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Rechtssatz RS0038195×

Rechtssatz RS0038195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038195

Geschäftszahl

4Ob30/69; 8ObA144/00k; 9ObA335/00f

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Rechtssatz

Der Vertrag über die Ausbildung einer Röntgenassistentin (radilogischtechnischer Dienst im Sinne des Paragraph 32, KrPflG) ist ein Vertrag eigener Art; auf ihn können nicht ohne weiteres die Bestimmungen über den Dienstvertrag angewendet werden. Insbesondere besteht während der Ausbildungszeit - soweit nicht etwa Dienste geleistet werden, die über den Rahmen der Ausbildung hinausgehen - kein Entgeltsanspruch. Wirksamkeit einer Vereinbarung, in der der Schülerin die Unentgeltlichkeit der Ausbildung für den Fall zugesagt wird, daß sie nach der Ausbildung drei Jahre an einer Krankenanstalt des betreffenden Bundeslandes zu den jeweils geltenden Bestimmungen als Röntgenassistentin arbeiten würde. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung können daher die Ausbildungskosten zurückgefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/69
    Entscheidungstext OGH 20.05.1969 4 Ob 30/69
    Veröff: JBl 1969,569 = EvBl 1969/357 S 550 = Arb 8622 = SozM ID/741 = IndS 1970 H1/746
  • 8 ObA 144/00k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 144/00k
    Ähnlich; Beisatz: Eine Rückersatzverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Ausgebildete nur an ein bestimmtes Bundesland gebunden werden soll, ohne dass mit ihm gleichzeitig ein Arbeitsvertrag (Arbeitsvorvertrag) abgeschlossen wird. (Hier: Krankenpfleger). (T1)
  • 9 ObA 335/00f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 335/00f
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausbildungsvertrag einer Krankenpflegeschülerin mit der beklagten Partei als Rechtsträgerin der Krankenpflegeschule ist privatrechtlicher Natur, wobei sich der Rechtsträger zu einer bestimmten Ausbildung und die klagenden Parteien dazu verpflichtet haben, sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen. (T2); Veröff: SZ 74/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038195

Dokumentnummer

JJR_19690520_OGH0002_0040OB00030_6900000_001