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Rechtssatz RS0114889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114889

Geschäftszahl

9ObA335/00f

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Norm

KrankenpflegeG §11 Abs3

Rechtssatz

Die Festsetzung des Entschädigungsanspruches für Krankenpflegeschüler ist nicht als hoheitlicher Akt anzusehen. Beim Entschädigungsanspruch des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG handelt es sich nicht um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch. Wenngleich der Gesetzgeber die Festsetzung der Höhe dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule überlässt, kann dieser aus dieser Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen, weil aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, KrPflG keine Befugnis zum Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse zu ersehen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 335/00f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 335/00f
    Veröff: SZ 74/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114889

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_009OBA00335_00F0000_001