Rechtssatz RS0028620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028620
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Rechtssatz
Eine nur ein einziges Mal gewährte Prämie ist keinesfalls in den für die Abfertigung maßgeblichen Betrag einzurechnen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 13/81
Veröff: Arb 9942
- 8 ObA 42/98d
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 42/98d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionen eines Fußballtrainers für gelegentlich außerhalb seiner Arbeitspflicht vermittelte Werbeverträge stellen sich als Gelegenheitsentgelt dar, das mit dem Arbeitsverhältnis in einem zu losen Zusammenhang steht. (T1)
- 9 ObA 125/01z
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 125/01z
Vgl auch; Beisatz: Gelegenheitsentgelt aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung oder als Belohnung für einen besonderen Erfolg mangels einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung bezogen werden, sind nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu subsumieren. (T2)
- 8 ObA 10/02g
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 10/02g
Auch; Beisatz: Hier: Das Jubiläumsgeld, das dem Arbeitnehmer nach 25Jahren Dienstzeit einmalig zusteht, ist nicht und zwar auch nicht teilweise in die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt. (T3)
- 9 ObA 151/17x
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
Beis wie T2
Schlagworte
Berechnung, Bemessungsgrundlage, Regelmäßigkeit, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Zuwendung, Belohnung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028620
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00013_8100000_001