Rechtssatz RS0064816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064816
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktV Z7
Rechtssatz
Pkt V Z 7 beruht auf dem sozialen Schutzgedanken, daß Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist; dieser gilt aber bei Vorliegen einer Zeitausgleichsvereinbarung nicht.Pkt römisch fünf Ziffer 7, beruht auf dem sozialen Schutzgedanken, daß Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist; dieser gilt aber bei Vorliegen einer Zeitausgleichsvereinbarung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064816
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00047_9200000_005