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Rechtssatz RS0110826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110826

Geschäftszahl

9ObA226/98w

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Rechtssatz

Vom Anwendungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG ausgenommen sind auch Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung sowie jeglichen Unterricht oder jegliche Ausbildung, gleichgültig, ob in allgemeiner oder fachlicher Hinsicht. Das Alter der Benützer ist umaßgeblich. ...... Eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn öffentlich, wenn sie von einer Gebietskörperschaft geführt wird (Hier: Stmk LPVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110826

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00226_98W0000_001