Die Revision ist nicht berechtigt.
Vor Eingehen in die Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass - wie im Folgenden noch klargestellt werden wird - eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vorliegt, weil die Beklagte während der Ausbildungszeit nicht Arbeitgeberin der Kläger und Klägerinnen war und auch kein ein Arbeitsverhältnis betreffender Vorvertrag geschlossen wurde. Da sich die qualifiziert vertretenen Parteien jedoch rügelos in die Verhandlung eingelassen haben, kann dieser Umstand nicht mehr berücksichtigt werden (§ 37 Abs 1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO; 8 ObA 144/00k).Vor Eingehen in die Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass - wie im Folgenden noch klargestellt werden wird - eine Arbeitsrechtssache im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht vorliegt, weil die Beklagte während der Ausbildungszeit nicht Arbeitgeberin der Kläger und Klägerinnen war und auch kein ein Arbeitsverhältnis betreffender Vorvertrag geschlossen wurde. Da sich die qualifiziert vertretenen Parteien jedoch rügelos in die Verhandlung eingelassen haben, kann dieser Umstand nicht mehr berücksichtigt werden (Paragraph 37, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO; 8 ObA 144/00k).
Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (KrPflG), allerdings in der Fassung BGBl 872/1992 anzuwenden, weil das dieses ersetzende Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gemäß § 117 Abs 1 erst mit 1. 9. 1997 in Kraft trat und vor dem 1. 9. 1997 begonnene Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, nach den bisher geltenden Bestimmungen des KrPflG fortzusetzen und abzuschließen sind (§ 116 Abs 1 leg cit).Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (KrPflG), allerdings in der Fassung Bundesgesetzblatt 872 aus 1992, anzuwenden, weil das dieses ersetzende Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erst mit 1. 9. 1997 in Kraft trat und vor dem 1. 9. 1997 begonnene Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, nach den bisher geltenden Bestimmungen des KrPflG fortzusetzen und abzuschließen sind (Paragraph 116, Absatz eins, leg cit).
Zwischen den Parteien ist unstrittig (vgl auch Arb 8622), dass der Ausbildungsvertrag zwischen den klagenden Parteien einerseits und der beklagten Partei andererseits als Rechtsträgerin der Krankenpflegeschule, welche dem AÖKH W***** angeschlossen ist, privatrechtlicher Natur ist, wobei sich der Rechtsträger zu einer bestimmten Ausbildung und die klagenden Parteien dazu verpflichtet haben, sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen (Arb 8622). Hingegen ist der Rechtsauffassung der beklagten Partei, beim Entschädigungsanspruchs des § 11 Abs 3 KrPflG handle es sich um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch, nicht beizupflichten. Schon in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das KrPflG, 345 der Blg.NR. IX GP (S 18) heißt es, dass die Rechtsträger, die für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Führung von Krankenpflegeschulen in Betracht kommen können, nicht näher angeführt sind, um im vorhinein allen sich ergebenden Notwendigkeiten gerecht zu werden. Wörtlich heißt es dazu:Zwischen den Parteien ist unstrittig vergleiche auch Arb 8622), dass der Ausbildungsvertrag zwischen den klagenden Parteien einerseits und der beklagten Partei andererseits als Rechtsträgerin der Krankenpflegeschule, welche dem AÖKH W***** angeschlossen ist, privatrechtlicher Natur ist, wobei sich der Rechtsträger zu einer bestimmten Ausbildung und die klagenden Parteien dazu verpflichtet haben, sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen (Arb 8622). Hingegen ist der Rechtsauffassung der beklagten Partei, beim Entschädigungsanspruchs des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG handle es sich um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch, nicht beizupflichten. Schon in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das KrPflG, 345 der Blg.NR. römisch neun Gesetzgebungsperiode (S 18) heißt es, dass die Rechtsträger, die für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Führung von Krankenpflegeschulen in Betracht kommen können, nicht näher angeführt sind, um im vorhinein allen sich ergebenden Notwendigkeiten gerecht zu werden. Wörtlich heißt es dazu:
"Es wird sich hiebei vornehmlich um Gebietskörperschaften, Stiftungen, öffentliche Fonds und sonstige juristische Personen handeln, die an der Heranbildung qualifizierter Krankenpflegepersonen für den Betrieb der Krankenanstalten interessiert sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsträger der Krankenpflegeschule keineswegs mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt ident sein muss, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist." Weiters bestimmt § 8 Abs 1 des KrPflG, dass dann, wenn die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird, der Aufnahmekommission auch ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören habe."Es wird sich hiebei vornehmlich um Gebietskörperschaften, Stiftungen, öffentliche Fonds und sonstige juristische Personen handeln, die an der Heranbildung qualifizierter Krankenpflegepersonen für den Betrieb der Krankenanstalten interessiert sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsträger der Krankenpflegeschule keineswegs mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt ident sein muss, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist." Weiters bestimmt Paragraph 8, Absatz eins, des KrPflG, dass dann, wenn die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird, der Aufnahmekommission auch ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören habe.
Sowohl aus den Materialien zu § 7 aber auch aus § 8 KrPflG selbst wird somit deutlich, dass der Gesetzgeber keineswegs unterstellte, dass eine Festsetzung im Sinne des § 11 Abs 3 KrPflG als hoheitsrechtlicher Akt aufzufassen sei, zumal schon damals Krankenpflegeschulenträger denkbar waren, welche nicht mit Hoheitsgewalt ausgestattet waren. Dazu kommt, dass insbesondere die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnde Vorgabe zur Erlassung von Hoheitsakten (vgl zur Förderungsverwaltung: 7 Ob 187/99x mwN) Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereiches sind.Sowohl aus den Materialien zu Paragraph 7, aber auch aus Paragraph 8, KrPflG selbst wird somit deutlich, dass der Gesetzgeber keineswegs unterstellte, dass eine Festsetzung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG als hoheitsrechtlicher Akt aufzufassen sei, zumal schon damals Krankenpflegeschulenträger denkbar waren, welche nicht mit Hoheitsgewalt ausgestattet waren. Dazu kommt, dass insbesondere die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnde Vorgabe zur Erlassung von Hoheitsakten vergleiche zur Förderungsverwaltung: 7 Ob 187/99x mwN) Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereiches sind.
Der Umstand, dass der Gemeinderat der beklagten Partei den entsprechenden Beschluss über die Festsetzung der Entschädigung fasste, gibt auch keinen Hinweis in Richtung eines öffentlichrechtlichen Aktes, weil es sich dabei lediglich um einen notwendigen Prozess interner Willensbildung handelt.
Der Entschädigungsanspruch für Krankenpflegeschüler(innen) wurde erstmals in § 9 Abs 1 des KrPflG BGBl 1949/93 aufgenommen. Der Ausschussbericht (837 der Blg.NR V GP) gibt als Motiv der Neuregelung an, dass die Qualität des Krankenpflegepersonals zurückgegangen sei, und führt sodann aus: "Neben internatsmäßiger Ausbildung für die Krankenpflege gibt es gegenwärtig auch Schulen und Kurse, für die die heranzubildenden Krankenpflegepersonen Schulgeld zahlen müssen. Durch das Ausscheiden reichsdeutscher Angehöriger ist der Schwesternberuf ein Mangelberuf geworden. Die Krankenanstalten waren gezwungen, unausgebildetes Hilfspersonal einzustellen." Ob zwar der Ausschussbericht auf den neu eingeräumten Entschädigungsanspruch nicht näher eingeht (- wie in der Folge auch das KrPflG 1961 -) wird doch deutlich, dass es dem Gesetzgeber vorrangig darum gegangen ist, damit einen echten Anreiz für die Teilnahme an einer Krankenpflegeausbildung zu schaffen, um den Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal abzuhelfen. Ein weiteres Motiv für den Entschädigungsanspruch liegt möglicherweise darin, dass im Rahmen des praktischen Unterrichts eine sehr umfangreiche Verpflichtung zur Dienstleistung besteht (Erste Krankenpflegeverordnung BGBl 1973/634), die wiederum dem die Schule beherbergenden Krankenhaus zugute kommt (Resch, Ersatz von Ausbildungskosten für nichtärztliches Personal in RdM 1984, 42 f). Nach dem zitierten Autor belegen die Materialien, dass es dem Gesetzgeber offenbar nicht darum gegangen ist, Entgelt für eine im Rahmen der Ausbildung erbrachte Dienstleistung zu regeln, sondern primär, um Anreize zu schaffen, damit sich Österreicher (und bestimmte Gleichgestellte) der an sich kostspieligen Ausbildung in der Krankenpflege unterziehen. Nach Resch (aaO), wurde die Situation, dass vor der Neuregelung für die Ausbildung sogar Schulgeld zu zahlen gewesen sei, offenbar als Missstand gesehen. Weiter heißt es dort:Der Entschädigungsanspruch für Krankenpflegeschüler(innen) wurde erstmals in Paragraph 9, Absatz eins, des KrPflG BGBl 1949/93 aufgenommen. Der Ausschussbericht (837 der Blg.NR römisch fünf Gesetzgebungsperiode gibt als Motiv der Neuregelung an, dass die Qualität des Krankenpflegepersonals zurückgegangen sei, und führt sodann aus: "Neben internatsmäßiger Ausbildung für die Krankenpflege gibt es gegenwärtig auch Schulen und Kurse, für die die heranzubildenden Krankenpflegepersonen Schulgeld zahlen müssen. Durch das Ausscheiden reichsdeutscher Angehöriger ist der Schwesternberuf ein Mangelberuf geworden. Die Krankenanstalten waren gezwungen, unausgebildetes Hilfspersonal einzustellen." Ob zwar der Ausschussbericht auf den neu eingeräumten Entschädigungsanspruch nicht näher eingeht (- wie in der Folge auch das KrPflG 1961 -) wird doch deutlich, dass es dem Gesetzgeber vorrangig darum gegangen ist, damit einen echten Anreiz für die Teilnahme an einer Krankenpflegeausbildung zu schaffen, um den Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal abzuhelfen. Ein weiteres Motiv für den Entschädigungsanspruch liegt möglicherweise darin, dass im Rahmen des praktischen Unterrichts eine sehr umfangreiche Verpflichtung zur Dienstleistung besteht (Erste Krankenpflegeverordnung BGBl 1973/634), die wiederum dem die Schule beherbergenden Krankenhaus zugute kommt (Resch, Ersatz von Ausbildungskosten für nichtärztliches Personal in RdM 1984, 42 f). Nach dem zitierten Autor belegen die Materialien, dass es dem Gesetzgeber offenbar nicht darum gegangen ist, Entgelt für eine im Rahmen der Ausbildung erbrachte Dienstleistung zu regeln, sondern primär, um Anreize zu schaffen, damit sich Österreicher (und bestimmte Gleichgestellte) der an sich kostspieligen Ausbildung in der Krankenpflege unterziehen. Nach Resch (aaO), wurde die Situation, dass vor der Neuregelung für die Ausbildung sogar Schulgeld zu zahlen gewesen sei, offenbar als Missstand gesehen. Weiter heißt es dort:
"Räumt das Krankenpflegegesetz den Auszubildenden für die Teilnahme an der Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung ein, kann dies nur so zu verstehen sein, dass damit die Ausbildungszeit besonders abgegolten wird, und dass umgekehrt die Kosten der Ausbildung nicht auf den Auszubildenden überwälzt werden sollen."
Nach der Rechtsprechung (Arb 8622) sieht § 11 Abs 3 KrPflG für Krankenpflegeschüler(innen) ein Entgelt vor. Gemäß § 6 des KrPflG in der letztgültigen Fassung beträgt die mit BGBl 1973/197 festgelegte Ausbildungsdauer in der allgemeinen Krankenpflege vier Jahre. § 8 des KrPflG bestimmt einen einmaligen Aufnahmevorgang, ohne nach einzelnen Ausbildungsjahren zu differenzieren. Wenngleich die Ausbildung selbst in ein erstes bis viertes Ausbildungsjahr aufgegliedert wird, ist dem Berufungsgericht in seiner Rechtsauffassung dahin zuzustimmen, dass von einem einheitlichen Ausbildungsverhältnis auszugehen ist, welches nicht für jedes Ausbildungsjahr aufs Neue begründet wird. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach der Rechtsprechung (Arb 8622) sieht Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG für Krankenpflegeschüler(innen) ein Entgelt vor. Gemäß Paragraph 6, des KrPflG in der letztgültigen Fassung beträgt die mit BGBl 1973/197 festgelegte Ausbildungsdauer in der allgemeinen Krankenpflege vier Jahre. Paragraph 8, des KrPflG bestimmt einen einmaligen Aufnahmevorgang, ohne nach einzelnen Ausbildungsjahren zu differenzieren. Wenngleich die Ausbildung selbst in ein erstes bis viertes Ausbildungsjahr aufgegliedert wird, ist dem Berufungsgericht in seiner Rechtsauffassung dahin zuzustimmen, dass von einem einheitlichen Ausbildungsverhältnis auszugehen ist, welches nicht für jedes Ausbildungsjahr aufs Neue begründet wird. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach den Feststellungen wurden den klagenden Parteien bereits zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres die für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr geltenden Entschädigungssätze bekanntgegeben. Gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz KrPflG haben die Krankenpflegeschüler(innen), sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 9 Abs 7) erfolgt ist, auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Wenngleich daher der Gesetzgeber die Festsetzung der Höhe dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule überlässt und auch eine Differenzierung, etwa nach Jahrgängen, nicht vorschreibt, kann die beklagte Partei aus dieser Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen. Besteht schon nach dem Gesetz ein Anspruch der Krankenpflegeschüler(innen) gegenüber dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule auf Leistung einer Entschädigung, und wird eine solche vom Rechtsträger auch festgesetzt und bei Eingehen des Ausbildungsverhältnisses bekanntgegeben und in der Folge jeweils vor Beginn eines Ausbildungsjahres kommentarlos wiederholt, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit eine zivilrechtliche Verpflichtung des Rechtsträger der Krankenpflegeschule begründet wurde, von welcher dieser nicht einseitig abweichen kann. Ob bei der Verpflichtung zur Zahlung dieser Entschädigung der Anreiz, sich der Ausbildung zu unterziehen oder die Abgeltung für Dienstleistungen am Krankenhaus überwiegt (- gemäß § 15 der ersten Krankenpflegeverordnung BGBl 1973/634 hat mindestens die Hälfte der Gesamtstundenanzahl von mindestens 5.200 auf die praktische Ausbildung zu entfallen -), kann dahingestellt bleiben, weil aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 KrPflG keine Befugnis zum Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse zu ersehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Ermächtigung des Rechtsträgers, vor Eingehen eines neuen Ausbildungsverhältnisses die Entschädigung neu festzusetzen. Anders als in Fällen, wo schon durch einen Arbeitsvertrag dem Dienstgeber ein Änderungsvorbehalt eingeräumt wurde (vgl 9 ObA 77/00i; 8 Ob 220/95 = DRdA 1996/13 uva), ist im vorliegenden Fall ein solches Ermessen des Rechtsträgers nicht gegeben, sodass die Motive der Beklagten für die schon an sich unzulässige Herabsetzung unerheblich und keiner Prüfung dahin zu unterziehen sind, ob billiges Ermessen vorliegt oder nicht.Nach den Feststellungen wurden den klagenden Parteien bereits zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres die für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr geltenden Entschädigungssätze bekanntgegeben. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz KrPflG haben die Krankenpflegeschüler(innen), sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 9, Absatz 7,) erfolgt ist, auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Wenngleich daher der Gesetzgeber die Festsetzung der Höhe dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule überlässt und auch eine Differenzierung, etwa nach Jahrgängen, nicht vorschreibt, kann die beklagte Partei aus dieser Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen. Besteht schon nach dem Gesetz ein Anspruch der Krankenpflegeschüler(innen) gegenüber dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule auf Leistung einer Entschädigung, und wird eine solche vom Rechtsträger auch festgesetzt und bei Eingehen des Ausbildungsverhältnisses bekanntgegeben und in der Folge jeweils vor Beginn eines Ausbildungsjahres kommentarlos wiederholt, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit eine zivilrechtliche Verpflichtung des Rechtsträger der Krankenpflegeschule begründet wurde, von welcher dieser nicht einseitig abweichen kann. Ob bei der Verpflichtung zur Zahlung dieser Entschädigung der Anreiz, sich der Ausbildung zu unterziehen oder die Abgeltung für Dienstleistungen am Krankenhaus überwiegt (- gemäß Paragraph 15, der ersten Krankenpflegeverordnung BGBl 1973/634 hat mindestens die Hälfte der Gesamtstundenanzahl von mindestens 5.200 auf die praktische Ausbildung zu entfallen -), kann dahingestellt bleiben, weil aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG keine Befugnis zum Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse zu ersehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Ermächtigung des Rechtsträgers, vor Eingehen eines neuen Ausbildungsverhältnisses die Entschädigung neu festzusetzen. Anders als in Fällen, wo schon durch einen Arbeitsvertrag dem Dienstgeber ein Änderungsvorbehalt eingeräumt wurde vergleiche 9 ObA 77/00i; 8 Ob 220/95 = DRdA 1996/13 uva), ist im vorliegenden Fall ein solches Ermessen des Rechtsträgers nicht gegeben, sodass die Motive der Beklagten für die schon an sich unzulässige Herabsetzung unerheblich und keiner Prüfung dahin zu unterziehen sind, ob billiges Ermessen vorliegt oder nicht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.