6 456;
ZAS 1988/13 !Andexlinger-Spitzl = RdW 1988, 139).
Im Gegensatz zu dem der Entscheidung ZAS 1988/13 = RdW 1988, 139
zugrundeliegenden Sachverhalt ( - der dort klagende Arbeitnehmer hatte immerhin durch drei Jahre, wenn auch in schwankendem Ausmaß, Überstunden geleistet - ) fehlt es im gegenständlichen Fall schon an der Regelmäßigkeit der geleisteten Überstunden, da der Kläger in den letzten fünf Jahren seines Arbeitsverhältnisses vom 1.1.1981 bis April 1984 überhaupt keine Überstunden geleistet hat; im restlichen Jahr 1984 fielen nur in drei Monaten wenige Überstunden an; im letzten Jahr seiner Tätigkeit hat er in fünf nicht unmittelbar aufeinander folgenden Monaten insgesamt relativ viele Überstunden (111) geleistet, danach fiel aber die Möglichkeit von Überstundenleistungen überhaupt weg. Wenn auch der Begriff der "Regelmäßigkeit" keine garantierte Periodizität erfordert (ZAS 1988/13 = RdW 1988, 139), liegen hier die Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht vor. Bei Berücksichtigung der Überstunden würde die dem Kläger gewährte Abfertigung den Durchschnittsverdienst übersteigen (Arb.9.942). Dem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.