Begründung:
Der Kläger begehrt Differenzbeträge an Abfertigung und Urlaubsentschädigung, weil bei der Berechnung eine ihm ausbezahlte Incentive-Prämie nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet worden sei.
Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung, weil es sich um eine erfolgsbezogene Belohnung gehandelt habe, der das Element der Regelmäßigkeit gefehlt habe.
Unter Zugrundelegung auch des außer Streit gestellten Sachverhaltes liegen folgende Feststellungen vor:
Der Kläger war vom 1. 9. 1977 bis 30. 6. 1999 als Betriebsleiter bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Jahr 1998 entschloss sich die beklagte Partei, den Teilbetrieb Produktion zu schließen. Dem Kläger wurde im Hinblick auf die bereits geplante Auflösung seines Dienstverhältnisses mit 30. 6. 1999 für die Abwicklung diverser mit der Produktion sowie der Stilllegung im Zusammenhang stehender Arbeiten mit Schreiben vom 25. 1. 1999 eine erfolgsabhängige Incentive-Prämie von insgesamt S 591.285 brutto in Aussicht gestellt: Für die erfolgreiche Durchführung des Produktionsplanes in den Monaten August 1998 bis Dezember 1998 wurde ein Incentive in der Höhe von S 300.000 brutto zugesagt und mit dem Jänner-Gehalt 1999 ausgezahlt. In demselben Schreiben wurden für die zeitgerechte Fertigstellung aller offenen Aufträge laut Produktionsplan bis 2. 4. 1999 ein Incentive in der Höhe von S
159.675 brutto mit Auszahlungszeitpunkt 6. 4. 1999 sowie für die erfolgreiche Abwicklung diverser anderer Arbeiten zwei weitere Incentive-Zahlungen in Höhe von S 81.610 brutto (Auszahlungszeitpunkt 1. Mai 1999) sowie S 50.000 brutto (Auszahlungszeitpunkt 1. 7. 1999) in Aussicht gestellt. Der Kläger hat die Vorgaben erfüllt und diese Incentive-Zahlungen in der Gesamthöhe von S 591.285 brutto erhalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Wenn auch Grundlage für die besonderen Prämien die Beendigungs- und Übersiedlungssituation des Betriebes war, habe sich die Aufgabenstellung des Klägers über einen Zeitraum von August 1998 bis September 1999 hingezogen, sodass der Zeitraum des höchstmöglichen Ausmaßes der Abfertigung von 12 Monaten überschritten worden sei. Auch die Unterschiedlichkeit der Höhe der Prämien und der zu erfüllenden Aufgabenstellungen zeige, dass es sich nicht um eine einmalige Beendigungsprämie, sondern um verschiedene Prämien für verschiedene Aufgabenstellungen gehandelt habe. Die Prämien seien als regelmäßiger Bestandteil seines letzten Entgelts zu beurteilen und daher in die Berechnung der Abfertigung und Urlaubsentschädigung einzubeziehen.
Das Berufungsgericht änderte in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Ersturteil dahingehend ab, dass es das Klagebegehren abwies.
Anzuknüpfen sei an die ständige Rechtsprechung, dass sich das für den letzten Monat gebührende Entgelt im Sinne des § 23 Abs 1 zweiter Satz AngG aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen zusammensetze. Es komme nicht auf die Art der Auszahlung an, wenn nur die Bezugsart an sich regelmäßig wiederkehre. Es sei zwar keine garantierte Periodizität zu fordern, doch seien Leistungen, denen es am Charakter einer regelmäßigen, wenn auch in größeren Abständen wiederkehrenden Leistung mangelt, wie etwa einer einmaligen Belohnung aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden. Auch wenn die schriftlich fixierte Erfolgsprämie in mehreren an unterschiedliche Erfolgserfordernisse geknüpften Teilbeträgen zur Auszahlung gelangte und auch noch im letzten Monat des Dienstverhältnisses aktuell war, es aber feststand, dass es sich insgesamt um eine Belohnung für einen besonderen Erfolg handelte und wegen der Einstellung des Produktionsbetriebes von vornherein gewiss war, dass ein derartiger Verdienst nicht mehr in Betracht kommen werde, so spreche alles dafür, dass es sich um eine einmalig zu bewertende Leistung des Arbeitgebers gehandelt habe, die in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen sei.Anzuknüpfen sei an die ständige Rechtsprechung, dass sich das für den letzten Monat gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz AngG aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen zusammensetze. Es komme nicht auf die Art der Auszahlung an, wenn nur die Bezugsart an sich regelmäßig wiederkehre. Es sei zwar keine garantierte Periodizität zu fordern, doch seien Leistungen, denen es am Charakter einer regelmäßigen, wenn auch in größeren Abständen wiederkehrenden Leistung mangelt, wie etwa einer einmaligen Belohnung aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden. Auch wenn die schriftlich fixierte Erfolgsprämie in mehreren an unterschiedliche Erfolgserfordernisse geknüpften Teilbeträgen zur Auszahlung gelangte und auch noch im letzten Monat des Dienstverhältnisses aktuell war, es aber feststand, dass es sich insgesamt um eine Belohnung für einen besonderen Erfolg handelte und wegen der Einstellung des Produktionsbetriebes von vornherein gewiss war, dass ein derartiger Verdienst nicht mehr in Betracht kommen werde, so spreche alles dafür, dass es sich um eine einmalig zu bewertende Leistung des Arbeitgebers gehandelt habe, die in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen sei.
Das Berufungsgericht sprach überdies aus, dass die Revision zulässig sei, weil sich aus den von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätzen die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles nicht ohne weiteres ergebe und gegenüber der zugrunde gelegten Entscheidung Arb 9942 Abweichungen im Sachverhalt bestünden.
Gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.