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Rechtssatz RS0014739

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014739

Geschäftszahl

8Ob573/90; 8ObA204/99d

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Rechtssatz

Daß nicht alle, sondern nur die für das besondere Vertragsverhältnis maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung den äußeren Tatbestand vorhandener Abschlußbefugnis setzten, spielt keine Rolle, weil sonst die Vollmachtsvermutung des Paragraph 1029, ABGB - die Wahrung des schutzwürdigen Interesses desjenigen bezweckt, der über die internen Willensbildungsvorgänge des Vertragspartners nicht oder nicht in ausreichendem Maße informiert sein kann - unterlaufen und illusorisch wäre vergleiche Wilhelm in JBl 1982,204).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 573/90
    Veröff: JBl 1991,517
  • 8 ObA 204/99d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObA 204/99d
    Auch; Beisatz: Der Zweck des § 867 ABGB geht nur dahin, dass die Willenserklärung des Vertretungsorgans der Gemeinde (Kündigung des Klägers) durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt sein muss, aber nicht dahin, dass geringfügige Verfahrensverstöße anlässlich der internen Beschlussfassung des Gemeinderats die rechtsgeschäftliche Erklärung ungültig machen sollten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014739

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00573_9000000_001