Entscheidungsgründe:
Die seit 1. 1. 1995 bei der späteren Gemeinschuldnerin als kaufmännische Angestellte beschäftigte Klägerin hatte einen Monatsbruttolohn von zuletzt S 28.105. An der gemeinschuldnerischen GesmbH waren der Schwiegersohn der Klägerin zu 75 % - dieser war auch Geschäftsführer - und ihre Tochter mit 25 % beteiligt. Ab Jänner 1998 kam es zu Unregelmäßigkeiten bei der Gehaltsauszahlung. Ab Anfang 1999 arbeitete die Klägerin deshalb auch nur noch stundenweise, und zwar im Wesentlichen in Vertretungsfällen, wobei ein Bruttostundenlohn von S 93,-- vereinbart war. Ab 15. 1. 1999 bis 17. 2. 1999 wurde sie überhaupt von der Sozialversicherung abgemeldet und dann ab 17. 2. 1999 als Teilzeitbeschäftigte angemeldet. Erst ab 17. 5. 1999 war sie wieder ganztags beschäftigt. Auf Grund des schlechten Ostergeschäfts 1999 wurde am 11. 6. 1999 der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter löste am 4. 8. 1999 das Dienstverhältnis der Klägerin gemäß § 25 KO zum 30. 9. 1999 auf. Im Konkurs meldete die Klägerin S 259.979,75 netto an Konkursforderungen sowie S 12.216,40 netto an Masseforderungen an. Die konkreten Ansprüche und Zahlungen entwickelten sich wie folgt:Die seit 1. 1. 1995 bei der späteren Gemeinschuldnerin als kaufmännische Angestellte beschäftigte Klägerin hatte einen Monatsbruttolohn von zuletzt S 28.105. An der gemeinschuldnerischen GesmbH waren der Schwiegersohn der Klägerin zu 75 % - dieser war auch Geschäftsführer - und ihre Tochter mit 25 % beteiligt. Ab Jänner 1998 kam es zu Unregelmäßigkeiten bei der Gehaltsauszahlung. Ab Anfang 1999 arbeitete die Klägerin deshalb auch nur noch stundenweise, und zwar im Wesentlichen in Vertretungsfällen, wobei ein Bruttostundenlohn von S 93,-- vereinbart war. Ab 15. 1. 1999 bis 17. 2. 1999 wurde sie überhaupt von der Sozialversicherung abgemeldet und dann ab 17. 2. 1999 als Teilzeitbeschäftigte angemeldet. Erst ab 17. 5. 1999 war sie wieder ganztags beschäftigt. Auf Grund des schlechten Ostergeschäfts 1999 wurde am 11. 6. 1999 der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter löste am 4. 8. 1999 das Dienstverhältnis der Klägerin gemäß Paragraph 25, KO zum 30. 9. 1999 auf. Im Konkurs meldete die Klägerin S 259.979,75 netto an Konkursforderungen sowie S 12.216,40 netto an Masseforderungen an. Die konkreten Ansprüche und Zahlungen entwickelten sich wie folgt:
Monat Geldanspruch Zahlung "offener Restanspr"
Jänner 1998 S 18.569,10 S 2.000,-- S 16.569,10
Februar 1998 S 18.569,10 S 27.569,10
Überschuss S 9.000,--
März 1998 S 18.569,10 S 10.131,65 S 8.437,45
April 1998 S 18.659,10 S 16.569,10 S 2.000,--
Mai 1998 S 18.659,10 S 19.006,55
Überschuss S 437,45
Juni 1998 S 41.099,10 S 8.286,60 S 32.812,50
Juli 1998 S 18.569,10 S 1.500,-- S 17.069,10
August 1998 S 18.569,10 S 3.000,-- S 15.569,10
September 98 S 18.569,10 S 3.172,40 S 15.396,70
Oktober 1998 S 18.569,10 S Null S 18.569,10
November 98 S 18.569,10 S 2.000,-- S 16.569,10
Dezember 98 S 54.543,72 S 14.733,10 S 39.810,62
Jänner 1999 S 17.228,30 S 47.185,--
Überschuss S 29.956,70
Februar 1999 S 1.209,-- S 1.500
Überschuss S 191,--
März 1999 S 2.325,-- S 8.000,--
Überschuss S 5.675,--
April 1999 S 2.325,-- S 13.000,--
Überschuss S 10.645,--
Mai 1999 S 12.786,30 S 8.500,-- S 4.286,30
Juni 1999 S 45.149,14 S 13.254,70 S 31.894,44
Juli 1999 S 18.569,10 S 18.569,10 S Null
August 1999 S 18.569,10 S 18.569,10 S Null
September S 18.569,10 S Null S 18.569,10
Beendigungs-
ansprüche S102.637,42 netto.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr für folgende, bereits im Konkursverfahren angemeldete Ansprüche Insolvenzausfallgeld. Die Beklagte hat einen dahingehenden Antrag mit Bescheid vom 3. 2. 2000 bereits abgewiesen:
1. Gehaltsdifferenz September 1998 S 3.498,-- netto
2. Gehalt Oktober 1998 S 18.569,10,
3. Gehalt November 1998 S 18.569,10
4. Weihnachtsremuneration 1998 S 22.020,--
5. Gehalt Dezember 1998 S 32.523,72
6. Gehalt Jänner 1999 S 15.276,20
7. Gehalt Februar 1999 S 1.209,--
8. Gehalt März 1999 S 2.325,--
9. Gehalt April 1999 S 2.325,--
10. Gehalt Mai 1999 S 12.786,30
11. Gehalt Juni 1999
bis 11. 6. (KE) S 11.625,--
12. Anteilige Sonderzahlungen
1. Jännerhälfte 1999 S 1.952,10
13. Anteile Sonderzahlungen
16. Jänner bis 11. Juni 1999 S 20.269,03
14. Anteilige Sonderzahlungen
12. 6. bis 30. 9. 1999 S 12.216,40
15. Kündigungsentschädigung
1. bis 15. 10. 1999 S 11.280,14
15. Urlaubsentschädigung 27 Werktage S 22.592,59
16. Sonderzahlungen zur Urlaubsentschädi-
gung S 3.810,89
18 Abfertigungen aus im Ausmaß von
zwei Monatsentgelten S 52.737,40
Zinsen S 6.610,77 netto
Insgesamt S 272.196,15
Ferner begehrte sie noch S 350 an Kostenersatz und Zinsen vom 12. 6.
1999 bis 11. 12. 1999.
Sie stützte dies zusammengefasst darauf, dass sie außer dem täglichen Kassabschluss keinen Einblick in die Geschäftsführung und Geschäftsgebarung der Gemeinschuldnerin gehabt habe. Auch die Gehaltsdifferenzen für September bis Dezember 1998 lägen noch nicht außerhalb der sechsmonatigen Sicherungsfrist, da das Ende des ersten Arbeitsverhältnisses zum 15. 1. 1999 vereinbart worden sei. Daher seien die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung gesichert. Die Klägerin habe auch stets Teile ihres Gehaltes ausbezahlt bekommen. Als sie bemerkt habe, dass es dem Arbeitgeber finanziell nicht gut gehe, habe sie allerdings versucht, loyal zum Unternehmen zu stehen, dabei aber nicht den Vorsatz gehabt, den Insolvenzausfallfonds zu schädigen. Akontierungen und die Aussicht der baldigen vollständigen Zahlungen hätten sie zum Verbleib im Unternehmen bewogen. Es habe positive Fortbestandsprognosen gegeben. Der Konkurs sei nur durch das schlechte Ostergeschäft 1999 erzwungen worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass das lange Stehenlassen des Entgeltes eine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfonds bewirkt habe. Da die Klägerin ihr Entgelt mehr als sechs Monate habe stehenlassen, Kenntnis der prekären Lage des Unternehmens gehabt habe und eine familiäre Nahebeziehung zum Unternehmen aufweise, sei die Geltendmachung von Insolvenzausfallgeld sittenwidrig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es folgerte rechtlich aus dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass normalerweise ein Arbeitnehmer unter den gegebenen Umständen vorzeitig ausgetreten wäre und sich damit das finanzielle Risiko des Verlustes seines Entgeltanspruches in Grenzen gehalten hätte. Das Verhalten der Klägerin indiziere die Absicht, die offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenzausfallfonds geltend zu machen, was eine unzulässige Verlagerung des Finanzierungsrisikos darstelle. Da ein solcher bedingter Vorsatz bestanden habe bestehe kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld; es habe sich um ein atypisches Arbeitsverhältnis gehandelt. Dies ergebe sich besonders aus der familiären Nahebeziehung der Klägerin zu den Gesellschaftern der GesmbH, der Kenntnis der Klägerin von der finanziellen Situation und der mangelnden Einforderung der offenen Gehaltsteile. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. 1. 1999 sei immerhin selbst unter Berücksichtigung der Zahlung im Jänner 1999 ein Rückstand von S 140.000 aufgelaufen. Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses über ein Jahr hinweg trotz beträchtlicher Gehaltsrückstände sei atypisch, sodass dieses dann nicht in den Schutzbereich des IESG falle. Wenn die Klägerin dies trotz ihres Wissens um die schlechte wirtschaftliche Situation auf Grund ihres familiären Naheverhältnisses in Kauf genommen habe, so sei dies nur daraus erklärbar, dass sie die Erwartung gehabt hätte, dass ihre Ansprüche durch das IESG gesichert seien. Dies stelle insgesamt eine sittenwidrige Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds dar. Hinzu komme noch, dass die Klägerin sogar schlechter als die übrigen Arbeitnehmer gestellt gewesen sei. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, da der Oberste Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen zu 8 ObS 249/00a und 8 ObS 223/00b Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet habe.