Beide Rekurse sind unzulässig.
Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen und hat auch der Rekurswerber nicht zumindest eine solche aufgeworfen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 106).Gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen und hat auch der Rekurswerber nicht zumindest eine solche aufgeworfen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, Rz 106).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 117/08h zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angeführten ersten beiden Rechtsfragen nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind. Es genügt, auf die Ausführungen in jener Entscheidung zu verweisen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 117/08h zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angeführten ersten beiden Rechtsfragen nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind. Es genügt, auf die Ausführungen in jener Entscheidung zu verweisen.
Allein der Umstand, dass der Kläger unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt war, führt noch nicht zum Verlust des offenen Urlaubsanspruchs. Daher liegt auch in der weiteren vom Berufungsgericht als wesentlich bezeichneten Rechtsfrage, ob § 10 Abs 3 UrlG idF des BGBl I 44/2000 eine Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches ermögliche, keine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Allein der Umstand, dass der Kläger unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt war, führt noch nicht zum Verlust des offenen Urlaubsanspruchs. Daher liegt auch in der weiteren vom Berufungsgericht als wesentlich bezeichneten Rechtsfrage, ob Paragraph 10, Absatz 3, UrlG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2000, eine Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches ermögliche, keine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Gemäß § 10 Abs 3 UrlG idF des BGBl I 44/2000 (ARÄG 2000) gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Anstelle des Urlaubsentgelts gebührt daher für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren eine Ersatzleistung ungeschmälert, dh in voller Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Urlaubsersatzleistung ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0077544). Dies galt bereits für § 9 Abs 1 UrlG (alt), die Vorgängerregelung des § 10 Abs 3 UrlG (8 ObS 4/05d mwH). Der Anspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, UrlG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2000, (ARÄG 2000) gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Anstelle des Urlaubsentgelts gebührt daher für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren eine Ersatzleistung ungeschmälert, dh in voller Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Urlaubsersatzleistung ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0077544). Dies galt bereits für Paragraph 9, Absatz eins, UrlG (alt), die Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 3, UrlG (8 ObS 4/05d mwH). Der Anspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach dem Wegfall der Regelung des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs (9 ObA 144/05z = SZ 2005/182). Ein Verhalten des Klägers, welches als Verstoß gegen seine Treuepflicht oder als Rechtsmissbrauch gewertet werden könnte, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Die Auffassung, dass der Kläger alleine durch die Dienstfreistellung zum Urlaubsverbrauch gezwungen werde, ist unzutreffend (9 ObA 117/08h).Nach dem Wegfall der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs (9 ObA 144/05z = SZ 2005/182). Ein Verhalten des Klägers, welches als Verstoß gegen seine Treuepflicht oder als Rechtsmissbrauch gewertet werden könnte, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Die Auffassung, dass der Kläger alleine durch die Dienstfreistellung zum Urlaubsverbrauch gezwungen werde, ist unzutreffend (9 ObA 117/08h).
Andere, vom Berufungsgericht noch nicht genannte als erheblich zu wertende Rechtsfragen wurden von den Parteien in ihren Rekursen nicht aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz, sodass auf die Ausführungen im Rekurs des Klägers zur Gegenforderung ebenso wenig einzugehen ist, wie auf die im Rekurs der Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger ein Urlaubsangebot angenommen hätte oder ein Urlaubsverbrauch möglich gewesen wäre. Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO bezweckt eine umfassende Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Erweist sich jedoch wie im vorliegenden Fall die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht als richtig, so kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner aaO § 519 Rz 107).Andere, vom Berufungsgericht noch nicht genannte als erheblich zu wertende Rechtsfragen wurden von den Parteien in ihren Rekursen nicht aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz, sodass auf die Ausführungen im Rekurs des Klägers zur Gegenforderung ebenso wenig einzugehen ist, wie auf die im Rekurs der Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger ein Urlaubsangebot angenommen hätte oder ein Urlaubsverbrauch möglich gewesen wäre. Der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezweckt eine umfassende Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Erweist sich jedoch wie im vorliegenden Fall die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht als richtig, so kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner aaO Paragraph 519, Rz 107).
Beide Rekurse waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Keine der Parteien wies in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der jeweiligen Gegenseite hin, sodass die Parteien auch die Kosten ihrer Rekursbeantwortung jeweils selbst zu tragen haben.