Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vertragsbedienstetenordnung gilt mangels einer eigenen Zuständigkeit der Städte mit eigenem Statut zur Setzung von Gemeindebedienstetenrecht und mangels landesgesetzlicher Sonderregelungen (ZAS 1992/20) - das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, K-LGBl 1992/95 gilt nicht für die Bedienstete der Städte mit eigenem Statut; lediglich das Dienstrecht der Landesvertragsbediensteten (LGBl 1988/19 und das der Beamten der Städte mit eigenem Statut (LGBl 1960/61 idF LGBl 1993/115) wurde vom Landegesetzgeber geregelt, - nur als Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wird (ZAS 1968, 114; ZAS 1974/24 [Tomandl], ecolex 1991, 340, 719; ZAS 1992/20 [Grassl-Palten]; DRdA 1994/2 [Schnorr] = JBl 1994, 57 = 9 Ob A 317/92). Sofern gesetzliche Disziplinarvorschriften nicht bestehen, beruht das Recht zu Disziplinarmaßnahmen auch nach der nach Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf einem dem Arbeitgeber durch den Einzelarbeitsvertrag oder Kollektivvertrag eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht (Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarrechts DRdA 1970, 7 [16 f], Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 169 f; ZAS 1974/24 [Tomandl]; ZAS 1988/11; DRdA 1991/13 [Binder]). Ob die Vereinbarung einer Disziplinarordnung durch Einzelarbeitsvertrag in dem Arbeitsverfassungsgesetz unterstehenden Betrieben zulässig wäre (ZAS 1974/24 [Tomandl]), braucht nicht untersucht zu werden, weil im vorliegenden Fall die beklagte Partei gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG nicht zu solchen Betrieben gehört (9 Ob A 90/87). Daß Disziplinarrecht durch Einzelarbeitsvertrag ansonsten vereinbart werden kann, ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht strittig (so Spielbüchler aaO, 17; ZAS 1974/24 [Tomandl]; ZAS 1992/20; DRdA 1994/2 = JBl 1994, 57).Die Vertragsbedienstetenordnung gilt mangels einer eigenen Zuständigkeit der Städte mit eigenem Statut zur Setzung von Gemeindebedienstetenrecht und mangels landesgesetzlicher Sonderregelungen (ZAS 1992/20) - das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, K-LGBl 1992/95 gilt nicht für die Bedienstete der Städte mit eigenem Statut; lediglich das Dienstrecht der Landesvertragsbediensteten (LGBl 1988/19 und das der Beamten der Städte mit eigenem Statut (LGBl 1960/61 in der Fassung LGBl 1993/115) wurde vom Landegesetzgeber geregelt, - nur als Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wird (ZAS 1968, 114; ZAS 1974/24 [Tomandl], ecolex 1991, 340, 719; ZAS 1992/20 [Grassl-Palten]; DRdA 1994/2 [Schnorr] = JBl 1994, 57 = 9 Ob A 317/92). Sofern gesetzliche Disziplinarvorschriften nicht bestehen, beruht das Recht zu Disziplinarmaßnahmen auch nach der nach Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf einem dem Arbeitgeber durch den Einzelarbeitsvertrag oder Kollektivvertrag eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht (Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarrechts DRdA 1970, 7 [16 f], Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 169 f; ZAS 1974/24 [Tomandl]; ZAS 1988/11; DRdA 1991/13 [Binder]). Ob die Vereinbarung einer Disziplinarordnung durch Einzelarbeitsvertrag in dem Arbeitsverfassungsgesetz unterstehenden Betrieben zulässig wäre (ZAS 1974/24 [Tomandl]), braucht nicht untersucht zu werden, weil im vorliegenden Fall die beklagte Partei gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nicht zu solchen Betrieben gehört (9 Ob A 90/87). Daß Disziplinarrecht durch Einzelarbeitsvertrag ansonsten vereinbart werden kann, ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht strittig (so Spielbüchler aaO, 17; ZAS 1974/24 [Tomandl]; ZAS 1992/20; DRdA 1994/2 = JBl 1994, 57).
Die Gefahr einer Übervorteilung durch den Arbeitgeber besteht nicht, weil dieses einseitige Gestaltungsrecht im Rahmen des Synallagmas als Aspekt der Fremdbestimmung (ZAS 1988/11) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte unterliegt, an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpft ist (DRdA 1991/13 [Binder], DRdA 1993/36 [Trost]; WBl 1993, 294) oder wie jede einseitige Leistungsbestimmung sich im überprüfbaren Rahmen der Billigkeit zu halten hat (DRdA 1991/10).
Damit besteht aber kein zwingendes Erfordernis nach der vom Revisionswerber geforderten kollektivvertraglichen Rechtsquelle als ausschließliche Grundlage für Disziplinarmaßnahmen, so daß auch bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 33 Abs 2 lit 2 ArbVG die Bestimmung des II.Teiles des ArbVG nicht gilt (wie im vorliegenden Fall), die Vereinbarung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelarbeitsvertrag nicht unzulässig ist. In Deutschland findet sich im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage (§ 96 Abs 1 lit 1 ArbVG, § 102 ArbVG, § 90 GewO 1859, § 28 SchSpG) keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für betriebliche Ordnungsstrafen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch7 378). Von einer vergleichbaren Rechtslage kann nicht gesprochen werden. Aber auch der dortige Einwand gegen die Betriebsbuße, daß das Arbeitsrecht auf dem Vertragsprinzip beruhe, Betriebsbußen aber auf einem Statusverhältnis, muß ins Leere gehen, wenn die Disziplinarmaßnahmen dem Vertragsprinzip entsprechend vereinbart werden. Gegen die Vereinbarung von Betriebsbußen, wo nicht das Betriebsverfassungsrecht eingreift, durch Einzelarbeitsvertrag bestehen aber auch in Deutschland keine Bedenken (Zöllner/Loritz Arbeitsrecht4, 223). Die freiwillige Bindung des Arbeitgebers an ein Erkenntnis im Disziplinarverfahren vor Ausspruch der Kündigung oder Entlassung im Arbeitsvertrag bedeutet im übrigen eine freiwillige Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden Kündigungs- und Entlassungsrechtes. Eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen (ZAS 1974/24 [Tomandl], ZAS 1985/14 [Mayer-Maly] = RdW 1985, 82 [Tomandl]).Damit besteht aber kein zwingendes Erfordernis nach der vom Revisionswerber geforderten kollektivvertraglichen Rechtsquelle als ausschließliche Grundlage für Disziplinarmaßnahmen, so daß auch bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, lit 2 ArbVG die Bestimmung des römisch zwei.Teiles des ArbVG nicht gilt (wie im vorliegenden Fall), die Vereinbarung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelarbeitsvertrag nicht unzulässig ist. In Deutschland findet sich im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage (Paragraph 96, Absatz eins, lit 1 ArbVG, Paragraph 102, ArbVG, Paragraph 90, GewO 1859, Paragraph 28, SchSpG) keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für betriebliche Ordnungsstrafen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch7 378). Von einer vergleichbaren Rechtslage kann nicht gesprochen werden. Aber auch der dortige Einwand gegen die Betriebsbuße, daß das Arbeitsrecht auf dem Vertragsprinzip beruhe, Betriebsbußen aber auf einem Statusverhältnis, muß ins Leere gehen, wenn die Disziplinarmaßnahmen dem Vertragsprinzip entsprechend vereinbart werden. Gegen die Vereinbarung von Betriebsbußen, wo nicht das Betriebsverfassungsrecht eingreift, durch Einzelarbeitsvertrag bestehen aber auch in Deutschland keine Bedenken (Zöllner/Loritz Arbeitsrecht4, 223). Die freiwillige Bindung des Arbeitgebers an ein Erkenntnis im Disziplinarverfahren vor Ausspruch der Kündigung oder Entlassung im Arbeitsvertrag bedeutet im übrigen eine freiwillige Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden Kündigungs- und Entlassungsrechtes. Eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen (ZAS 1974/24 [Tomandl], ZAS 1985/14 [Mayer-Maly] = RdW 1985, 82 [Tomandl]).
Eine Beschränkung des zulässigerweise vereinbarten Disziplinarrechtes erfolgt aber auch durch die guten Sitten. Sittenwidrigkeit setzt offensichtliche Widerrechtlichkeit, einen Verstoß gegen oberste Rechtsgrundsätze voraus. Die vorzunehmende Interessenabwägung muß eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben (ZAS 1991/9, Arb 10.946 = DRdA 1992/12). Die Nichtigkeit einer Disziplinarordnung kann dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig weitgehendes Gestaltungsrecht eingeräumt wird oder seine Gestaltungserklärung unbillig, die verhängte Disziplinarmaßnahme offenbar unangemessen ist, wenn die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach dem Willen der Parteien nur die Überprüfbarkeit beschränken soll (Spielbüchler aaO, 22). Dies ist hier nicht der Fall.
Daß das AVG gemäß Art II EGVG für das Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung von vornherein nicht in Betracht kommt (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I 100; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4,Daß das AVG gemäß Artikel römisch zwei, EGVG für das Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung von vornherein nicht in Betracht kommt (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins 100; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4,
12) bedeutet nur, daß das Organ ohne weitere Rechtsgrundlage das AVG nicht anwenden darf, schließt aber nicht aus, daß im Rahmen zulässiger privatrechtlicher Vereinbarungen auch die Anwendung dieser Verfahrensvorschriften zur Ausschaltung eines willkürlichen Verfahrens und zur Beschränkung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers zur Vertragsgrundlage gemacht wird. Angebliche Verletzungen dieser Verfahrensvorschriften durch die Disziplinarkommission, die, wie der Revisionswerber behauptet, Vorschriften über die Ladung zur Disziplinarverhandlung nicht eingehalten hätten, so daß der Grundsatz der Mündlichkeit und des Rechtes auf Gehör verletzt worden sei, haben mit der vom Kläger begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Disziplinarordnung als solcher ebenso nichts zu tun, wie Auslegungsfragen über die sinngemäße Anwendung des Stadtbeamtengesetzes und des AVG oder Verfahrensverzögerungen der Disziplinarkommission, weil es sich bei diesen Umständen bloß um die der nachfolgenden Kontrolle der Gerichte unterliegende Ausführung des vereinbarten Disziplinarrechtes handelt. Die vom Revisionswerber vermißte Berücksichtigung einer adäquaten Beteiligung der Arbeitnehmerseite an der Disziplinargewalt ist schon durch die vom Berufungsgericht erwähnte Besetzung der Disziplinarsenate gewahrt.
Die Suspendierung durch den Bürgermeister als politischen Mandatar räumt dem Dienstgeber kein unverhältnismäßig weitgehendes, eine zu starke Unterworfenheit des Vertragspartners bedingendes unbilliges Gestaltungsrecht ein, weil diese vorläufige Maßnahme einerseits mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens endet (§ 78 Abs 3 VBO 1985) und andererseits entgegen der Meinung des Revisionswerbers gemäß § 78 Abs 4 VBO 1985 nach eingelegter Berufung der nachprüfenden Kontrolle der Disziplinarkommission unterliegt.Die Suspendierung durch den Bürgermeister als politischen Mandatar räumt dem Dienstgeber kein unverhältnismäßig weitgehendes, eine zu starke Unterworfenheit des Vertragspartners bedingendes unbilliges Gestaltungsrecht ein, weil diese vorläufige Maßnahme einerseits mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens endet (Paragraph 78, Absatz 3, VBO 1985) und andererseits entgegen der Meinung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VBO 1985 nach eingelegter Berufung der nachprüfenden Kontrolle der Disziplinarkommission unterliegt.
Da die VBO 1948 durch die VBO 1985 ersetzt wurde, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger aufgrund seines Tatsachengeständnisses vom 30.11.1988 sofort entlassen hätte werden können. Durch die VBO 1985 ist jedenfalls zugunsten des Klägers klargestellt, daß unkündbare Dienstverhältnisse selbst bei einer klaren Sach- und Rechtslage nur aufgrund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission aufgelöst werden können (§ 41a VBO 1985).Da die VBO 1948 durch die VBO 1985 ersetzt wurde, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger aufgrund seines Tatsachengeständnisses vom 30.11.1988 sofort entlassen hätte werden können. Durch die VBO 1985 ist jedenfalls zugunsten des Klägers klargestellt, daß unkündbare Dienstverhältnisse selbst bei einer klaren Sach- und Rechtslage nur aufgrund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission aufgelöst werden können (Paragraph 41 a, VBO 1985).
Abgesehen davon, daß ein Tatsachengeständnis nicht einem Eingestehen des Verschuldens gleichzusetzen ist, dessen Vorliegen aber Voraussetzung für die Entlassung nach § 41 Abs 2 lit b VBO 1985 ist ("schuldig macht") (Kuderna Entlassungsrecht 45 f), wäre das Zuwarten der Disziplinarkommission bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens, also bis zur Klärung aller wesentlichen Tatumstände, zu denen auch das Verschulden gehört, bei gleichzeitiger Suspendierung nicht ein Umstand, der eine Verwirkung des Entlassungsrechtes oder eine Verspätung des Ausspruches der Entlassung bedeutet (Grassl-Palten, Der Untergang des Entlassungsrechtes ZAS 1989, 1 f [4]; Arb 9606, DRdA 1984, 233 [zust Apathy]; 9 Ob A 271/92), weil noch nicht alle für die Beurteilung des Entlassungsgrundes maßgeblichen Umstände dem Dienstgeber bekannt waren (Arb 10.445).Abgesehen davon, daß ein Tatsachengeständnis nicht einem Eingestehen des Verschuldens gleichzusetzen ist, dessen Vorliegen aber Voraussetzung für die Entlassung nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b, VBO 1985 ist ("schuldig macht") (Kuderna Entlassungsrecht 45 f), wäre das Zuwarten der Disziplinarkommission bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens, also bis zur Klärung aller wesentlichen Tatumstände, zu denen auch das Verschulden gehört, bei gleichzeitiger Suspendierung nicht ein Umstand, der eine Verwirkung des Entlassungsrechtes oder eine Verspätung des Ausspruches der Entlassung bedeutet (Grassl-Palten, Der Untergang des Entlassungsrechtes ZAS 1989, 1 f [4]; Arb 9606, DRdA 1984, 233 [zust Apathy]; 9 Ob A 271/92), weil noch nicht alle für die Beurteilung des Entlassungsgrundes maßgeblichen Umstände dem Dienstgeber bekannt waren (Arb 10.445).
Da aber im vorliegenden Verfahren nicht die Rechtswirksamkeit der Entlassung, sondern die Feststellung der Nichtanwendbarkeit der in der VBO 1985 aufgenommenen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Stadtbeamtengesetzes zu beurteilen ist, die aber über den Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung oder die Dauer des Disziplinarverfahrens keine Aussage treffen, ist in diesem Verfahren die Frage der Verspätung einer Entlassungserklärung oder die Dauer des Disziplinarverfahrens ohne Bedeutung.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27.6.1977 in das unkündbare Dienstverhältnis nach der VBO 1948 übernommen, in dem die Beklagte auf das Kündigungsrecht nach § 21 Abs 2 lit h VBO 1948 verzichtete. Die VBO 1985 wurde mit Wirkung vom 1.1.1985 für sämtliche auf privatrechtlichem Vertrag bestehende bzw abzuschließende Dienstverhältnisse für anwendbar erklärt. Da der Kläger bereits in einem unkündbaren Dienstverhältnis stand, die VBO 1985 ein nur hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach § 21 Abs 2 lit h VBO 1948 unkündbares Dienstverhältnis nicht mehr kannte, der Erlassung der VBO 1985 das Bestreben zugrunde lag, die Rechte der Vertragsbediensteten dahin weiter auszubauen, daß auf die Kündigung bzw Entlassung eines unkündbaren Vertragsbediensteten verzichtet werde und die Entlassung nur im Wege eines Disziplinarverfahrens möglich sein sollte, kann bei Berücksichtigung des Wortsinnes "unkündbares Dienstverhältnis" in der VBO 1985 und der dahinterstehenden Absicht des Normengebers nicht davon ausgegangen werden, daß bei einem schon nach der VBO 1948 gegebenen unkündbaren Dienstverhältnis nach Eintritt der Wirksamkeit der VBO 1985 neuerlich ein Verzicht auf das Kündigungsrecht in nunmehr weitgehenderem Umfang außer bei Neubegründung eines unkündbaren Dienstverhältnisses erforderlich ist. Der schon unkündbare Kläger war daher auch unkündbar nach der VBO 1985, ohne daß es eines neuerlichen Verzichtes nach § 43 Abs 1 VBO 1985 bedurft hätte.Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27.6.1977 in das unkündbare Dienstverhältnis nach der VBO 1948 übernommen, in dem die Beklagte auf das Kündigungsrecht nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera h, VBO 1948 verzichtete. Die VBO 1985 wurde mit Wirkung vom 1.1.1985 für sämtliche auf privatrechtlichem Vertrag bestehende bzw abzuschließende Dienstverhältnisse für anwendbar erklärt. Da der Kläger bereits in einem unkündbaren Dienstverhältnis stand, die VBO 1985 ein nur hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera h, VBO 1948 unkündbares Dienstverhältnis nicht mehr kannte, der Erlassung der VBO 1985 das Bestreben zugrunde lag, die Rechte der Vertragsbediensteten dahin weiter auszubauen, daß auf die Kündigung bzw Entlassung eines unkündbaren Vertragsbediensteten verzichtet werde und die Entlassung nur im Wege eines Disziplinarverfahrens möglich sein sollte, kann bei Berücksichtigung des Wortsinnes "unkündbares Dienstverhältnis" in der VBO 1985 und der dahinterstehenden Absicht des Normengebers nicht davon ausgegangen werden, daß bei einem schon nach der VBO 1948 gegebenen unkündbaren Dienstverhältnis nach Eintritt der Wirksamkeit der VBO 1985 neuerlich ein Verzicht auf das Kündigungsrecht in nunmehr weitgehenderem Umfang außer bei Neubegründung eines unkündbaren Dienstverhältnisses erforderlich ist. Der schon unkündbare Kläger war daher auch unkündbar nach der VBO 1985, ohne daß es eines neuerlichen Verzichtes nach Paragraph 43, Absatz eins, VBO 1985 bedurft hätte.
Im Dienstvertrag hat der Kläger die Klausel "künftige Änderungen der VBO gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderung auch für das vorstehend bezeichnete Vertragsverhältnis; die VBO liegt in der Magistratsdirektion - Personalamt zur Einsichtnahme auf" zur Kenntnis genommen. In den wesentlichen, das Dienstverhältnis betreffenden Schreiben, wie beispielsweise der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, der Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis, der Beförderung in die Dienstklasse VIII, aber auch der Suspendierung bezog sich die Beklagte auf die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung.Im Dienstvertrag hat der Kläger die Klausel "künftige Änderungen der VBO gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderung auch für das vorstehend bezeichnete Vertragsverhältnis; die VBO liegt in der Magistratsdirektion - Personalamt zur Einsichtnahme auf" zur Kenntnis genommen. In den wesentlichen, das Dienstverhältnis betreffenden Schreiben, wie beispielsweise der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, der Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis, der Beförderung in die Dienstklasse römisch acht, aber auch der Suspendierung bezog sich die Beklagte auf die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung.
Die VBO 1948 ist als lex contractus mit dem Abschluß des Dienstvertrages des Klägers zwischen den Streitteilen bindend vereinbart worden. Da der Kläger seinen Unterwerfungswillen durch die widerspruchslose Kenntnisnahme dieser ausdrücklichen Klausel im Dienstvertrag hinlänglich zum Ausdruck brachte, konnte die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen, daß er im Falle der Ablehnung der betreffenden Klausel widersprechen werde. Er hat sich daher durch sein Schweigen der Vertragsbestimmung unterworfen (ecolex 1991, 340, 719 = DRdA 1991, 246 mwN). Mit der aufgrund dieser Unterwerfungsklausel vom Dienstgeber erlassenen VBO 1985, die gegenüber der VBO 1948 eine Disziplinarordnung enthielt, wurde auch nicht gegen § 864a ABGB verstoßen, weil der Kläger einerseits mit Änderungen, denen er sich bereits ausdrücklich unterworfen hat, schon aufgrund des Wortlautes der von ihm akzeptierten Klausel rechnen mußte und andererseits die Einführung einer Disziplinarordnung weder objektiv ungewöhnlich (SZ 63/203) noch für den Kläger benachteiligend ist, wo doch auch gegenüber unkündbaren Bediensteten nach den Bestimmungen der bisher geltenden VBO 1948 das Dienstverhältnis mit Ausnahme des Kündigungsgrundes nach § 21 Abs 2 lit h gekündigt oder vorzeitig aufgelöst werden konnte, während nach der VBO 1985 eine freiwillige Selbstbindung des Kündigungs- und Entlassungsrechtes des Dienstgebers an ein vorhergehendes Erkenntnis einer paritätisch besetzten Disziplinarkommission vorliegt, die den Vertragsbediensteten aber besser stellt.Die VBO 1948 ist als lex contractus mit dem Abschluß des Dienstvertrages des Klägers zwischen den Streitteilen bindend vereinbart worden. Da der Kläger seinen Unterwerfungswillen durch die widerspruchslose Kenntnisnahme dieser ausdrücklichen Klausel im Dienstvertrag hinlänglich zum Ausdruck brachte, konnte die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen, daß er im Falle der Ablehnung der betreffenden Klausel widersprechen werde. Er hat sich daher durch sein Schweigen der Vertragsbestimmung unterworfen (ecolex 1991, 340, 719 = DRdA 1991, 246 mwN). Mit der aufgrund dieser Unterwerfungsklausel vom Dienstgeber erlassenen VBO 1985, die gegenüber der VBO 1948 eine Disziplinarordnung enthielt, wurde auch nicht gegen Paragraph 864 a, ABGB verstoßen, weil der Kläger einerseits mit Änderungen, denen er sich bereits ausdrücklich unterworfen hat, schon aufgrund des Wortlautes der von ihm akzeptierten Klausel rechnen mußte und andererseits die Einführung einer Disziplinarordnung weder objektiv ungewöhnlich (SZ 63/203) noch für den Kläger benachteiligend ist, wo doch auch gegenüber unkündbaren Bediensteten nach den Bestimmungen der bisher geltenden VBO 1948 das Dienstverhältnis mit Ausnahme des Kündigungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera h, gekündigt oder vorzeitig aufgelöst werden konnte, während nach der VBO 1985 eine freiwillige Selbstbindung des Kündigungs- und Entlassungsrechtes des Dienstgebers an ein vorhergehendes Erkenntnis einer paritätisch besetzten Disziplinarkommission vorliegt, die den Vertragsbediensteten aber besser stellt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist daher richtig, daß die Vertragsbedienstetenordnung 1985 mit ihren disziplinarrechtlichen Bestimmungen wie auch dem Recht einer Suspendierung auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.