Unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Stichtages (26. 9. 2000) ist gemäß § 17a Abs 23 IESG dieses Gesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl I 142/2000 anzuwenden (8 ObS 195/02p).Unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Stichtages (26. 9. 2000) ist gemäß Paragraph 17 a, Absatz 23, IESG dieses Gesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden (8 ObS 195/02p).
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das IESG die Arbeitnehmer gegen das Risiko des gänzlichen und teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, bei Insolvenz des Arbeitgebers absichern soll (8 ObS 209/02x; 8 ObS 206/00b = DRdA 2001/37 = WBl 2001/91; 8 ObS 105/02b uva). Die Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den IAFG, wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Fonds bekommen werde und er deshalb weiter arbeitet, wurde als unzulässig und sittenwidrig angesehen (8 ObS 105/02b; DRdA 2001/37). Ausreichend dafür ist schon der bedingte Vorsatz, dass also dem Handelnden die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds bewusst ist und er sich mit dem verpönten Erfolg zumindest abfindet (DRdA 2001/37; 8 ObS 203/02i uva). Dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den IAGF geltend zu machen (8 ObS 105/02b; DRdA 2001/37; RIS-Justiz RS0112127). Hiezu können noch weitere besondere Anhaltspunkte für ein "Naheverhältnis" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, die auf einen fehlenden Interessengegensatz oder besondere Informationen hindeuten. Inwieweit aus dem langen Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, ob auch ein "unbeteiligter Arbeitnehmer" im Unternehmen verblieben wäre (8 ObS 195/02p; 8 ObS 105/02b; DRdA 2001/37; 8 ObS 207/02b). Neben der Dauer der Nichtzahlung des Lohnes sind auch weitere Kriterien einzubeziehen. So wurde berücksichtigt, dass je länger ein Arbeitnehmer bereits bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt ist und im Wesentlichen regelmäßig sein Entgelt erhalten hat, desto weniger davon auszugehen ist, dass ein bedingter Vorsatz zur Risikoüberwälzung für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war. Auch ein typischer Arbeitnehmer zeigt dann, wenn er regelmäßig Entgeltzahlungen erhält und es sogar teilweise zu einem Abbau der Rückstände kommt, in einem für ihn vertretbaren Ausmaß Betriebstreue (8 ObS 207/02b; 8 ObS 109/02s uva). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der jeweilige konkrete Einzelfall, auch in seiner konkreten zeitlichen Lagerung und ob sich ausgehend von diesem Zeitpunkt ein Vorsatz auf Übertragung des Finanzierungsrisikos ermitteln lässt (8 ObS 207/02b).
Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 11. 9. 2003 zu C-201/01 Stellung dazu bezogen, wann eine missbräuchliche Verhaltensweise zu Lasten von Garantieeinrichtungen angenommen werden kann und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Der Gerichtshof hat dazu wörtlich festgehalten (Rz 46): Dazu ist festzustellen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Arbeitnehmer die finanzielle Krise der Gesellschaft erkennen konnte, eine missbräuchliche Verhaltensweise zu Lasten von Garantieeinrichtungen darstellt, wenn ohne sachlichen Grund die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes herbeigeführt werden, den die Richtlinie 80/987 für die Opfer der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers vorsieht. Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt (Rz 48): Deshalb sind Maßnahmen eines Mitgliedsstaates, die die Vermeidung von Missbräuchen bezwecken und darin bestehen, dem Gesellschafter-Arbeitnehmer ein Recht auf Garantie für nach diesem Zeitpunkt entstandene, nicht erfüllte Entgeltansprüche zu versagen, als Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen im Sinne von Art 10 Buchstabe a der RL 80/987 anzusehen (das Vorabentscheidungsersuchen bezog sich auf einen Gesellschafter-Arbeitnehmer, der allerdings nach dem Inhalt der Entscheidung des EuGH nicht grundsätzlich anders zu behandeln ist wie ein "gewöhnlicher" Arbeitnehmer). Schließlich (Rz 50) hält der Gerichtshof fest: Außerdem ergibt sich aus Art 4 Abs 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 80/987, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht als ungewöhnlich angesehen hat, wenn das unbezahlte Arbeitsentgelt einen Zeitraum von weniger als drei Monaten betrifft. Es wäre daher mit dem Zweck der Richtlinie 80/987 nicht zu vereinbaren, zu unterstellen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in der Regel vor Ablauf dieser Frist wegen Vorenthaltung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre.Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 11. 9. 2003 zu C-201/01 Stellung dazu bezogen, wann eine missbräuchliche Verhaltensweise zu Lasten von Garantieeinrichtungen angenommen werden kann und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Der Gerichtshof hat dazu wörtlich festgehalten (Rz 46): Dazu ist festzustellen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Arbeitnehmer die finanzielle Krise der Gesellschaft erkennen konnte, eine missbräuchliche Verhaltensweise zu Lasten von Garantieeinrichtungen darstellt, wenn ohne sachlichen Grund die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes herbeigeführt werden, den die Richtlinie 80/987 für die Opfer der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers vorsieht. Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt (Rz 48): Deshalb sind Maßnahmen eines Mitgliedsstaates, die die Vermeidung von Missbräuchen bezwecken und darin bestehen, dem Gesellschafter-Arbeitnehmer ein Recht auf Garantie für nach diesem Zeitpunkt entstandene, nicht erfüllte Entgeltansprüche zu versagen, als Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen im Sinne von Artikel 10, Buchstabe a der RL 80/987 anzusehen (das Vorabentscheidungsersuchen bezog sich auf einen Gesellschafter-Arbeitnehmer, der allerdings nach dem Inhalt der Entscheidung des EuGH nicht grundsätzlich anders zu behandeln ist wie ein "gewöhnlicher" Arbeitnehmer). Schließlich (Rz 50) hält der Gerichtshof fest: Außerdem ergibt sich aus Artikel 4, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 80/987, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht als ungewöhnlich angesehen hat, wenn das unbezahlte Arbeitsentgelt einen Zeitraum von weniger als drei Monaten betrifft. Es wäre daher mit dem Zweck der Richtlinie 80/987 nicht zu vereinbaren, zu unterstellen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in der Regel vor Ablauf dieser Frist wegen Vorenthaltung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre.
Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls ist der Revisionsbeantwortung darin beizupflichten, dass dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld nur für den Zeitraum der ersten drei Monate der Nichtzahlung des Lohnes, also für die laufenden Entgelte Juni bis August 1999 zusteht. Dabei sind insbesondere die kurze Beschäftigungsdauer des Klägers und der Umstand hervorzuheben, dass er nur ganz am Anfang des Dienstverhältnisses eine - verspätete - Gehaltsteilzahlung erhielt, während die folgenden 10 Monate keinerlei Gehaltszahlungen flossen. Überdies musste dem Kläger durch die Gewährung zweier Darlehen an seine Dienstgeberin der Liquiditätsengpass des Unternehmens bekannt sein. Damit kommt aber eine Zuerkennung von IAG für mehr als drei Monatsentgelte - die etwa dann gerechtfertigt sein könnte, wenn der Dienstnehmer eine lange Betriebszugehörigkeit aufgewiesen hätte - nicht in Betracht. Da umgekehrt im hier zu beurteilenden Fall auch Kollusion - also ein bewusst missbräuchliches Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber - nicht erwiesen ist, (in welchem Fall auch eine gänzliche Versagung von IAG gerechtfertigt wäre - vgl Rz 36 der zitierten EuGH-Entscheidung) wird dem Kläger, der seine Ansprüche auch gerichtlich geltend machte, IAG im Ausmaß von drei Monatsentgelten zustehen, weil - im Einklang mit der EuGH Entscheidung - nicht unterstellt werden kann, dass ein "gewöhnlicher" Arbeitnehmer vor Ablauf von drei Monaten ab Nichtzahlung seines Entgeltes aus dem Dienstverhältnis ausgetreten wäre.Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls ist der Revisionsbeantwortung darin beizupflichten, dass dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld nur für den Zeitraum der ersten drei Monate der Nichtzahlung des Lohnes, also für die laufenden Entgelte Juni bis August 1999 zusteht. Dabei sind insbesondere die kurze Beschäftigungsdauer des Klägers und der Umstand hervorzuheben, dass er nur ganz am Anfang des Dienstverhältnisses eine - verspätete - Gehaltsteilzahlung erhielt, während die folgenden 10 Monate keinerlei Gehaltszahlungen flossen. Überdies musste dem Kläger durch die Gewährung zweier Darlehen an seine Dienstgeberin der Liquiditätsengpass des Unternehmens bekannt sein. Damit kommt aber eine Zuerkennung von IAG für mehr als drei Monatsentgelte - die etwa dann gerechtfertigt sein könnte, wenn der Dienstnehmer eine lange Betriebszugehörigkeit aufgewiesen hätte - nicht in Betracht. Da umgekehrt im hier zu beurteilenden Fall auch Kollusion - also ein bewusst missbräuchliches Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber - nicht erwiesen ist, (in welchem Fall auch eine gänzliche Versagung von IAG gerechtfertigt wäre - vergleiche Rz 36 der zitierten EuGH-Entscheidung) wird dem Kläger, der seine Ansprüche auch gerichtlich geltend machte, IAG im Ausmaß von drei Monatsentgelten zustehen, weil - im Einklang mit der EuGH Entscheidung - nicht unterstellt werden kann, dass ein "gewöhnlicher" Arbeitnehmer vor Ablauf von drei Monaten ab Nichtzahlung seines Entgeltes aus dem Dienstverhältnis ausgetreten wäre.
Da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Höhe der geltend gemachten Ansprüche bisher nicht erfolgte und auch aus den bisherigen Berechnungen des Klägers die Höhe des ihm zustehenden Anspruches nicht nachvollziehbar ist, war eine Aufhebung der angefochtenen Urteile unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung der Höhe des dem Kläger zustehenden IAG ermöglichen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.