Nach § 10 Abs 1 MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Nach § 10 Abs 5 MSchG ist eine entgegen Abs 1 (und der hier nicht zur Diskussion stehenden Abs 2 und 3) ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam. Nach § 15 Abs 4 MSchG erstreckt sich der Kündigungsschutz des § 10 MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, wenn ein solcher gewährt wird.Nach Paragraph 10, Absatz eins, MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Nach Paragraph 10, Absatz 5, MSchG ist eine entgegen Absatz eins, (und der hier nicht zur Diskussion stehenden Absatz 2 und 3) ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam. Nach Paragraph 15, Absatz 4, MSchG erstreckt sich der Kündigungsschutz des Paragraph 10, MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, wenn ein solcher gewährt wird.
Der Oberste Gerichtshof hat in Arb 5164 (noch auf Grund der Rechtslage des im wesentlichen gleichlautenden § 6 MSchG DRGBl I 321/1942) und in Arb 9883 - von der Lehre gebilligt - die Auffassung vertreten, daß der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes nicht nur bedeutet, daß das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Dienstgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, daß während der Schutzfrist eine Kündigung rechtswirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. Der diesen Fällen zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort - wenn die Kündigung vor dem Ende der Schutzfrist wirksam gewesen wäre - das Dienstverhältnis früher geendet hätte als dann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ende der Schutzfrist gekündigt worden wäre. Ihr wurde dort also unzulässigerweise die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt, so daß die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam sein muß. Der Schutzzweck dieser Norm besteht nämlich darin, daß der Mutter der Arbeitsplatz für eine gewisse Zeit gesichert sein soll.Der Oberste Gerichtshof hat in Arb 5164 (noch auf Grund der Rechtslage des im wesentlichen gleichlautenden Paragraph 6, MSchG DRGBl römisch eins 321 aus 1942,) und in Arb 9883 - von der Lehre gebilligt - die Auffassung vertreten, daß der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes nicht nur bedeutet, daß das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Dienstgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, daß während der Schutzfrist eine Kündigung rechtswirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. Der diesen Fällen zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort - wenn die Kündigung vor dem Ende der Schutzfrist wirksam gewesen wäre - das Dienstverhältnis früher geendet hätte als dann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ende der Schutzfrist gekündigt worden wäre. Ihr wurde dort also unzulässigerweise die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt, so daß die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam sein muß. Der Schutzzweck dieser Norm besteht nämlich darin, daß der Mutter der Arbeitsplatz für eine gewisse Zeit gesichert sein soll.
Im vorliegenden Fall ist durch die Kündigung während der Schutzfrist eine Verkürzung des Dienstverhältnisses nicht eingetreten, weil die Klägerin erst für einen Zeitpunkt (Kündigungstermin) gekündigt worden ist, zu dem sie auch nach dem Ende der Schutzfrist wirksam hätte gekündigt werden können. Ihr ist daher durch die "vorgezogene" Kündigung kein finanzieller Nachteil erwachsen. Es trifft auch zu, daß sie sogar den Vorteil hatte, sich bereits länger auf das bevorstehende Ende ihres Arbeitsverhältnisses einzustellen und sich daher bereits früher um einen anderen Arbeitsplatz umsehen konnte. Dennoch führen diese Umstände aus nachstehenden Erwägungen nicht dazu, daß die Kündigung während der Schutzfrist als wirksam angesehen werden kann:
Geht man vorerst vom Wortlaut des § 10 Abs 5 MSchG aus, ist eine Kündigung, die während der Schutzfrist ausgesprochen wurde, rechtsunwirksam. Die Kündigung ist nämlich eine einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung einer Partei; sie verfolgt den Zweck, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgeschriebenen Fristen und Termine zu einem bestimmten Endtermin aufzulösen. Sie bewirkt, daß das Arbeitsverhältnis in das Auflösungsstadium (mit den damit ausgelösten Rechtsfolgen) versetzt wird und mit Ablauf der Kündigungsfrist endet. Die Kündigung wird mit dem Zugang ihrer Erklärung wirksam (Arb 5164 ua; Martinek-Schwarz-Schwarz 376 ff, 410 ua).Geht man vorerst vom Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, MSchG aus, ist eine Kündigung, die während der Schutzfrist ausgesprochen wurde, rechtsunwirksam. Die Kündigung ist nämlich eine einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung einer Partei; sie verfolgt den Zweck, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgeschriebenen Fristen und Termine zu einem bestimmten Endtermin aufzulösen. Sie bewirkt, daß das Arbeitsverhältnis in das Auflösungsstadium (mit den damit ausgelösten Rechtsfolgen) versetzt wird und mit Ablauf der Kündigungsfrist endet. Die Kündigung wird mit dem Zugang ihrer Erklärung wirksam (Arb 5164 ua; Martinek-Schwarz-Schwarz 376 ff, 410 ua).
Die oben angestellte Erwägung, daß die Klägerin im vorliegenden Fall durch die "vorgezogene" Kündigung keine finanzielle Einbuße gegenüber einer Kündigung nach Ende der Schutzfrist erlitten hätte, rechtfertigt nicht die Bestimmung des § 10 Abs 5 MSchG entgegen ihrem Wortlaut und der sich hieraus ergebenden dogmatischen Konsequenz einschränkend dahin zu interpretieren, daß eine solche "vorgezogene" Kündigung in eine Kündigung unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist und damit in eine wirksame umgeduetet wird. Der im Arb 10409 ausgesprochene Gedanke, daß unter Kündigungsfrist iS des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG nicht die im Gesetz zwingend vorgeschriebene, sondern die dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich eingeräumte Kündigungsfrist zu verstehen ist, kommt hier nicht zum Tragen. Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MSchG besteht nämlich nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren (ausführlich Arb 5164 mit Bezug auf die Absicht des historischen Gesetzgebers, die zufolge der insoweit wortgleichen Übernahme durch den österreichischen Gesetzgeber im LandarbeitsG noch Gültigkeit hat). Diese Absicht des früheren Gesetzgebers hat der nunmehrige Gesetzgeber bei der Neufassung des MSchG 1957 bekräftigt. Die RV (197 BlgNR VIII GP, 13) verweist ausdrücklich darauf, daß die vorgesehene Regelung eine Kündigung während der Dauer des Schutzes auch für den Zeitraum nach Ablauf desselben ausschließen soll. Wenn auch anzunehmen ist, daß der Gesichtspunkt der Vermeidung jeder Beunruhigung der Mutter eher wegen des Schutzes der werdenden Mutter im Gesetz in dieser Form seinen Niederschlag gefunden hat, gibt es keinen Anhaltspunkt, den Schutz insoweit nur auf diese zu erstrecken und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine "vorgezogene" Kündigung nach der Entbindung als wirksam anzusehen, sofern dadurch nur nicht auch das Ende des Arbeitsverhältnisses vorverlegt wird, weil die Mutter auch nach der Entbindung schutzwürdig ist. Es ist vielmehr dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst. Er ist zwar nicht gehindert, der Arbeitnehmerin zu deren leichteren Disposition seine Absicht vorweg mitzuteilen, muß aber nach Ende der Schutzfrist die Kündigung ordnungsgemäß aussprechen. Für die Umdeutung einer vorzeitigen und daher unwirksamen Kündigung in eine Ankündigung mit späterem automatischen Wirksamwerden fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Erklärungsinhalt.Die oben angestellte Erwägung, daß die Klägerin im vorliegenden Fall durch die "vorgezogene" Kündigung keine finanzielle Einbuße gegenüber einer Kündigung nach Ende der Schutzfrist erlitten hätte, rechtfertigt nicht die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, MSchG entgegen ihrem Wortlaut und der sich hieraus ergebenden dogmatischen Konsequenz einschränkend dahin zu interpretieren, daß eine solche "vorgezogene" Kündigung in eine Kündigung unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist und damit in eine wirksame umgeduetet wird. Der im Arb 10409 ausgesprochene Gedanke, daß unter Kündigungsfrist iS des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG nicht die im Gesetz zwingend vorgeschriebene, sondern die dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich eingeräumte Kündigungsfrist zu verstehen ist, kommt hier nicht zum Tragen. Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MSchG besteht nämlich nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren (ausführlich Arb 5164 mit Bezug auf die Absicht des historischen Gesetzgebers, die zufolge der insoweit wortgleichen Übernahme durch den österreichischen Gesetzgeber im LandarbeitsG noch Gültigkeit hat). Diese Absicht des früheren Gesetzgebers hat der nunmehrige Gesetzgeber bei der Neufassung des MSchG 1957 bekräftigt. Die Regierungsvorlage (197 BlgNR römisch acht GP, 13) verweist ausdrücklich darauf, daß die vorgesehene Regelung eine Kündigung während der Dauer des Schutzes auch für den Zeitraum nach Ablauf desselben ausschließen soll. Wenn auch anzunehmen ist, daß der Gesichtspunkt der Vermeidung jeder Beunruhigung der Mutter eher wegen des Schutzes der werdenden Mutter im Gesetz in dieser Form seinen Niederschlag gefunden hat, gibt es keinen Anhaltspunkt, den Schutz insoweit nur auf diese zu erstrecken und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine "vorgezogene" Kündigung nach der Entbindung als wirksam anzusehen, sofern dadurch nur nicht auch das Ende des Arbeitsverhältnisses vorverlegt wird, weil die Mutter auch nach der Entbindung schutzwürdig ist. Es ist vielmehr dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst. Er ist zwar nicht gehindert, der Arbeitnehmerin zu deren leichteren Disposition seine Absicht vorweg mitzuteilen, muß aber nach Ende der Schutzfrist die Kündigung ordnungsgemäß aussprechen. Für die Umdeutung einer vorzeitigen und daher unwirksamen Kündigung in eine Ankündigung mit späterem automatischen Wirksamwerden fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Erklärungsinhalt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.