Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist aus dem ersten vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Einleitend ist darauf zu verweisen, dass infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1. 1. 2001 (§ 17a Abs 23 IESG) die Novelle des § 3a IESG durch BGBl I 142/2000 hier noch nicht anzuwenden ist.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist aus dem ersten vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Einleitend ist darauf zu verweisen, dass infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1. 1. 2001 (Paragraph 17 a, Absatz 23, IESG) die Novelle des Paragraph 3 a, IESG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, hier noch nicht anzuwenden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Überwälzung des
Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein muss,
dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber,
sondern vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bekommen könnte und er
deshalb weiter arbeitet, unzulässig und sittenwidrig (vgl zuletzt
etwa OGH 27. 5. 2002, 8 ObS 109/02s mwN = 8 ObS 183/01x mwN = OGH 8
ObS 206/00b = RdW 2001/462 = Wbl 2001/91 = ZIK 2001/117). Ausreichend
dafür ist schon der bedingte Vorsatz, also dass dem Handelnden die
Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewusst ist und er sich mit dem verpönten
Erfolg zumindest abfindet (OGH 8 ObS 206/00b = RdW 2001/462 = Wbl
2001/91 = ZIK 2001/117 mwN). Dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz
längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und
nicht versucht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen,
indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigt - oder zumindest in
Kauf nimmt - in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen (vgl zuletzt etwa OGH
27. 5. 2002, 8 ObS 109/02s mwN = 8 ObS 183/01 mwN = OGH 8 ObS 206/00b
= RdW 2001/462 = Wbl 2001/91 = ZIK 2001/117 uva).
Inwieweit aus dem langen Stehenlassen der Entgelte der zumindest
bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen
werden kann, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen, ob
also auch ein "unbeteiligter Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben
wäre (vgl etwa OGH 27. 5. 2002, 8 ObS 109/02s mwN = 8 ObS 183/01x mwN
= OGH 8 ObS 206/00b = RdW 2001/462 = Wbl 2001/91 = ZIK 2001/117 mwN =
DRdA 1999/51, 375; 8 ObS 56/00v = Wbl 2000/216; 8 ObS 153/00h; 8 ObS
4/00x; 8 ObS 5/00v; 8 ObS 58/00p mwN ua Wbl 1999, 174). Der Fremdvergleich hat dabei sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Im Sinne dieser Judikatur ist auch auf die objektiv gegen diesen Vorsatz sprechenden Argumente Bedacht zu nehmen (vgl OGH 27. 5. 2002, 8 ObS 109/02s; OGH 24. 1. 2002, 8 ObS 305/01p; OGH 26. 4. 2001, 8 ObS 39/01w).4/00x; 8 ObS 5/00v; 8 ObS 58/00p mwN ua Wbl 1999, 174). Der Fremdvergleich hat dabei sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Im Sinne dieser Judikatur ist auch auf die objektiv gegen diesen Vorsatz sprechenden Argumente Bedacht zu nehmen vergleiche OGH 27. 5. 2002, 8 ObS 109/02s; OGH 24. 1. 2002, 8 ObS 305/01p; OGH 26. 4. 2001, 8 ObS 39/01w).
Im Rahmen des Fremdvergleiches ist nun anzunehmen, dass für den durchschnittlichen Arbeitnehmer durch die Unregelmäßigkeit der Zahlungen wohl ersichtlich wird, dass sich der Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Andererseits müssen diese gerade bei lange dauernden Arbeitsverhältnisse, bei denen es auch immer wieder zu Nachzahlungen kommt, dem Arbeitnehmer nicht als so drastisch erscheinen, dass er befürchten muss, in Zukunft sein Entgelt nicht vom Arbeitgeber zu erhalten. Für die Annahme des verpönten Vorsatzes der Überwälzung des Finanzierungsrisikos - der Aufrechterhaltung des Arbeitverhältnisses wegen der Erwartung der Zahlung durch den IESG-Fonds - ist aber vor allem entscheidend, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer regelmäßig auf sein Einkommen angewiesen sein und bei einem unbegründeten längeren Zahlungsverzug bei der Ersichtlichkeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur dann im Arbeitsverhältnis verbleiben wird, wenn er mit der Begleichung seiner Entgelte durch einen Dritten (IESG-Fonds) rechnet. Dies wird aber umso weniger anzunehmen sein, als dem Arbeitnehmer im wesentlichen regelmäßig Entgeltzahlungen - sei es auch für frühere Lohnperioden - geleistet werden und dies auch seiner langjährigen Erfahrung im Betrieb entspricht. Je länger ein Arbeitnehmer bereits bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war und im wesentlichen regelmäßig sein Entgelt erhalten hat, desto weniger ist davon auszugehen, dass ein bedingter Vorsatz zur Risikoüberwälzung auf den Fonds für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war, weil auch ein typischer Arbeitnehmer dann wenn er regelmäßig Entgeltzahlungen erhält und es sogar teilweise zu einem Abbau der Rückstände kommt in einem für ihn vertretbaren Ausmaß Betriebstreue zeigt (OGH 27. 5. 2002, 8 ObS 109/02s; OGH 16. 5. 2002, 8 ObS 254/01 mwN). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der jeweilige konkrete Einzelfall, auch in seiner konkreten zeitlichen Lagerung und ob sich ausgehend von diesem Zeitpunkt ein Vorsatz auf Übertragung des Finanzierungsrisikos ermitteln lässt.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer gerade in dieser letzten Zeit regelmäßig faktisch Entgeltzahlungen erhalten hat. Dabei kommet es nicht darauf an, ob diese Entgeltzahlungen für frühere Lohnperioden erfolgten.
Die Feststellungen dazu sind hier nun nicht eindeutig. Ersichtlich ist, dass der Kläger unter anderem die Löhne für Juli 1999 bis August 2000 vorweg nicht bezahlt erhielt und dass er im Februar 2000 die rückständigen Löhne für Mai und Juni 1999 und im August dann die rückständigen Löhne für Jänner bis März 2000 erhielt. Nicht klar ersichtlich ist aus diesen Feststellungen, welche Zahlungen jedoch tatsächlich, sei es auch für frühere Lohnperioden erfolgten. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren noch zu erörtern und festzustellen sein, ob und wann seit Mai 1999 tatsächlich Lohnzahlungen - sei es auch für frühere Lohnperioden - erfolgten. Daher waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 2 ASGG iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.