Rechtssatz RS0119685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119685
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach § 25 KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach Paragraph 25, KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119685
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20041111_OGH0002_008OBS00015_04W0000_002