Rechtssatz RS0076837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076837
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Rechtssatz
Die im § 1 Abs 3 Z 4 IESG gebrauchten Worte "...... es sei denn, daß
nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1
ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt ......" bedeutet im Hinblick
auf den gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen nicht, daß ein Anspruch etwa auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung, Sonderzahlungen und dergleichen auch auf ein Gesetz, einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden kann. Es ist dazu vielmehr zu unterscheiden, ob sich die ziffernmäßige Festsetzung des Anspruches aus den bezogenen Rechtsquellen selbst ergibt oder ob sich der Anspruch dem Grunde und mittelbar der Höhe nach auf eine vertragliche Regelung gründet und daher über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 12/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 12/88
Veröff: SZ 61/254
- 9 ObS 1/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObS 1/89
- 9 ObS 10/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObS 10/89
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObS 3/90
Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObS 3/90
Auch
- 9 ObS 11/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObS 11/92
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076837
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_004