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Rechtssatz RS0101818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101818

Geschäftszahl

9ObA2042/96a

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Norm

ArbAbfG §1 Abs2 Z2
B-VG Art21
VBG 1948 §35 Abs4

Rechtssatz

Die Ausnahme der Bediensteten der Länder und Gemeinden im Arbeiterabfertigungsgesetz beruht auf den kompetenzrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung, weil Artikel 21, Absatz eins, B-VG Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten den Ländern zugewiesen hat. Haben die Länder von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch gemacht und auch nicht durch einen Dienstvertrag eine adäquate Regelung getroffen, hat die Gemeinde als Dienstgeber infolge Säumigkeit des Landesgesetzgebers die bezüglich der Gemeindebediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Bediensteten genützt, für sich einen mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts nicht zu vereinbarenden Ausschluß einer Abfertigungsregelung in Anspruch zu nehmen und damit die von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt. Eine gegen dieses Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder und Gemeinden führt daher zu einer Vertragsergänzung durch Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes durch analoge Anwendung der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Hier: Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VBG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2042/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2042/96a
    Veröff: SZ 69/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101818

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_009OBA02042_96A0000_002