Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.
Vor Eingehen in die Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass - wie im Folgenden noch ausführlich dargestellt werden wird - eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vorliegt, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Beklagten war und auch kein ein Arbeitsverhältnis betreffender Vorvertrag geschlossen wurde (vgl Löschnigg/Kern, Rückerstattung von EDV-Ausbildungskosten, EDVuR 1986, H 2, 18). Da sich die qualifiziert vertretenen Parteien rügelos in die Verhandlung eingelassen haben, kann dieser Umstand nicht mehr berücksichtigt werden (§ 37 Abs 1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO).Vor Eingehen in die Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass - wie im Folgenden noch ausführlich dargestellt werden wird - eine Arbeitsrechtssache im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht vorliegt, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Beklagten war und auch kein ein Arbeitsverhältnis betreffender Vorvertrag geschlossen wurde vergleiche Löschnigg/Kern, Rückerstattung von EDV-Ausbildungskosten, EDVuR 1986, H 2, 18). Da sich die qualifiziert vertretenen Parteien rügelos in die Verhandlung eingelassen haben, kann dieser Umstand nicht mehr berücksichtigt werden (Paragraph 37, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO).
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass Rechtsprechung und Lehre die Wirksamkeit von Vereinbarungen anerkennen, mit denen sich ein Dienstnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verpflichet, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst wird. Die Vereinbarung darf nur das dem Dienstnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränken und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird dann angenommen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (SZ 45/122; SZ 58/189; RdW 1988, 429; RdW 1998, 97 ua). Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung RdW 1998, 97 wurde festgehalten, die Vereinbarung über den Rückersatz der Ausbildungskosten bewirke keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen, weil die wirtschaftliche Nutzung der verbesserten Berufsqualifikation gewährleistet und der wirtschaftliche Vorteil der verbesserten Berufschancen am Arbeitsmarkt bereits zur Gänze erworben sei, sodass die wirtschaftliche Kündigungsbeschränkung für den nicht unüblichen Zeitraum von fünf Jahren interessenmäßig aufgewogen werde. Es wurde weiters ausgesprochen, dass auch vor der ausdrücklichen Regelung eine Rückersatzpflicht der Ausbildungskosten im § 20 Abs 4 BDG durch die Novelle 1988 und im § 30 Abs 5 VBG bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen privatrechtliche Vereinbarungen über den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer vor einer bestimmten Zeit im Rahmen des sonst Zulässigen wirksam getroffen werden könnten. Die Zulässigkeit hänge insbesondere von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten, den weiteren beruflichen Möglichkeiten, die dem Arbeitnehmer dadurch am allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet wurden und der Dauer der Bindung ab. Der Arbeitnehmer müsse mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung für die zeitlich begrenzte vertragliche Bindung an seinen Arbeitgeber erhalten haben. Nur so weit dieses Ausmaß überschritten werde, liege eine sittenwidrige Knebelung und daher unwirksame Vereinbarung vor (ArbSlg 9787; SZ 58/189; ecolex 1994, 835). Letzterer Rechtssatz wurde für den Hoheitsbereich der Klägerin in der Entscheidung ArbSlg 11.516 wiederholt und ausgeführt, dass, obwohl die bundesgesetzlichen Regelungen (§ 20 Abs 4 BDG, § 30 Abs 5 VBG) über die Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten vom Landesgesetzgeber nicht in die landesgesetzliche Regelung aufgenommen worden seien, ein Rückersatz dann möglich sei, wenn im konkreten Fall eine Rückzahlungsverpflichtung bei der privatautonomen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Eine der bundesrechtlichen Regelung adäquate landesgesetzliche Regelung könne auch durch Einzelvertrag getroffen werden.Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass Rechtsprechung und Lehre die Wirksamkeit von Vereinbarungen anerkennen, mit denen sich ein Dienstnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verpflichet, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst wird. Die Vereinbarung darf nur das dem Dienstnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränken und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird dann angenommen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (SZ 45/122; SZ 58/189; RdW 1988, 429; RdW 1998, 97 ua). Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung RdW 1998, 97 wurde festgehalten, die Vereinbarung über den Rückersatz der Ausbildungskosten bewirke keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen, weil die wirtschaftliche Nutzung der verbesserten Berufsqualifikation gewährleistet und der wirtschaftliche Vorteil der verbesserten Berufschancen am Arbeitsmarkt bereits zur Gänze erworben sei, sodass die wirtschaftliche Kündigungsbeschränkung für den nicht unüblichen Zeitraum von fünf Jahren interessenmäßig aufgewogen werde. Es wurde weiters ausgesprochen, dass auch vor der ausdrücklichen Regelung eine Rückersatzpflicht der Ausbildungskosten im Paragraph 20, Absatz 4, BDG durch die Novelle 1988 und im Paragraph 30, Absatz 5, VBG bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen privatrechtliche Vereinbarungen über den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer vor einer bestimmten Zeit im Rahmen des sonst Zulässigen wirksam getroffen werden könnten. Die Zulässigkeit hänge insbesondere von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten, den weiteren beruflichen Möglichkeiten, die dem Arbeitnehmer dadurch am allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet wurden und der Dauer der Bindung ab. Der Arbeitnehmer müsse mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung für die zeitlich begrenzte vertragliche Bindung an seinen Arbeitgeber erhalten haben. Nur so weit dieses Ausmaß überschritten werde, liege eine sittenwidrige Knebelung und daher unwirksame Vereinbarung vor (ArbSlg 9787; SZ 58/189; ecolex 1994, 835). Letzterer Rechtssatz wurde für den Hoheitsbereich der Klägerin in der Entscheidung ArbSlg 11.516 wiederholt und ausgeführt, dass, obwohl die bundesgesetzlichen Regelungen (Paragraph 20, Absatz 4, BDG, Paragraph 30, Absatz 5, VBG) über die Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten vom Landesgesetzgeber nicht in die landesgesetzliche Regelung aufgenommen worden seien, ein Rückersatz dann möglich sei, wenn im konkreten Fall eine Rückzahlungsverpflichtung bei der privatautonomen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Eine der bundesrechtlichen Regelung adäquate landesgesetzliche Regelung könne auch durch Einzelvertrag getroffen werden.
Der hier zu beurteilende Fall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass die Klägerin gerade nicht Arbeitgeberin des Beklagten war und sich auch nicht dazu verpflichtet hat, ihn nach Abschluss der Ausbildung einzustellen. Ganz im Gegenteil hat sie in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass diese keinen Anspruch auf Anstellung an einer Vorarlberger Kranken- oder Sonderanstalt begründe. In diesem Sachverhaltselement liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem in ArbSlg 8622 entschiedenen Fall, in welchem das klagende Land ausdrücklich die Beschäftigung in einem ihrer Krankenhäuser nach Ausbildung der Beklagten zur Röntgenassistentin angeboten hatte. Der Oberste Gerichtshof bejahte dort die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Land getragenen Ausbildungskosten, weil die Beklagte die Bedingung des Ausbildungsvertrages nicht erfüllt habe, obwohl sie dazu imstande gewesen wäre. Der hier zu beurteilende Fall ist eher jenem zu ArbSlg 9163 entschiedenen vergleichbar, dem eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ausbildner und Auszubildendem zugrundelag. In dieser ebenfalls die Rückzahlung der Ausbildungskosten betreffenden Vereinbarung verpflichtete sich der Auszubildende unter anderem nach positiver Beendigung der Ausbildung nur mit solchen Firmen Bewerbungsgespräche zu führen, die die Ausbildungsgesellschaft um die Selektion und Ausbildung von Datenverarbeitungsspezialisten ersucht hatten und die ihm genannt werden, dies jedoch längstens über einen Zeitraum von zwei Jahren. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs lag die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung in der einseitigen Betonung der Rechte und Interessen des Ausbildners gegenüber denen des Ausbildungswerbers, die dazu führten, dass letzten Endes ihm das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wurde. Auch die Grenze solcher rein schuldrechtlichen Vereinbarungen wird durch die Kriterien des § 879 ABGB der Sittenwidrigkeit gebildet (Löschnigg/Kern, Rückerstattung von EDV-Ausbildungskosten, EDVuR 1986 H 2, 18).Der hier zu beurteilende Fall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass die Klägerin gerade nicht Arbeitgeberin des Beklagten war und sich auch nicht dazu verpflichtet hat, ihn nach Abschluss der Ausbildung einzustellen. Ganz im Gegenteil hat sie in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass diese keinen Anspruch auf Anstellung an einer Vorarlberger Kranken- oder Sonderanstalt begründe. In diesem Sachverhaltselement liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem in ArbSlg 8622 entschiedenen Fall, in welchem das klagende Land ausdrücklich die Beschäftigung in einem ihrer Krankenhäuser nach Ausbildung der Beklagten zur Röntgenassistentin angeboten hatte. Der Oberste Gerichtshof bejahte dort die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Land getragenen Ausbildungskosten, weil die Beklagte die Bedingung des Ausbildungsvertrages nicht erfüllt habe, obwohl sie dazu imstande gewesen wäre. Der hier zu beurteilende Fall ist eher jenem zu ArbSlg 9163 entschiedenen vergleichbar, dem eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ausbildner und Auszubildendem zugrundelag. In dieser ebenfalls die Rückzahlung der Ausbildungskosten betreffenden Vereinbarung verpflichtete sich der Auszubildende unter anderem nach positiver Beendigung der Ausbildung nur mit solchen Firmen Bewerbungsgespräche zu führen, die die Ausbildungsgesellschaft um die Selektion und Ausbildung von Datenverarbeitungsspezialisten ersucht hatten und die ihm genannt werden, dies jedoch längstens über einen Zeitraum von zwei Jahren. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs lag die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung in der einseitigen Betonung der Rechte und Interessen des Ausbildners gegenüber denen des Ausbildungswerbers, die dazu führten, dass letzten Endes ihm das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wurde. Auch die Grenze solcher rein schuldrechtlichen Vereinbarungen wird durch die Kriterien des Paragraph 879, ABGB der Sittenwidrigkeit gebildet (Löschnigg/Kern, Rückerstattung von EDV-Ausbildungskosten, EDVuR 1986 H 2, 18).
Die bereits zitierte Entscheidung ArbSlg 8622 sprach weiters aus, dass die Frage der Entgeltlichkeit eines solchen Ausbildungsvertrages im § 9 Abs 7 Krankenpflegegesetz (KrPflG) nur für jene Personen geregelt sei, die nicht österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte seien. Die Frage der Entgeltlichkeit des Ausbildungsvertrags sei daher bei österreichischen Staatsbürgern der Parteienvereinbarung überlassen. Auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (KrPflG), allerdings in der Fassung BGBl 872/1992 anzuwenden, weil das dieses ersetzende Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gemäß seinem § 117 am 1. September 1997 - somit nach Verwirklichung der hier relevanten Sachverhalte - in Kraft getreten ist.Die bereits zitierte Entscheidung ArbSlg 8622 sprach weiters aus, dass die Frage der Entgeltlichkeit eines solchen Ausbildungsvertrages im Paragraph 9, Absatz 7, Krankenpflegegesetz (KrPflG) nur für jene Personen geregelt sei, die nicht österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte seien. Die Frage der Entgeltlichkeit des Ausbildungsvertrags sei daher bei österreichischen Staatsbürgern der Parteienvereinbarung überlassen. Auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (KrPflG), allerdings in der Fassung Bundesgesetzblatt 872 aus 1992, anzuwenden, weil das dieses ersetzende Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gemäß seinem Paragraph 117, am 1. September 1997 - somit nach Verwirklichung der hier relevanten Sachverhalte - in Kraft getreten ist.
§ 9 Abs 1 KrPflG regelt in den litterae a bis e, welche Nachweise Personen, die sich um die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule bewerben, zu erbringen haben. Erforderlich sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein Lebensalter nicht über 35 Jahre, die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung, die Unbescholtenheit und der erfolgreiche Besuch des ersten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. Abs 7 der genannten Gesetzesstelle behandelt die Aufnahme von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder diesen nach den in Abs 5 genannten Kriterien nicht gleichgehalten werden können. Die Aufnahmekommission kann demnach die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft unter anderem dann erteilen, wenn der Bewerber die Kosten der Ausbildung selbst trägt. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) haben die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen, ausgenommen Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der in Österreich beschäftigt ist oder gewesen ist, wenn sie in Österreich wohnen. Letztere Bestimmung über die Entgeltlichkeit des Schulbesuchs EWR-Angehöriger hat ihre Grundlage im Protokoll 29 des EWR-Abkommens über die berufliche Bildung (460 BlgNR XVIII. GP, 389), das besagt, dass die Bestimmungen betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in Bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.Paragraph 9, Absatz eins, KrPflG regelt in den litterae a bis e, welche Nachweise Personen, die sich um die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule bewerben, zu erbringen haben. Erforderlich sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein Lebensalter nicht über 35 Jahre, die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung, die Unbescholtenheit und der erfolgreiche Besuch des ersten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. Absatz 7, der genannten Gesetzesstelle behandelt die Aufnahme von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder diesen nach den in Absatz 5, genannten Kriterien nicht gleichgehalten werden können. Die Aufnahmekommission kann demnach die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft unter anderem dann erteilen, wenn der Bewerber die Kosten der Ausbildung selbst trägt. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) haben die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen, ausgenommen Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der in Österreich beschäftigt ist oder gewesen ist, wenn sie in Österreich wohnen. Letztere Bestimmung über die Entgeltlichkeit des Schulbesuchs EWR-Angehöriger hat ihre Grundlage im Protokoll 29 des EWR-Abkommens über die berufliche Bildung (460 BlgNR römisch achtzehn. GP, 389), das besagt, dass die Bestimmungen betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in Bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.
Gemäß § 11 Abs 3 KrPflG hat der Träger der Krankenpflegeschule den Schülern(innen) Verpflegung und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 9 Abs 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler(innen) auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (345 BlgNR IX. GP, 18 f) kommentieren diese Gesetzesstelle unter anderem wie folgt:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG hat der Träger der Krankenpflegeschule den Schülern(innen) Verpflegung und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 9, Absatz 7,) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler(innen) auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (345 BlgNR römisch neun. GP, 18 f) kommentieren diese Gesetzesstelle unter anderem wie folgt:
"Schon das derzeit geltende Krankenpflegegesetz bestimmt, dass den 'in internatsmäßiger Ausbildung stehenden Personen' freie Unterbringung, Verpflegung und Dienstkleidung gebührt. Dieser Anspruch der Schüler(innen) wird auch im gegenständlichen Entwurf festgelegt".
Die Internatspflicht wurde durch das GuKG aufgehoben. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (709 BlgNR XX. GP, 46) verweisen darauf, dass die Aufhebung der Internatspflicht in Krankenpflegeschulen "weitreichende Kosteneinsparungen für die Schulträger zur Folge haben" wird. Auf Grund der bisherigen Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes seien freie Unterkunft und Verpflegung für alle Krankenpflegeschüler(innen) zur Verfügung zu stellen gewesen. Der Wegfall der Internatspflicht ermögliche nunmehr, "sowohl eine kostendeckende wirtschaftliche Führung von Internaten oder Wohnheimen oder ähnlichen Einrichtungen als auch die Auflösung bestehender Einrichtungen, sofern Bedarf, Auslastung bzw Infrastruktur dies angezeigt erscheinen" lassen. Die Erläuternden Bemerkungen stellen weiters einleitend dar (aaO 41), Regelungen über die Kostentragung seien im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit für Private Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie Pflegehilfelehrgänge zu führen, nicht getroffen worden, da dies einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit bzw Privatautonomie des Trägers der Ausbildungseinrichtung bedeuten würde. Die Berechnung der durch das neue Gesetz bewirkten Einsparungen (aaO 48) weist unter der Rubrik Einsparungspotential/Einnahmen pro Jahr lediglich für das Bundesland Steiermark den Zusatz auf "Hinsichtlich Internat bestehende Einnahmen".Die Internatspflicht wurde durch das GuKG aufgehoben. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (709 BlgNR römisch zwanzig. GP, 46) verweisen darauf, dass die Aufhebung der Internatspflicht in Krankenpflegeschulen "weitreichende Kosteneinsparungen für die Schulträger zur Folge haben" wird. Auf Grund der bisherigen Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes seien freie Unterkunft und Verpflegung für alle Krankenpflegeschüler(innen) zur Verfügung zu stellen gewesen. Der Wegfall der Internatspflicht ermögliche nunmehr, "sowohl eine kostendeckende wirtschaftliche Führung von Internaten oder Wohnheimen oder ähnlichen Einrichtungen als auch die Auflösung bestehender Einrichtungen, sofern Bedarf, Auslastung bzw Infrastruktur dies angezeigt erscheinen" lassen. Die Erläuternden Bemerkungen stellen weiters einleitend dar (aaO 41), Regelungen über die Kostentragung seien im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit für Private Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie Pflegehilfelehrgänge zu führen, nicht getroffen worden, da dies einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit bzw Privatautonomie des Trägers der Ausbildungseinrichtung bedeuten würde. Die Berechnung der durch das neue Gesetz bewirkten Einsparungen (aaO 48) weist unter der Rubrik Einsparungspotential/Einnahmen pro Jahr lediglich für das Bundesland Steiermark den Zusatz auf "Hinsichtlich Internat bestehende Einnahmen".
Der dargestellte Gesetzestext des KrPflG sowie die Erläuternden Bemerkungen zur alten und neuen Gesetzeslage zeigen, dass der Bundesgesetzgeber ganz offenkundig für den Bereich des Krankenpflegegesetzes nicht von einer Kostenersatzpflicht österreichischer Staatsbürger ausging. Dies indiziert nicht nur die Formulierung der §§ 9 Abs 7, 11 Abs 3 KrPflG, sondern ergibt sich vor allem aus den Erläuternden Bemerkungen zum GuKG, die im Wegfall der bislang freien Internatsunterbringung und der nun gegebenen Möglichkeit einer kostendeckenden wirtschaftlichen Führung von Internaten ein besonderes Einsparungspotential sehen.Der dargestellte Gesetzestext des KrPflG sowie die Erläuternden Bemerkungen zur alten und neuen Gesetzeslage zeigen, dass der Bundesgesetzgeber ganz offenkundig für den Bereich des Krankenpflegegesetzes nicht von einer Kostenersatzpflicht österreichischer Staatsbürger ausging. Dies indiziert nicht nur die Formulierung der Paragraphen 9, Absatz 7, 11, Absatz 3, KrPflG, sondern ergibt sich vor allem aus den Erläuternden Bemerkungen zum GuKG, die im Wegfall der bislang freien Internatsunterbringung und der nun gegebenen Möglichkeit einer kostendeckenden wirtschaftlichen Führung von Internaten ein besonderes Einsparungspotential sehen.
Träger der vom Beklagten besuchten Krankenpflegeschule ist die Tiroler Landes-Krankenanstalten-Gesellschaft mbH (TILAK GesmbH), deren einziger Gesellschafter, wie der Oberste Gerichtshof durch Firmenbucheinsicht erhoben hat, das Land Tirol ist. Es liegt daher ein Unternehmen im Sinne des Art 7 Abs 4 der Tiroler Landesordnung 1989 ("Das Land Tirol hat seine erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich auf solche Unternehmen zu beschränken, die einem Gemeinschaftsbedarf entsprechen und deren Ausübung durch Andere nicht zweckmäßiger ist") vor, das gemäß Art 67 der Landesordnung der Gebarungskontrolle durch den Landtag unterworfen ist. Es liegt daher keine "privat" betriebene Krankenpflegeschule vor.Träger der vom Beklagten besuchten Krankenpflegeschule ist die Tiroler Landes-Krankenanstalten-Gesellschaft mbH (TILAK GesmbH), deren einziger Gesellschafter, wie der Oberste Gerichtshof durch Firmenbucheinsicht erhoben hat, das Land Tirol ist. Es liegt daher ein Unternehmen im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989 ("Das Land Tirol hat seine erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich auf solche Unternehmen zu beschränken, die einem Gemeinschaftsbedarf entsprechen und deren Ausübung durch Andere nicht zweckmäßiger ist") vor, das gemäß Artikel 67, der Landesordnung der Gebarungskontrolle durch den Landtag unterworfen ist. Es liegt daher keine "privat" betriebene Krankenpflegeschule vor.
Es ist im Verfahren weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, dass die TILAK GesmbH einzelnen Schülern Kosten für den Schulbesuch vorschreibe oder dass es diesbezüglich Tarife oder Gebührenordnungen gäbe. Es muss auch nicht untersucht werden, ob ein Bundesland, das mit einem Schüler durch arbeitsrechtlichen Vertrag verbunden ist, die ihm bekanntgegebenen Kosten des Schulbesuchs als zweckgewidmeten Sachaufwand durch eine Rückersatzverpflichtung absichern kann, wie dies offenbar in ArbSlg 8622 der Fall war, weil der Beklagte zur Klägerin - wie bereits dargestellt - in keinem arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnis stand. Mag auch das Interesse der Klägerin, Krankenpfleger innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu halten, durchaus begrüßenswert und nachvollziehbar sein, darf doch nicht übersehen werden, dass bei der von der Klägerin gewählten Konstruktion der Beklagte in keiner Weise abgesichert war, sondern das Risiko der Ausbildung überwiegend allein zu tragen hatte. Im Gegensatz zu allen bisher judizierten Fällen, in denen eine Rückersatzverpflichtung für zulässig erkannt wurde, wusste der Beklagte nicht, ob, wo und in welchem Bereich er eine Ausbildungsstelle innerhalb des Hoheitsgebiets der Klägerin finden würde. Bei der gegebenen Vielfalt der Ausübungsmöglichkeiten des Krankenpflegerberufs war es mehr oder minder dem Zufall überlassen, in welchem Bereich er eine freie Stelle finden würde, sodass er persönliche Interessen jedenfalls für den Zeitraum von rund drei Jahren völlig hintanstellen musste. Die gleichen Überlegungen gelten für die örtliche Zuordnung des späteren Arbeitsplatzes. Wägt man die Interessen der Streitteile gegeneinander ab, steht dem Interesse der Klägerin auf Förderung des Gemeinwohls jenes des Beklagten auf überschaubare Lebensplanung gegenüber. Bedenkt man, dass nach den oben dargestellten Intentionen des Bundesgesetzgebers der Besuch der Krankenpflegeschule für österreichische Staatsbürger kostenlos sein sollte, stellt die ohne erkennbare gesetzliche Grundlage vorgenommene Überwälzung der in einem Finanzausgleich zwischen den Ländern von der Klägerin zu tragenden anteiligen Kosten der Schulerhaltung auf den Beklagten mittels schuldrechtlicher Vereinbarung über eine an das Hoheitsgebiet der Klägerin gebundene zukünftige Berufsausübung einen Eingriff in die Grundrechte der Freiheit der Berufswahl und der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG und Art 18 StGG dar (vgl Oberndorfer, Die Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit in der neueren Grundrechtsjudikatur, JBl 1992, 273), der nicht mehr als angemessen und sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann. Anders als bei Vorliegen eines arbeitsrechtlichen (Vor-)Vertrages konnte der Beklagte auch die Konditionen, zu welchen er im Hoheitsgebiet der Klägerin würde arbeiten müssen, nicht abschätzen, weshalb es ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung auch nicht möglich war, deren Tragweite zu erkennen. Das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Krankenversorgung allein kann es aber nicht rechtfertigen, einem Einzelnen ohne jede kalkulierbare Absicherung die nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers von der Allgemeinheit zu tragenden Ausbildungskosten anteilig aufzuerlegen. Die grobe Verletzung der rechtlich geschützten Interessen des Beklagten macht daher die hier strittige Verpflichtungserklärung vom 12. 3. 1993 nichtig.Es ist im Verfahren weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, dass die TILAK GesmbH einzelnen Schülern Kosten für den Schulbesuch vorschreibe oder dass es diesbezüglich Tarife oder Gebührenordnungen gäbe. Es muss auch nicht untersucht werden, ob ein Bundesland, das mit einem Schüler durch arbeitsrechtlichen Vertrag verbunden ist, die ihm bekanntgegebenen Kosten des Schulbesuchs als zweckgewidmeten Sachaufwand durch eine Rückersatzverpflichtung absichern kann, wie dies offenbar in ArbSlg 8622 der Fall war, weil der Beklagte zur Klägerin - wie bereits dargestellt - in keinem arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnis stand. Mag auch das Interesse der Klägerin, Krankenpfleger innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu halten, durchaus begrüßenswert und nachvollziehbar sein, darf doch nicht übersehen werden, dass bei der von der Klägerin gewählten Konstruktion der Beklagte in keiner Weise abgesichert war, sondern das Risiko der Ausbildung überwiegend allein zu tragen hatte. Im Gegensatz zu allen bisher judizierten Fällen, in denen eine Rückersatzverpflichtung für zulässig erkannt wurde, wusste der Beklagte nicht, ob, wo und in welchem Bereich er eine Ausbildungsstelle innerhalb des Hoheitsgebiets der Klägerin finden würde. Bei der gegebenen Vielfalt der Ausübungsmöglichkeiten des Krankenpflegerberufs war es mehr oder minder dem Zufall überlassen, in welchem Bereich er eine freie Stelle finden würde, sodass er persönliche Interessen jedenfalls für den Zeitraum von rund drei Jahren völlig hintanstellen musste. Die gleichen Überlegungen gelten für die örtliche Zuordnung des späteren Arbeitsplatzes. Wägt man die Interessen der Streitteile gegeneinander ab, steht dem Interesse der Klägerin auf Förderung des Gemeinwohls jenes des Beklagten auf überschaubare Lebensplanung gegenüber. Bedenkt man, dass nach den oben dargestellten Intentionen des Bundesgesetzgebers der Besuch der Krankenpflegeschule für österreichische Staatsbürger kostenlos sein sollte, stellt die ohne erkennbare gesetzliche Grundlage vorgenommene Überwälzung der in einem Finanzausgleich zwischen den Ländern von der Klägerin zu tragenden anteiligen Kosten der Schulerhaltung auf den Beklagten mittels schuldrechtlicher Vereinbarung über eine an das Hoheitsgebiet der Klägerin gebundene zukünftige Berufsausübung einen Eingriff in die Grundrechte der Freiheit der Berufswahl und der Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 6, StGG und Artikel 18, StGG dar vergleiche Oberndorfer, Die Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit in der neueren Grundrechtsjudikatur, JBl 1992, 273), der nicht mehr als angemessen und sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann. Anders als bei Vorliegen eines arbeitsrechtlichen (Vor-)Vertrages konnte der Beklagte auch die Konditionen, zu welchen er im Hoheitsgebiet der Klägerin würde arbeiten müssen, nicht abschätzen, weshalb es ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung auch nicht möglich war, deren Tragweite zu erkennen. Das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Krankenversorgung allein kann es aber nicht rechtfertigen, einem Einzelnen ohne jede kalkulierbare Absicherung die nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers von der Allgemeinheit zu tragenden Ausbildungskosten anteilig aufzuerlegen. Die grobe Verletzung der rechtlich geschützten Interessen des Beklagten macht daher die hier strittige Verpflichtungserklärung vom 12. 3. 1993 nichtig.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.