Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Verfallsbestimmungen in Punkt VII des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten (im folgenden: KV) auch auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzuwenden seien. Der Freizeitausgleich müsse mangels einer besonderen Vereinbarung innerhalb einer "angemessenen Zeitspanne" in Anspruch genommen werden; hiefür biete sich als taugliche Regel der in Punkt V Z 7 KV für das Abweichen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit festgesetzte Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen an. Gehe man davon aus, so seien die Überstunden zur Gänze verjährt oder durch Zeitausgleich abgegolten. Schon bei Anwendung der zweijährigen Verfallsfrist des Punktes VII 3 d KV habe der Kläger keine unverjährten Ansprüche mehr. Es sei aber die dreimonatige Verfallsfrist nach Punkt VII 3 c KV anzuwenden, weil der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer stammende Überstundenmeldung für die von ihm verfaßten Überstundenaufzeichnungen herangezogen habe. Es habe kein Bedarf danach bestanden, daß der Arbeitgeber dem Kläger als Filialleiter diese Aufzeichnungen noch einmal zur Bestätigung vorlege, zumal der Kläger als "verlängerter Arm" des Arbeitgebers selbst für die Führung dieser Aufzeichnungen zu sorgen hatte. Der Kläger hätte den Zeitausgleich während seiner Dienstfreistellung zwischen 28. April und 30. September 1990 konsumieren können.Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Verfallsbestimmungen in Punkt römisch sieben des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten (im folgenden: KV) auch auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzuwenden seien. Der Freizeitausgleich müsse mangels einer besonderen Vereinbarung innerhalb einer "angemessenen Zeitspanne" in Anspruch genommen werden; hiefür biete sich als taugliche Regel der in Punkt römisch fünf Ziffer 7, KV für das Abweichen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit festgesetzte Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen an. Gehe man davon aus, so seien die Überstunden zur Gänze verjährt oder durch Zeitausgleich abgegolten. Schon bei Anwendung der zweijährigen Verfallsfrist des Punktes römisch sieben 3 d KV habe der Kläger keine unverjährten Ansprüche mehr. Es sei aber die dreimonatige Verfallsfrist nach Punkt römisch sieben 3 c KV anzuwenden, weil der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer stammende Überstundenmeldung für die von ihm verfaßten Überstundenaufzeichnungen herangezogen habe. Es habe kein Bedarf danach bestanden, daß der Arbeitgeber dem Kläger als Filialleiter diese Aufzeichnungen noch einmal zur Bestätigung vorlege, zumal der Kläger als "verlängerter Arm" des Arbeitgebers selbst für die Führung dieser Aufzeichnungen zu sorgen hatte. Der Kläger hätte den Zeitausgleich während seiner Dienstfreistellung zwischen 28. April und 30. September 1990 konsumieren können.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Anstelle der gesetzlich vorgesehenen Überstundenvergütung in Geld (Normallohn und Zuschlag) kann ein Zeitausgleich gewährt werden (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 84; Cerny, Arbeitszeitrecht2 97; Arb 8012, 9144, 9406; DRdA 1985/8; Arb 10.356, 10.758). Allerdings darf ein Zeitausgleich bei Fehlen einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage nicht einseitig angeordnet werden, sondern kann immer nur durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt und in Anspruch genommen werden. Der Anspruch aus einer solchen Vereinbarung hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (Arb 10.356 = DRdA 1986/17 (Grillberger); Arb. 10.725 mwN, 10.758).
Im vorliegenden Fall haben sich die Arbeitsvertragspartner darauf
geeinigt, Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, also dem
Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt eine bezahlte
Arbeitsfreistellung zu gewähren (Grillberger aaO). Die Frage des
Verhältnisses, in dem diese Abgeltung zu erfolgen hat (vgl etwa
Arb 10.725, 10.758 mwN) ist nach dem Inhalte des Klagebegehrens
ohne Bedeutung. Eine solche Vereinbarung kann sich auch auf
künftige Überstunden beziehen und insbesondere auf einen
(periodischen) Ausgleich von Überstunden (die z.B. während der
Hochsaison geleistet werden müssen) in anschließenden Zeiten
geringen Geschäftsganges gerichtet sein
(Arb 10.356 = DRdA 1986/17 (Grillberger)).
Im vorliegenden Fall fehlt zwischen den Streitteilen eine
Zusatzvereinbarung, aus der hervorginge, innerhalb welcher Zeit
oder ab welcher Höhe des Überstundenguthabens der Arbeitnehmer
jeweils ein "Überstundenplus" durch Zeitausgleich abzubauen bzw.
(beschleunigt) aufzubrauchen hatte. Auch im Rahmen einer
grundsätzlichen Vereinbarung über den Zeitausgleich kann der
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht vom
Arbeitgeber einseitig bestimmt werden. Da der Zeitausgleich
ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, können die
Grundsätze des Urlaubsrechts, das eine Vereinbarung über den
Zeitpunkt des Urlaubsantrittes vorsieht, angewendet werden
(Grillberger aaO 85; RdW 1976, 314). § 4 UrlG kann aber nur zur
Lösung der Streitfrage beitragen, ob der Arbeitnehmer den Freizeitausgleich zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen darf oder ob er diese Freizeit unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes zu einem anderen Zeitpunkt verbrauchen muß. Drängt hingegen keiner der Vertragspartner auf die Vornahme des Ausgleiches, so hat der soziale Schutzgedanke, daß Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist (Grillberger aaO 95; auf diesem Gedanken beruht auch der vom Revisionswerber zitierte Punkt V Z 7 KV), für die Frage der Fälligkeit des Überstundenguthabens ebensowenig Bedeutung wie etwa die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit einer Überstundenleistung für den Entgeltanspruch (Grillberger aaO 79; SZ 9/80; DRdA 1982/16). Mit der grundsätzlichen Vereinbarung, Überstunden durch späteren Freizeitausgleich abzugelten, wird der Anspruch des Arbeitnehmers mangels konkreter Absprachen über den Zeitpunkt der "Verrechnung" jedenfalls dann auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben, wenn weder der Arbeitnehmer auf eine baldige Erfüllung des Anspruchs noch der Arbeitgeber auf einen Verbrauch der "angesparten Freizeit" im Rahmen einer darüber abzuschließenden Vereinbarung drängen, sondern die Arbeitsvertragspartner es dabei bewenden lassen, daß der Arbeitnehmer ein - womöglich steigendes - Guthaben künftigen Freizeitausgleichs ansammelt. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden und zusätzlich zu gewährender Freizeit ohne nähere Absprache gewissermaßen "in laufender Rechnung", so tritt, ähnlich wie bei einer Kontokorrentabrede, eine Fälligkeit des jeweiligen Überstundenguthabens nicht ein. Eine solche Vereinbarung hat die Wirkung einer Stundung. Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Freizeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß verbrauchen müßte oder wenn feststeht, daß die von den Parteien bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich ist.Lösung der Streitfrage beitragen, ob der Arbeitnehmer den Freizeitausgleich zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen darf oder ob er diese Freizeit unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes zu einem anderen Zeitpunkt verbrauchen muß. Drängt hingegen keiner der Vertragspartner auf die Vornahme des Ausgleiches, so hat der soziale Schutzgedanke, daß Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist (Grillberger aaO 95; auf diesem Gedanken beruht auch der vom Revisionswerber zitierte Punkt römisch fünf Ziffer 7, KV), für die Frage der Fälligkeit des Überstundenguthabens ebensowenig Bedeutung wie etwa die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit einer Überstundenleistung für den Entgeltanspruch (Grillberger aaO 79; SZ 9/80; DRdA 1982/16). Mit der grundsätzlichen Vereinbarung, Überstunden durch späteren Freizeitausgleich abzugelten, wird der Anspruch des Arbeitnehmers mangels konkreter Absprachen über den Zeitpunkt der "Verrechnung" jedenfalls dann auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben, wenn weder der Arbeitnehmer auf eine baldige Erfüllung des Anspruchs noch der Arbeitgeber auf einen Verbrauch der "angesparten Freizeit" im Rahmen einer darüber abzuschließenden Vereinbarung drängen, sondern die Arbeitsvertragspartner es dabei bewenden lassen, daß der Arbeitnehmer ein - womöglich steigendes - Guthaben künftigen Freizeitausgleichs ansammelt. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden und zusätzlich zu gewährender Freizeit ohne nähere Absprache gewissermaßen "in laufender Rechnung", so tritt, ähnlich wie bei einer Kontokorrentabrede, eine Fälligkeit des jeweiligen Überstundenguthabens nicht ein. Eine solche Vereinbarung hat die Wirkung einer Stundung. Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Freizeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß verbrauchen müßte oder wenn feststeht, daß die von den Parteien bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte regelmäßig Meldungen über die (fortgeschriebene Berechnung der) Mehr- und Minderarbeitsstunden des Klägers erhalten, es aber dabei belassen, daß durch Jahre ein mehr oder weniger hohes "Freizeitausgleichsguthaben" des Klägers offen blieb. Solange auch der Kläger damit einverstanden war, hat er seine Forderung die zunächst keine Entgeltforderung, sondern eine Forderung auf Zeitausgleich aus einer Vereinbarung über die Verlagerung der Arbeitszeit war, - jedenfalls so lange als kein Teil auf Freizeitgewährung bzw Freizeitverbrauch drängt - gestundet. Verjährung ist daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten. Auf die Frage, ob auf den Anspruch des Klägers die Verjährungsbestimmungen nach Punkt VII KV anzuwenden wären, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte regelmäßig Meldungen über die (fortgeschriebene Berechnung der) Mehr- und Minderarbeitsstunden des Klägers erhalten, es aber dabei belassen, daß durch Jahre ein mehr oder weniger hohes "Freizeitausgleichsguthaben" des Klägers offen blieb. Solange auch der Kläger damit einverstanden war, hat er seine Forderung die zunächst keine Entgeltforderung, sondern eine Forderung auf Zeitausgleich aus einer Vereinbarung über die Verlagerung der Arbeitszeit war, - jedenfalls so lange als kein Teil auf Freizeitgewährung bzw Freizeitverbrauch drängt - gestundet. Verjährung ist daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten. Auf die Frage, ob auf den Anspruch des Klägers die Verjährungsbestimmungen nach Punkt römisch sieben KV anzuwenden wären, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Darauf, daß dem Kläger die Inanspruchnahme des Freizeitausgleiches ab seiner Dienstfreistellung am 28. April 1990 zumutbar gewesen wäre, hat sich die qualifiziert vertretene Beklagte in erster Instanz nicht berufen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.