Rechtssatz RS0070803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070803
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Norm
MuttSchG §10 Abs5
MuttSchG §15 Abs4
Rechtssatz
Der Kündigungsschutz bedeutet nicht nur, daß das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Dienstgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, daß während der Schutzfrist eine Kündigung rechtswirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. Erst wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, kann eine Kündigung ohne besondere Formvorschriften ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 76/80
- 9 ObA 178/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 178/91
Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1993,873
- 8 Ob 2092/96x
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2092/96x
Auch; Veröff: SZ 69/207
- 9 ObA 394/97z
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 394/97z
Vgl auch
- 9 ObA 274/99f
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 274/99f
Beisatz: Der Kündigungsschutz erstreckt sich bis zum Ablauf nach Beendigung von vier Wochen des Karenzurlaubes. Dies gilt auch für die Hemmung des Ablaufes der Beschäftigungsbewilligung bei ausländischen Arbeitnehmerinnen. (T1)
- 8 ObA 233/01z
Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 ObA 233/01z
Vgl; Beisatz: Es ist zwischen der Kündigung selbst, die während der Schutzfrist nicht ausgesprochen werden darf und der Verständigung des Betriebsrates nach § 105 Abs 1 ArbVG von der Kündigungsabsicht, für die dies nicht zutrifft, zu unterscheiden. (T2)
- 9 ObA 25/06a
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 25/06a
Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T3)
- 8 ObS 15/07z
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObS 15/07z
Auch; Beis wie T3
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeberkündigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070803
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00076_8000000_004