Rechtssatz RS0114889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114889
Entscheidungsdatum
14.03.2001
Norm
KrankenpflegeG §11 Abs3
Rechtssatz
Die Festsetzung des Entschädigungsanspruches für Krankenpflegeschüler ist nicht als hoheitlicher Akt anzusehen. Beim Entschädigungsanspruch des § 11 Abs 3 KrPflG handelt es sich nicht um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch. Wenngleich der Gesetzgeber die Festsetzung der Höhe dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule überlässt, kann dieser aus dieser Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen, weil aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 KrPflG keine Befugnis zum Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse zu ersehen ist.Die Festsetzung des Entschädigungsanspruches für Krankenpflegeschüler ist nicht als hoheitlicher Akt anzusehen. Beim Entschädigungsanspruch des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG handelt es sich nicht um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch. Wenngleich der Gesetzgeber die Festsetzung der Höhe dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule überlässt, kann dieser aus dieser Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen, weil aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG keine Befugnis zum Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse zu ersehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114889
Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_009OBA00335_00F0000_001