Rechtssatz RS0114620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114620
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Rechtssatz
Nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers sollte der Besuch nicht von Privaten unterhaltener Krankenpflegeschulen kostenlos sein. Eine Rückersatzverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Ausgebildete nur an ein bestimmtes Bundesland gebunden werden soll, ohne dass mit ihm gleichzeitig ein Arbeitsvertrag (Arbeitsvorvertrag) abgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114620
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_008OBA00144_00K0000_001