Entscheidungsgründe:
Der Beklagte wurde am 22. 8. 1983 als Sondervertragsbediensteter bei der klagenden Partei aufgenommen. Am 1. 4. 1986 wurde er als Beamter mit Reifeprüfung angestellt. Am 22. 8. 1987 wurde das Dienstverhältnis definitiv. Ab 1. 8. 1990 wurde der Beklagte auf dem Dienstposten eines Kodierers, ab 1. 1. 1993 auf dem eines Programmierers verwendet. Am 31. 8. 1994 endete das Dienstverhältnis durch freiwilligen Austritt des Beklagten.
Anlässlich seiner Anstellung (als "Beamter") übernahm der Beklagte ein Anstellungsdekret, welches unter anderem die Klausel "Auf Ihr nunmehriges Dienstverhältnis finden die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen, in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung" enthält. In der Zeit vom 10. 12. 1990 bis 11. 5. 1994 besuchte der Beklagte über Weisung der klagenden Partei insgesamt 15 EDV-Seminare und -Kurse. Für diese Ausbildungsveranstaltungen trug die Klägerin Kosten und Reisegebühren im Gesamtumfang von S 295.620,22.
Am 1. 8. 1990 wurde im Nachrichtenblatt der Generaldirektion, 11. Stück/1990, eine Dienstanweisung über den Ersatz von Ausbildungskosten (in weiterer Folge als DA (86) bezeichnet) veröffentlicht. Die Dienstanweisung lautet ua wie folgt:
"Ersatz der Ausbildungskosten.
I. 1. Ein Beamter hat den Österreichischen Bundesbahnen im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch 1.1. freiwilligen Dienstaustritt (§ 137 DO), ... die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für seine Tätigkeit das Sechsfache des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.römisch eins. 1. Ein Beamter hat den Österreichischen Bundesbahnen im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch 1.1. freiwilligen Dienstaustritt (Paragraph 137, DO), ... die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für seine Tätigkeit das Sechsfache des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.
2. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis
2.1. mehr als fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat oder ...
3. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind 3.1. die Kosten der Grundausbildung, 3.2. die Kosten, die den Österreichischen Bundesbahnen aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind und 3.3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.
4. Zeiten als Vertrags-(Sonderver- trags-)Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen gemäß VBG 1948 werden wie Beamtendienstzeiten behandelt.
II. Durchführungsbestimmungenrömisch zwei. Durchführungsbestimmungen
1. Die Ermittlung der zu ersetzenden Ausbildungskosten hat durch die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten zuständige postenverleihende Dienststelle zu erfolgen.
2. Da die Kosten einer Grundausbildung bei Ersatz der Ausbildungskosten nicht zu berücksichtigen sind, sind Kosten für eine eisenbahndienstliche Ausbildung (Dienst- und Fachprüfungen) nicht in die Ersatzvorschreibung miteinzubeziehen.
3. Das Sechsfache des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen beträgt S 115.608.3. Das Sechsfache des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen beträgt S 115.608.
4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind Bediensteten, die einer Ausbildung zugeführt werden, die den in Z 3 genannten Betrag voraussichtlich übersteigen wird, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.4. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sind Bediensteten, die einer Ausbildung zugeführt werden, die den in Ziffer 3, genannten Betrag voraussichtlich übersteigen wird, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
5. ...
III. Schlussbestimmungen.römisch drei. Schlussbestimmungen.
Die Bestimmungen dieser Dienstanweisung treten mit 1. April 1990 in Kraft."
Der Inhalt dieser Dienstanweisung wurde dem Beklagten nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Vor Erlassung dieser Dienstanweisung war im Unternehmen der klagenden Partei eine Rückforderung von Ausbildungskosten ausscheidender Dienstnehmer nicht vorgesehen.
Im Nachrichtenblatt der Österreichischen Bundesbahnen, Generaldirektion, vom 1. Februar 1994, 2. Stück/1994, wurde die Dienstanweisung DA (22) verlautbart, wonach die Bestimmungen der DA
(86) dahin geändert wurden, dass im Abschnitt I Z 1 der Ausdruck "Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" durch den Ausdruck "Bundesbahnbeamte der Gehaltsgruppe VII b, Gehaltsstufe 7" ersetzt wurde. Die Ausbildungskosten des Beklagten übersteigen diesen Betrag von derzeit S 141.672.(86) dahin geändert wurden, dass im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, der Ausdruck "Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" durch den Ausdruck "Bundesbahnbeamte der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 7" ersetzt wurde. Die Ausbildungskosten des Beklagten übersteigen diesen Betrag von derzeit S 141.672.
Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung von S 274.820,12 sA an Ausbildungskosten abzüglich einer Gegenforderung des Beklagten. Sie brachte dazu vor, dass der Beklagte gemäß der Dienstanweisung DA (86) zum Rückersatz der durch seine Schulung entstandenen Kosten verpflichtet sei. Trotz Aufforderung habe der Beklagte bislang keine Zahlungen geleistet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die Rückforderung der Ausbildungskosten sittenwidrig sei. Die Bestimmung, Ausbildungskosten seien nur - dann jedoch zur Gänze - zu ersetzen, wenn sie einen bestimmten Betrag überstiegen, sei überdies gleichheitswidrig. Die Kurse, welche der Beklagte besucht habe, seien für seine Tätigkeit als "Tandemsystemprogrammierer" wesentlich gewesen. Er sei von der klagenden Partei in diese Kurse geschickt worden. Aus dem Inhalt des ihm ausgefolgten Anstellungsdekretes ergebe sich nicht, dass auch diese Dienstanweisung auf sein Dienstverhältnis Anwendung finde. Es wäre überdies Aufgabe der klagenden Partei gewesen, ihm spätestens im Jahr 1990 die Anwendbarkeit dieser Dienstanweisung mitzuteilen, was unterblieben sei. Nach den Durchführungsbestimmungen zur Dienstanweisung sei diese den betroffenen Personen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies sei nicht erfolgt. Über die Höhe der aufgelaufenen Kurskosten sei der Beklagte erstmalig mit Schreiben vom 4. 8. 1994 informiert worden. Wäre die klagende Partei ihrer Verständigungspflicht nachgekommen, hätte der Beklagte entweder einen Teil der Kurse nicht besucht oder aber sein Dienstverhältnis früher beendet. Allerdings wäre eine Weigerung, die Ausbildungskurse zu besuchen, nicht ohne Folgen geblieben, weil diese auf seine unmittelbare Arbeit abgestimmt gewesen seien. Er habe daher keine Wahl gehabt, sondern die Kurse über Weisung der klagenden Partei besuchen müssen. Überdies habe er die Kosten für seine Ausbildung im "Tandemsystem" bereits abgearbeitet; im Hinblick auf den schnell fortschreitenden Entwicklungsprozess im EDV-Sektor könne er die früher erworbenen Kenntnisse gar nicht mehr zielführend anderweitig einsetzen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte durch Übernahme seines Bestellungsdekretes seinen Unterwerfungswillen dahin hinlänglich zum Ausdruck gebracht habe, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung widerspruchslos zur Kenntnis nehme. Dies sei grundsätzlich zulässig. Die Bestimmungen, auf welche verwiesen würde, seien als lex contractus bindend (stR, insbesondere 9 ObA 270/90 ua). An diesem Grundsatz sei auch nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 festzuhalten. Doch hätten sich durch die Änderung der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei insofern die Rahmenbedingungen geändert, als arbeitsrechtliche Besserstellungen im Vergleich zu anderen Arbeitgebern der Privatwirtschaft nicht mehr gerechtfertigt werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten privatrechtlicher Natur, wenngleich mit öffentlich-rechtlichen Einschlägen, gewesen. Änderungen der jeweiligen einschlägigen Bestimmungen des Dienstrechtes seien, soweit dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt worden sei, durch die Verlautbarung im GD-Blatt wirksam geworden. Die jeweiligen Änderungen seien verbindlich, weil sich der einzelne Bedienstete dem Verweis auf künftige Neuregelungen unterworfen habe. Es müsse aber in jedem Fall einer Neuregelung unter Heranziehung privatrechtlicher Grundsätze geprüft werden, ob die jeweiligen Vertragsergänzungen oder -änderungen von der Unterwerfungserklärung erfasst seien. Die klagende Partei habe mit der DA (86) eine völlig neue Regelung eingeführt, welche es in vergleichbarer Form bei Abschluss des Dienstvertrages mit dem Beklagten nicht gegeben habe. Die Rückforderung von Ausbildungskosten sei daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Mit einer Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten, welche im vorliegenden Fall den Betrag einer Viertelmillion Schilling übersteigen - ginge eine für den Normalverdiener fast unüberwindliche Beschränkung seines Lösungsrechtes aus dem Dienstverhältnis einher. Einer solchen massiven Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Freizügigkeit im Vorhinein geradezu blindlings zugestimmt zu haben, könne einem vernünftigen Arbeitnehmer von seinem Vertragspartner nicht unterstellt werden. Auch das Argument der klagenden Partei, die sonstigen bei ihr vorherrschenden günstigen Bedingungen (insbesondere Definitivstellung) würden eine Vertragsänderung, wie hier angestrebt, durchaus zumutbar machen, ändere nichts daran, dass mit dieser versuchten Neuregelung im Vergleich zur vorigen rechtlichen und wirtschaftlichen Position des Beklagten - möge sie noch so günstig gewesen sein - eine massive Verschlechterung eintrete.
Die Einführung einer Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten sei für den Beklagten, wie auch für einen sonstigen durchschnittlichen Dienstnehmer aus seinem Verkehrskreis, jedenfalls nicht vorhersehbar gewesen und daher von seiner Unterwerfungserklärung nicht erfasst. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung von Ausbildungskosten sei somit nicht Vertragsgegenstand geworden. Selbst wenn man einer anderen Rechtsauffassung sei, habe die klagende Partei mit ihrem Hinweis in den Durchführungsbestimmungen, dass Ausbildungskosten einem Beamten dann nachweislich zur Kenntnis zu sein bringen, wenn diese das Ausmaß der Rückforderbarkeit erreichten, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf welchen sich der Beklagte hätte verlassen dürfen. Insbesondere sei es der klagenden Partei wesentlich leichter gefallen, die aus mehreren Seminaren und Kursen resultierenden Kosten im Auge zu behalten, als dies für den Beklagten möglich gewesen sei. Auch die mangelnde nachweisliche Verständigung des Klägers vom Inhalt der Dienstanweisung schließe daher einen Rückersatzanspruch nach Treu und Glauben aus.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es schloss sich der Rechtsauffassung des Erstgerichtes, insbesondere darin an, dass die Unterlassung der nachweislichen Verständigung des Beklagten von einer Rückersatzpflicht eine derart grobe Pflichtenverletzung der klagenden Partei darstelle, dass diese nicht berechtigt sei, einen Rückforderungsanspruch zu erheben. Unerheblich sei weiters der erst im Berufungsverfahren erhobene Einwand, dass die DA (86) mit der Personalvertretung abgestimmt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.