Rechtssatz RS0018140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018140
Entscheidungsdatum
04.05.1994
Rechtssatz
Die Nichtigkeit einer Disziplinarordnung kann dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig weitgehendes Gestaltungsrecht eingeräumt wird oder seine Gestaltungserklärung unbillig, die verhängte Disziplinarmaßnahme offenbar unangemessen ist, wenn die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach dem Willen der Parteien nur die Überprüfbarkeit beschränken soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018140
Dokumentnummer
JJR_19940504_OGH0002_009OBA00063_9400000_002