Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Bezeichnung der Beklagten entsprechend dem IAF-Service-GmbH-Gesetz sowie § 5 IESG idF BGBl I Nr 88/2001 auf Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH St. Pölten richtig zu stellen war (vgl § 17a Abs 26 IESG).Voranzustellen ist, dass die Bezeichnung der Beklagten entsprechend dem IAF-Service-GmbH-Gesetz sowie Paragraph 5, IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2001, auf Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH St. Pölten richtig zu stellen war vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 26, IESG).
In der Sache ist nun vorweg klarzustellen, dass sich die Klägerin zwar in ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld vorweg nur auf die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung am 30. 3. 1999 also auf § 1 Abs 1 Z 3 IESG gestützt hat, die Beklagte ihrem Bescheid aber auch die Konkurseröffnung zugrundelegte. Damit eröffnete sie für die Klägerin - die ja alle Leistungen nicht nur im Konkurs anmeldete, sondern auch bei der Beklagten beantragte - die Möglichkeit, die Sache, über die entschieden wurde, auch als Sozialrechtssache geltend zu machen (vgl dazu SSV-NF 5/101 = SZ 64/136 = EvBl 1992/25). Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen.In der Sache ist nun vorweg klarzustellen, dass sich die Klägerin zwar in ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld vorweg nur auf die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung am 30. 3. 1999 also auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG gestützt hat, die Beklagte ihrem Bescheid aber auch die Konkurseröffnung zugrundelegte. Damit eröffnete sie für die Klägerin - die ja alle Leistungen nicht nur im Konkurs anmeldete, sondern auch bei der Beklagten beantragte - die Möglichkeit, die Sache, über die entschieden wurde, auch als Sozialrechtssache geltend zu machen vergleiche dazu SSV-NF 5/101 = SZ 64/136 = EvBl 1992/25). Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat, soll das IESG den Arbeitnehmer vor den typischerweise von ihm selbst nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahren des Verlustes der Entgeltansprüche durch Insolvenz des Arbeitgebers absichern, da dem Arbeitnehmer regelmäßig der Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers verwehrt und er dadurch einen höheren von ihm nicht beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist. Nur dieses Risiko, nicht aber das Finanzierungsrisiko für die Arbeitslöhne soll auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds übertragen werden. Nimmt der Arbeitnehmer also bewusst in Kauf, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds bekommen könnte und arbeitet weiter, so wurde die Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld als unzulässige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds angesehen. Zur Feststellung des dafür erforderlichen "bedingten Vorsatzes" wird der Fremdvergleich herangezogen und der Vorsatz unter anderem auch daraus erschlossen, dass ein Arbeitnehmer über längere Zeiträume nicht versucht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen (vgl dazu etwa OGH 23. 10. 2000, 8 ObS 206/00b = DRdA 2001/37 [Anzenberger] = RdW 2001/451 und 462 = WBl 2001/91 = ZIK 2001/117 mwN). Von einem solchen nicht für die Klägerin ersichtlichen Risiko hinsichtlich des Augustlohnes 1999 und des in diesem Zeitraum fällig werdenden Urlaubszuschusses 1999 kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden. Wurde doch bereits im März 1999 der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens der Arbeitgeberin abgewiesen und erhielt die Klägerin bereits seit Dezember 1998 kein Entgelt mehr und stellte sogar rechtskundig vertreten einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Es ist daher von einer bewussten Übertragung des Finanzierungsrisikos auszugehen, sodass es der weiteren Überlegung hinsichtlich des verfahrenstechnischen Mittels zur Feststellung eines bedingten Vorsatzes im Rahmen eines Fremdvergleiches gar nicht mehr bedarf. Im Sinne der oben dargestellten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann daher die Klägerin diese Ansprüche für Juli und August 1999 schon wegen der sittenwidrigen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds nicht geltend machen.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat, soll das IESG den Arbeitnehmer vor den typischerweise von ihm selbst nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahren des Verlustes der Entgeltansprüche durch Insolvenz des Arbeitgebers absichern, da dem Arbeitnehmer regelmäßig der Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers verwehrt und er dadurch einen höheren von ihm nicht beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist. Nur dieses Risiko, nicht aber das Finanzierungsrisiko für die Arbeitslöhne soll auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds übertragen werden. Nimmt der Arbeitnehmer also bewusst in Kauf, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds bekommen könnte und arbeitet weiter, so wurde die Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld als unzulässige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds angesehen. Zur Feststellung des dafür erforderlichen "bedingten Vorsatzes" wird der Fremdvergleich herangezogen und der Vorsatz unter anderem auch daraus erschlossen, dass ein Arbeitnehmer über längere Zeiträume nicht versucht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen vergleiche dazu etwa OGH 23. 10. 2000, 8 ObS 206/00b = DRdA 2001/37 [Anzenberger] = RdW 2001/451 und 462 = WBl 2001/91 = ZIK 2001/117 mwN). Von einem solchen nicht für die Klägerin ersichtlichen Risiko hinsichtlich des Augustlohnes 1999 und des in diesem Zeitraum fällig werdenden Urlaubszuschusses 1999 kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden. Wurde doch bereits im März 1999 der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens der Arbeitgeberin abgewiesen und erhielt die Klägerin bereits seit Dezember 1998 kein Entgelt mehr und stellte sogar rechtskundig vertreten einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Es ist daher von einer bewussten Übertragung des Finanzierungsrisikos auszugehen, sodass es der weiteren Überlegung hinsichtlich des verfahrenstechnischen Mittels zur Feststellung eines bedingten Vorsatzes im Rahmen eines Fremdvergleiches gar nicht mehr bedarf. Im Sinne der oben dargestellten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann daher die Klägerin diese Ansprüche für Juli und August 1999 schon wegen der sittenwidrigen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds nicht geltend machen.
Was nun die Frage der Anrechnung der ungewidmeten Zahlungen für das laufende Geld anlangt, so ist bei mehreren fälligen, aber noch nicht eingeforderten Forderungen die Rangfolge im Sinne der früheren Fälligkeit entscheidend (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 1416 Rz 12; ebenso Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1416 Rz 10 mwN). Von diesem Grundsatz, der Tilgung offener Schulden nach der Reihenfolge der Fälligkeit der Schulden, abzuweichen besteht - anders als bei der Frage hinsichtlich der IESG rechtlichen Begrenzung der Sicherung der Höhe nach - kein Anlass. Entspricht dies doch auch der Judikatur des EuGH zu Art 4 Abs 2 der Richtlinie 80/987 (vgl EuGH 14. 7. 1998 Rs C-125/97 Regeling Slg 1998 I-4493).Was nun die Frage der Anrechnung der ungewidmeten Zahlungen für das laufende Geld anlangt, so ist bei mehreren fälligen, aber noch nicht eingeforderten Forderungen die Rangfolge im Sinne der früheren Fälligkeit entscheidend vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1416, Rz 12; ebenso Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1416, Rz 10 mwN). Von diesem Grundsatz, der Tilgung offener Schulden nach der Reihenfolge der Fälligkeit der Schulden, abzuweichen besteht - anders als bei der Frage hinsichtlich der IESG rechtlichen Begrenzung der Sicherung der Höhe nach - kein Anlass. Entspricht dies doch auch der Judikatur des EuGH zu Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 80/987 vergleiche EuGH 14. 7. 1998 Rs C-125/97 Regeling Slg 1998 I-4493).
Der vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochene Rechtssatz, dass Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind und davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zu beachten sind, wurde damit begründet, dass es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer kommen würde, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu den nach dem IESG gesicherten Höchstmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten (vgl RIS-Justiz RS0076422). In den in der Sache erfolgten Entscheidungen (vgl OGH 11. 9. 1991, 9 ObS 16/91 = SZ 64/124 = DRdA 1992/23 [Geist]; 8 ObS 62/97v; 8 ObS 2321/96y = ZIK 1997, 191, die Entscheidung vom 8. 6. 1998, 8 ObS 17/98b erfasste nur die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision) ging es regelmäßig um die Frage der Berechnung der Abfertigungsansprüche und deren Begrenzung der Höhe nach bzw den Ausschluss von freiwilligen Abfertigungen. Dies ist aber von der Frage auf welchen von mehreren unterschiedlichen Ansprüchen des laufenden Entgeltes Zahlungen anzurechnen sind, zu unterscheiden (vgl dazu auch zuletzt ausführlich die Entscheidung OGH 16. 8. 2001, 8 ObS 292/00z, die sich auch bereits mit der Argumentation von Weber, EuGH zur Insolvenz-Entgeltsicherung-Anpassungsbedarf in Österreich ZIK 1998, 118, auseinandersetzt).Der vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochene Rechtssatz, dass Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind und davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zu beachten sind, wurde damit begründet, dass es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer kommen würde, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu den nach dem IESG gesicherten Höchstmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten vergleiche RIS-Justiz RS0076422). In den in der Sache erfolgten Entscheidungen vergleiche OGH 11. 9. 1991, 9 ObS 16/91 = SZ 64/124 = DRdA 1992/23 [Geist]; 8 ObS 62/97v; 8 ObS 2321/96y = ZIK 1997, 191, die Entscheidung vom 8. 6. 1998, 8 ObS 17/98b erfasste nur die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision) ging es regelmäßig um die Frage der Berechnung der Abfertigungsansprüche und deren Begrenzung der Höhe nach bzw den Ausschluss von freiwilligen Abfertigungen. Dies ist aber von der Frage auf welchen von mehreren unterschiedlichen Ansprüchen des laufenden Entgeltes Zahlungen anzurechnen sind, zu unterscheiden vergleiche dazu auch zuletzt ausführlich die Entscheidung OGH 16. 8. 2001, 8 ObS 292/00z, die sich auch bereits mit der Argumentation von Weber, EuGH zur Insolvenz-Entgeltsicherung-Anpassungsbedarf in Österreich ZIK 1998, 118, auseinandersetzt).
Ausgehend davon ist aber die Teilzahlung von S 37.000,-- auf die offenen ältesten Ansprüche, also die Sonderzahlungen 1998 sowie das Dezembergehalt 1998 und der Rest von S 7.000,-- auf das Entgelt für Jänner 1999 anzurechnen, sodass nur noch ein Betrag von S 53.000,-- für den Zeitraum von Jänner 1999 bis Juni 1999 verbleibt, der ohnehin bereits mit dem Teilbescheid zuerkannt wurde.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht.