Der Feststellungsantrag ist zulässig (zur Legitimation der Parteien:
SZ 62/217; zuletzt 8 ObA 224/97t [Antragsteller] und SZ 67/149 [Antragsgegner]; zur Zulässigkeit des Begehrens vgl 9 ObA 602/93) und auch berechtigt.SZ 62/217; zuletzt 8 ObA 224/97t [Antragsteller] und SZ 67/149 [Antragsgegner]; zur Zulässigkeit des Begehrens vergleiche 9 ObA 602/93) und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den hier zu beurteilenden Rechtsfragen erstmals in seiner (Tiroler Landesberufsschülerheime betreffenden) Entscheidung 9 ObA 246/94 (DRdA 1996/9) auseinandergesetzt. Dabei vertrat er folgende Rechtsauffassung:
"Abgesehen vom" (im Anlaßfall verneinten) "Ausnahmsfall des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG sind gemäß Z 4 leg cit auch die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten vom Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gelten. Aus dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Tatbeständen folgt, daß öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten unter der dort angeführten Bedingung jedenfalls und ohne Rücksicht darauf, ob sie ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur nach auch Merkmale einer "sonstigen Verwaltungsstelle" aufweisen, allein aus dem Grund des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen sind (VwGHSlg 9313 A = Arb 9584). Diese Ausnahme gilt sohin auch für Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung sowie jeglichen Unterricht oder jegliche Ausbildung, gleichgültig, ob in allgemeiner oder fachlicher Hinsicht."Abgesehen vom" (im Anlaßfall verneinten) "Ausnahmsfall des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG sind gemäß Ziffer 4, leg cit auch die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten vom Geltungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG ausgenommen, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gelten. Aus dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Tatbeständen folgt, daß öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten unter der dort angeführten Bedingung jedenfalls und ohne Rücksicht darauf, ob sie ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur nach auch Merkmale einer "sonstigen Verwaltungsstelle" aufweisen, allein aus dem Grund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG vom Anwendungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG ausgenommen sind (VwGHSlg 9313 A = Arb 9584). Diese Ausnahme gilt sohin auch für Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung sowie jeglichen Unterricht oder jegliche Ausbildung, gleichgültig, ob in allgemeiner oder fachlicher Hinsicht.
Das Alter der Benützer ist umaßgeblich. ...... Eine Unterrichts- und
Erziehungsanstalt ist im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn
öffentlich, wenn sie von einer Gebietskörperschaft geführt wird
(Strasser in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG § 33 Erl 3.6;
Schrammel, Das Sonderrecht der Gebietskörperschaften auf dem
Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff [193]; Thienel, öffentlicher Dienst und
Kompetenzverteilung, 190; Schragel, Handkommentar zum PVG § 1 Rz 6;
Arb 8548; VwSlg 9313 A = Arb 9584). ....... Öffentliche Unterrichts-
und Erziehungsanstalten sind nur dann vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommen, wenn sie der Geltung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen. Das ArbVG statuiert damit den Vorrang dieses Gesetzes als lex specialis. Diese umfassende Bundeskompetenz ist allerdings seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novellen 1974 und 1981 sowie der Schulverfassungs-Novelle 1975 nicht mehr gegeben. Die betriebliche Vertretung der in landeseigenen Unterrichts- und Erziehungsanstalten beschäftigten Personen obliegt nur mehr im Rahmen der Art 14 und 14a B-VG dem Bund. Nur für diese landeseigenen Anstalten kann der Bund daher den Vorrang des Bundespersonalvertretungsrechtes statuieren. Alle anderen landes- und gemeindeeigenen Anstalten würden damit dem ArbVG unterliegen. Dies wäre aber mit der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Betriebs- und Personalvertretungsrechtes nicht vereinbar (vgl Schrammel aaO 193; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, ArbVG Band 2 § 33 Erl 1). Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden können daher nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat (vgl Schragel aaO § 1 Rz 6, der darauf hinweist, daß diese Bedingung als überflüssig überhaupt entfallen sollte; VwGHSlg 9313 A = Arb 9584; differenzierend Thienel aaO 192). Nach § 1 Abs 1 des Tiroler Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl 1981/61, gilt dieses Gesetz für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen (Bediensteten), die in einer Dienststelle tätig sind. Gemäß § 1 Abs 2 gilt dieses Gesetz nicht für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind (vgl § 1 Abs 1 [Bundes]-PVG). Soweit also das ArbVG, auf das § 1 Abs 1 PVG verweist, auf das PVG zurückverweist und sich damit wiederum gerade auf § 1 Abs 1 PVG bezieht (vgl Schragel aaO § 1 Rz 3), muß dies sinngemäß auch im Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 1 des Tiroler LPVG gelten. Andernfalls wären zufolge § 1 Abs 3 des Tiroler LPVG die Ausnahmstatbestände des § 33 Abs 2 ArbVG auf den § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG reduziert. Liegt daher der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG vor, kann dem nicht entgegengehalten werden, es handle sich dennoch um einen Betrieb im Sinne der § 33 Abs 1 und § 34 Abs 1 ArbVG bzw des § 1 Abs 2 lit a des Tiroler LPVG (in diesem Sinn auch VwGHSlg 9313 A = Arb 9584; Arb 9909, 10.300)."und Erziehungsanstalten sind nur dann vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommen, wenn sie der Geltung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen. Das ArbVG statuiert damit den Vorrang dieses Gesetzes als lex specialis. Diese umfassende Bundeskompetenz ist allerdings seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novellen 1974 und 1981 sowie der Schulverfassungs-Novelle 1975 nicht mehr gegeben. Die betriebliche Vertretung der in landeseigenen Unterrichts- und Erziehungsanstalten beschäftigten Personen obliegt nur mehr im Rahmen der Artikel 14 und 14 a B-VG dem Bund. Nur für diese landeseigenen Anstalten kann der Bund daher den Vorrang des Bundespersonalvertretungsrechtes statuieren. Alle anderen landes- und gemeindeeigenen Anstalten würden damit dem ArbVG unterliegen. Dies wäre aber mit der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Betriebs- und Personalvertretungsrechtes nicht vereinbar vergleiche Schrammel aaO 193; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, ArbVG Band 2 Paragraph 33, Erl 1). Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden können daher nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat vergleiche Schragel aaO Paragraph eins, Rz 6, der darauf hinweist, daß diese Bedingung als überflüssig überhaupt entfallen sollte; VwGHSlg 9313 A = Arb 9584; differenzierend Thienel aaO 192). Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl 1981/61, gilt dieses Gesetz für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen (Bediensteten), die in einer Dienststelle tätig sind. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt dieses Gesetz nicht für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, [Bundes]-PVG). Soweit also das ArbVG, auf das Paragraph eins, Absatz eins, PVG verweist, auf das PVG zurückverweist und sich damit wiederum gerade auf Paragraph eins, Absatz eins, PVG bezieht vergleiche Schragel aaO Paragraph eins, Rz 3), muß dies sinngemäß auch im Verhältnis der Absätze 1 und 2 des Paragraph eins, des Tiroler LPVG gelten. Andernfalls wären zufolge Paragraph eins, Absatz 3, des Tiroler LPVG die Ausnahmstatbestände des Paragraph 33, Absatz 2, ArbVG auf den Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG reduziert. Liegt daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG vor, kann dem nicht entgegengehalten werden, es handle sich dennoch um einen Betrieb im Sinne der Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG bzw des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Tiroler LPVG (in diesem Sinn auch VwGHSlg 9313 A = Arb 9584; Arb 9909, 10.300)."
Dieser Rechtsauffassung, der Holzer (Anm zu DRdA 1996/9) zugestimmt hat und die in der Folge vom Obersten Gerichtshof in den das Konservatorium Innsbruck betreffenden Entscheidungen 9 ObA 54/95 (Arb 11.389) und 8 ObA 234/95 (Arb 11.504) bekräftigt wurde, schließt sich auch der erkennende Senat an. Sie ist auf den hier zu beurteilenden Fall vollinhaltlich übertragbar, zumal nicht zweifelhaft sein kann (und auch nicht strittig ist), daß die in Rede stehenden Einrichtungen als Unterrichts- und Erziehungsanstalten iS § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG zu qualifizieren sind und § 1 des hier in Betracht kommenden stmk. LPVG dem in den zitierten Entscheidungen erörterten § 1 des Tiroler LPVG - soweit hier von Interesse - inhaltlich völlig entspricht.Dieser Rechtsauffassung, der Holzer Anmerkung zu DRdA 1996/9) zugestimmt hat und die in der Folge vom Obersten Gerichtshof in den das Konservatorium Innsbruck betreffenden Entscheidungen 9 ObA 54/95 (Arb 11.389) und 8 ObA 234/95 (Arb 11.504) bekräftigt wurde, schließt sich auch der erkennende Senat an. Sie ist auf den hier zu beurteilenden Fall vollinhaltlich übertragbar, zumal nicht zweifelhaft sein kann (und auch nicht strittig ist), daß die in Rede stehenden Einrichtungen als Unterrichts- und Erziehungsanstalten iS Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG zu qualifizieren sind und Paragraph eins, des hier in Betracht kommenden stmk. LPVG dem in den zitierten Entscheidungen erörterten Paragraph eins, des Tiroler LPVG - soweit hier von Interesse - inhaltlich völlig entspricht.
Die gegen die zitierte Rechtsprechung vorgetragenen Einwände des Antragsgegners überzeugen nicht. Er beruft sich vor allem auf die vom Obersten Gerichtshof in den genannten Vorentscheidungen ohnedies zitierte, aber nicht geteilte Rechtsauffassung Thienels (aaO 190f), der im übrigen selbst darauf verweist, daß seine Meinung in Widerspruch zur Vorjudikatur des VwGH und des Einigungsamtes Innsbruck sowie zur Auffassung Schrammels (aaO 193) steht. Mit dem Hinweis auf die Meinung Thienels werden daher keine Umstände aufgezeigt, die eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung erfordern würden. Auch auf den Willen des historischen Gesetzgebers kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg berufen, zumal die von ihm zitierten Ausführungen der Regierungsvorlage zum ArbVG (840 BlgNR 13. GP 68) aus der Zeit vor der oben dargestellten Änderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen und der dadurch bedingten Schaffung von Landes-Personalvertretungsgesetzen stammen und demgemäß auf die durch diese Entwicklung aufgeworfenen Rechtsfragen in keiner Weise Bedacht nehmen. Mit der nunmehr gegebenen Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Betriebs- und Personalvertretungsrechtes wäre aber - wie schon in den zitierten Vorentscheidungen unter Berufung auf Schrammel (aaO 193) ausgeführt - das vom Antragsgegner gewünschte Ergebnis nicht vereinbar.Die gegen die zitierte Rechtsprechung vorgetragenen Einwände des Antragsgegners überzeugen nicht. Er beruft sich vor allem auf die vom Obersten Gerichtshof in den genannten Vorentscheidungen ohnedies zitierte, aber nicht geteilte Rechtsauffassung Thienels (aaO 190f), der im übrigen selbst darauf verweist, daß seine Meinung in Widerspruch zur Vorjudikatur des VwGH und des Einigungsamtes Innsbruck sowie zur Auffassung Schrammels (aaO 193) steht. Mit dem Hinweis auf die Meinung Thienels werden daher keine Umstände aufgezeigt, die eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung erfordern würden. Auch auf den Willen des historischen Gesetzgebers kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg berufen, zumal die von ihm zitierten Ausführungen der Regierungsvorlage zum ArbVG (840 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 68) aus der Zeit vor der oben dargestellten Änderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen und der dadurch bedingten Schaffung von Landes-Personalvertretungsgesetzen stammen und demgemäß auf die durch diese Entwicklung aufgeworfenen Rechtsfragen in keiner Weise Bedacht nehmen. Mit der nunmehr gegebenen Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Betriebs- und Personalvertretungsrechtes wäre aber - wie schon in den zitierten Vorentscheidungen unter Berufung auf Schrammel (aaO 193) ausgeführt - das vom Antragsgegner gewünschte Ergebnis nicht vereinbar.
Der Oberste Gerichtshof hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, auf deren Grundlage sich der vorliegende Feststellungsantrag als berechtigt erweist.