Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und berechtigt. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, liegen aber nicht vor (vgl § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Ist doch nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr bekämpfbar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3). Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes geht aber auch der Einwand der Beklagten, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes es auf die tatsächliche Schwangerschaft und nicht nur die Bestätigung ankommt (vgl in diesem Sinne RIS-Jusitz RS0101807 zur Beweislast der Arbeitnehmerin) ins Leere, da die Feststellung über die damals bestehende Schwangerschaft für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig und berechtigt. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, liegen aber nicht vor vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Ist doch nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr bekämpfbar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes geht aber auch der Einwand der Beklagten, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes es auf die tatsächliche Schwangerschaft und nicht nur die Bestätigung ankommt vergleiche in diesem Sinne RIS-Jusitz RS0101807 zur Beweislast der Arbeitnehmerin) ins Leere, da die Feststellung über die damals bestehende Schwangerschaft für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.
Zutreffend wendet sich die Beklagte aber gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Verständigung des Betriebsrates, die zu dessen Zustimmung am 18. 6. 1999 zu einer Kündigung zum 30. 9. 1999 führte, nachdem zuerst die Kündigungserklärung vom 21. 6. 1999 zum 30. 9. 1999 erfolgte, nicht mehr für die hier maßgebliche Kündigung vom 30. 7. 1999 ebenfalls zum 30. 9. 1999 ausreichend sei.
Nach § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der dann innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers erlangt (vgl auch OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 24/00w = RdW 2000/662). Um im Rahmen der Mitwirkungsbefugnisse des § 105 ArbVG schon bei allfälligen Beratungen und Verhandlungen innerhalb der fünftägigen Frist zur Stellungnahme einerseits die Interessen eines Arbeitnehmers aber auch der gesamten Belegschaft wahrnehmen zu können (vgl etwa zuletzt OGH 20. 12. 2001, 8 ObA 250/01z; ferner auch Pircher, Soziale Gestaltung und Prinzipien im allgemeinen Kündigungsschutz, JBl 2001, 694 ff) wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass zwischen der Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG einerseits und der Kündigungserklärung andererseits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dies wird aber dann bejaht, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und die Kündigung zum ersten zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird (vgl so die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0051425 mzwN etwa SZ 63/172, 9 ObA 237/94 = Arb 11.362 = RdW 1995, 436, SZ 70/217, grundlegend dazu OGH 10. 7. 1984, 4 Ob 83/84 = RdA 1986/10 mit teilweise kritischer Glosse von Pfeil, mit der sich der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in der Entscheidung vom 29. 3. 1995 zu 9 ObA 237, 238/94 = Arb 11.362 = RdW 1995, 436 auseinander gesetzt hat). Der Fall, dass eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt wird, wird als typischer Fall für so einen Zusammenhang hervorgehoben (vgl dazu OGH 29. 3. 1995, 9 ObA 237, 238/94 = Arb 11.362 unter Hinweis sowohl auf Pfeil aaO, als auch Floretta in Floretta/Strasser ArbVG, 669; ferner dazu, dazu dass eine “unwirksame Kündigung nicht die Verständigung” konsumiert auch OGH 14. 5. 1985, 4 Ob 54/85 = RdA 1986, 63 = infas 1986 A 2). Gerade dem zuletzt von Pfeil (vgl DRdA 2002, 44) hervorgehobenen Erfordernis, dass aus der Verständigungserklärung ersichtlich sein soll, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem “Zeithorizont” es zu einer Kündigung kommen soll - üblicherweise der nächste übliche Kündigungstermin, hier der 30. 9. 1999 - wurde im vorliegenden Fall besonders entsprochen, da der Betriebsrat nach den Feststellungen sogar ausdrücklich von diesem Kündigungstermin verständigt wurde. Soweit sich das Berufungsgericht - ohne dass dazu ein Vorbringen von der Klägerin erstattet worden wäre - auf relevante Änderungen während des Zeitraumes bezieht, ist es auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 3. 1995 zu 9 ObA 237, 238/94 = Arb 11.362 = RdW 1995, 436 zu verweisen, in der die Relevanz verneint wurde; im Übrigen war dem Betriebsrat auch im Rahmen der Verständigung eine Schwangerschaft der Klägerin nicht bekannt. Auch dass die Schwangerschaft durch eine “Fehlgeburt” beendet worden wäre, ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Klägerin.Nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der dann innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers erlangt vergleiche auch OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 24/00w = RdW 2000/662). Um im Rahmen der Mitwirkungsbefugnisse des Paragraph 105, ArbVG schon bei allfälligen Beratungen und Verhandlungen innerhalb der fünftägigen Frist zur Stellungnahme einerseits die Interessen eines Arbeitnehmers aber auch der gesamten Belegschaft wahrnehmen zu können vergleiche etwa zuletzt OGH 20. 12. 2001, 8 ObA 250/01z; ferner auch Pircher, Soziale Gestaltung und Prinzipien im allgemeinen Kündigungsschutz, JBl 2001, 694 ff) wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass zwischen der Verständigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG einerseits und der Kündigungserklärung andererseits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dies wird aber dann bejaht, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und die Kündigung zum ersten zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird vergleiche so die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0051425 mzwN etwa SZ 63/172, 9 ObA 237/94 = Arb 11.362 = RdW 1995, 436, SZ 70/217, grundlegend dazu OGH 10. 7. 1984, 4 Ob 83/84 = RdA 1986/10 mit teilweise kritischer Glosse von Pfeil, mit der sich der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in der Entscheidung vom 29. 3. 1995 zu 9 ObA 237, 238/94 = Arb 11.362 = RdW 1995, 436 auseinander gesetzt hat). Der Fall, dass eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt wird, wird als typischer Fall für so einen Zusammenhang hervorgehoben vergleiche dazu OGH 29. 3. 1995, 9 ObA 237, 238/94 = Arb 11.362 unter Hinweis sowohl auf Pfeil aaO, als auch Floretta in Floretta/Strasser ArbVG, 669; ferner dazu, dazu dass eine “unwirksame Kündigung nicht die Verständigung” konsumiert auch OGH 14. 5. 1985, 4 Ob 54/85 = RdA 1986, 63 = infas 1986 A 2). Gerade dem zuletzt von Pfeil vergleiche DRdA 2002, 44) hervorgehobenen Erfordernis, dass aus der Verständigungserklärung ersichtlich sein soll, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem “Zeithorizont” es zu einer Kündigung kommen soll - üblicherweise der nächste übliche Kündigungstermin, hier der 30. 9. 1999 - wurde im vorliegenden Fall besonders entsprochen, da der Betriebsrat nach den Feststellungen sogar ausdrücklich von diesem Kündigungstermin verständigt wurde. Soweit sich das Berufungsgericht - ohne dass dazu ein Vorbringen von der Klägerin erstattet worden wäre - auf relevante Änderungen während des Zeitraumes bezieht, ist es auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 3. 1995 zu 9 ObA 237, 238/94 = Arb 11.362 = RdW 1995, 436 zu verweisen, in der die Relevanz verneint wurde; im Übrigen war dem Betriebsrat auch im Rahmen der Verständigung eine Schwangerschaft der Klägerin nicht bekannt. Auch dass die Schwangerschaft durch eine “Fehlgeburt” beendet worden wäre, ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Klägerin.
Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Meinung von Knöfler (Mutterschutzgesetz12, 190 = § 10 Erläuterungen Punkt 5) bezieht sich nur darauf, dass dann, wenn die Schwangerschaft beendet wird bei einer dann zulässigen Kündigung die Bestimmungen des Kündigungsschutzes zu beachten sind, nicht jedoch darauf, wann die Verständigung von der Kündigungsabsicht zu erfolgen hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit der allgemeine Kündigungsschutz neben dem besonderen Kündigungschutz nach dem Mutterschutzgesetz weiter aufrecht bleibt (vgl dazu, dass dieser zu beachten wäre Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4, 391; gegen einen solchen zusätzlichen allgemeinen Kündigungsschutz bis zum Ablauf des ersten Jahres Knöfler aaO, 218 f; eindeutig gegen das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes neben den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz Schrammel in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht 24, 239, ebenso Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung 208 ff insb 234). Ist doch zwischen der Kündigung selbst, die während der Schutzfrist nicht ausgesprochen werden darf (Arb 10.969 = DRdA 1992/20 [Petrovic]) und der Verständigung von der Kündigungsabsicht, für die dies nicht zutrifft, zu unterscheiden (vgl dazu ausführlich OGH 10. 7. 1984, 4 Ob 83/84 = infas 1985 A 3 = RdA 1986/10 zu einem Kündigungsschutz nach einem Kollektivvertrag mit insoweit zustimmender Glosse von Pfeil). Insgesamt war daher das Feststellungsbegehren der Klägerin abzuweisen und werden im fortgesetzten Verfahren die für das Eventualbegehren geltend gemachten Anfechtungsgründe zu prüfen sein.Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Meinung von Knöfler (Mutterschutzgesetz12, 190 = Paragraph 10, Erläuterungen Punkt 5) bezieht sich nur darauf, dass dann, wenn die Schwangerschaft beendet wird bei einer dann zulässigen Kündigung die Bestimmungen des Kündigungsschutzes zu beachten sind, nicht jedoch darauf, wann die Verständigung von der Kündigungsabsicht zu erfolgen hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit der allgemeine Kündigungsschutz neben dem besonderen Kündigungschutz nach dem Mutterschutzgesetz weiter aufrecht bleibt vergleiche dazu, dass dieser zu beachten wäre Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4, 391; gegen einen solchen zusätzlichen allgemeinen Kündigungsschutz bis zum Ablauf des ersten Jahres Knöfler aaO, 218 f; eindeutig gegen das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes neben den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz Schrammel in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht 24, 239, ebenso Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung 208 ff insb 234). Ist doch zwischen der Kündigung selbst, die während der Schutzfrist nicht ausgesprochen werden darf (Arb 10.969 = DRdA 1992/20 [Petrovic]) und der Verständigung von der Kündigungsabsicht, für die dies nicht zutrifft, zu unterscheiden vergleiche dazu ausführlich OGH 10. 7. 1984, 4 Ob 83/84 = infas 1985 A 3 = RdA 1986/10 zu einem Kündigungsschutz nach einem Kollektivvertrag mit insoweit zustimmender Glosse von Pfeil). Insgesamt war daher das Feststellungsbegehren der Klägerin abzuweisen und werden im fortgesetzten Verfahren die für das Eventualbegehren geltend gemachten Anfechtungsgründe zu prüfen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG sowie 52 ZPO.