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Rechtssatz RS0028620×

Rechtssatz RS0028620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028620

Geschäftszahl

4Ob13/81; 8ObA42/98d; 9ObA125/01z; 8ObA10/02g; 9ObA151/17x

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AngG §23 Abs1 IC

Rechtssatz

Eine nur ein einziges Mal gewährte Prämie ist keinesfalls in den für die Abfertigung maßgeblichen Betrag einzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 13/81
    Veröff: Arb 9942
  • 8 ObA 42/98d
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 42/98d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionen eines Fußballtrainers für gelegentlich außerhalb seiner Arbeitspflicht vermittelte Werbeverträge stellen sich als Gelegenheitsentgelt dar, das mit dem Arbeitsverhältnis in einem zu losen Zusammenhang steht. (T1)
  • 9 ObA 125/01z
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 125/01z
    Vgl auch; Beisatz: Gelegenheitsentgelt aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung oder als Belohnung für einen besonderen Erfolg mangels einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung bezogen werden, sind nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu subsumieren. (T2)
  • 8 ObA 10/02g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 10/02g
    Auch; Beisatz: Hier: Das Jubiläumsgeld, das dem Arbeitnehmer nach 25Jahren Dienstzeit einmalig zusteht, ist nicht und zwar auch nicht teilweise in die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt. (T3)
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
    Beis wie T2

Schlagworte

Berechnung, Bemessungsgrundlage, Regelmäßigkeit, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Zuwendung, Belohnung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00013_8100000_001