Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber releviert in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich die Frage der Auswirkung der Vordienstzeitenanrechnung auf seine Stellung als Orchesterangehöriger nach dem § 8 Abs 2 lit a KV und die sich aus einer solchen Stellung ergebende Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sowie weiters die Frage der Voraussetzung eines Disziplinarerkenntnisses für die Zulässigkeit der Kündigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, auf die unbekämpft gebliebenen und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit des der Kündigung des Klägers vorausgegangenen betrieblichen Vorverfahrens im Sinne des § 105 Abs 1 und 2 ArbVG hinzuweisen. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung des Klägers zum 31. August 1973 ist daher nur noch einerseits die Richtigkeit der Einstufung des Klägers als Orchesterangehöriger im Sinne des § 8 Abs 2Der Revisionswerber releviert in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich die Frage der Auswirkung der Vordienstzeitenanrechnung auf seine Stellung als Orchesterangehöriger nach dem Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, KV und die sich aus einer solchen Stellung ergebende Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sowie weiters die Frage der Voraussetzung eines Disziplinarerkenntnisses für die Zulässigkeit der Kündigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, auf die unbekämpft gebliebenen und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit des der Kündigung des Klägers vorausgegangenen betrieblichen Vorverfahrens im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG hinzuweisen. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung des Klägers zum 31. August 1973 ist daher nur noch einerseits die Richtigkeit der Einstufung des Klägers als Orchesterangehöriger im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2
lit b KV sowie anderseits, daß die Kündigung ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis nicht voraussetzt.Litera b, KV sowie anderseits, daß die Kündigung ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis nicht voraussetzt.
Gemäß dem § 8 Abs 2 KV besteht das Grazer Philharmonische Orchester, soweit es für diesen Rechtsstreit von Bedeutung ist, aus planmäßigen Mitgliedern (lit a), ständig verpflichteten Musikern nach einer Dienstzeit von einem Jahr mit Anwartschaft auf eine Planstelle (lit b) und Musikern während des ersten Dienstjahres (lit c). Nur Musiker dieser drei Kategorien sind Orchesterangehörige im Sinne des KV.Gemäß dem Paragraph 8, Absatz 2, KV besteht das Grazer Philharmonische Orchester, soweit es für diesen Rechtsstreit von Bedeutung ist, aus planmäßigen Mitgliedern (Litera a,), ständig verpflichteten Musikern nach einer Dienstzeit von einem Jahr mit Anwartschaft auf eine Planstelle (Litera b,) und Musikern während des ersten Dienstjahres (Litera c,). Nur Musiker dieser drei Kategorien sind Orchesterangehörige im Sinne des KV.
Gemäß dem § 8 Abs 3 KV sind planmäßige Musiker (Abs 2 lit a) Orchesterangehörige nach sechsjähriger ununterbrochener Dienstzeit im Grazer Philharmonischen Orchester. Ihr Dienstverhältnis kann nur nach den Bestimmungen des § 39 KV gelöst werden. Die planmäßige Mitgliedschaft kann vom Dienstgeber auch vor Ablauf von sechs Jahren nach Anhörung des Betriebsrates zuerkannt werden.Gemäß dem Paragraph 8, Absatz 3, KV sind planmäßige Musiker (Absatz 2, Litera a,) Orchesterangehörige nach sechsjähriger ununterbrochener Dienstzeit im Grazer Philharmonischen Orchester. Ihr Dienstverhältnis kann nur nach den Bestimmungen des Paragraph 39, KV gelöst werden. Die planmäßige Mitgliedschaft kann vom Dienstgeber auch vor Ablauf von sechs Jahren nach Anhörung des Betriebsrates zuerkannt werden.
Gemäß dem § 8 Abs 4 KV haben ständig verpflichtete Musiker nach einer Dienstzeit von einem Jahr im genannten Orchester (Abs 2 lit b) Anwartschaft auf eine Planstelle gemäß Abs 3. Ihr Dienstverhältnis kann nur nach den Bestimmungen des § 39 KV gelöst werden.Gemäß dem Paragraph 8, Absatz 4, KV haben ständig verpflichtete Musiker nach einer Dienstzeit von einem Jahr im genannten Orchester (Absatz 2, Litera b,) Anwartschaft auf eine Planstelle gemäß Absatz 3, Ihr Dienstverhältnis kann nur nach den Bestimmungen des Paragraph 39, KV gelöst werden.
Gemäß dem § 8 Abs 5 KV gilt das Dienstverhältnis eines neueintretenden Orchesterangehörigen (Abs 2 lit c) als auf ein Jahr befristet. Diese Dienstverhältnisse gehen in eine ständige Verpflichtung im Sinne des Abs 2Gemäß dem Paragraph 8, Absatz 5, KV gilt das Dienstverhältnis eines neueintretenden Orchesterangehörigen (Absatz 2, Litera c,) als auf ein Jahr befristet. Diese Dienstverhältnisse gehen in eine ständige Verpflichtung im Sinne des Absatz 2
lit b über, sofern der Dienstgeber nicht dem Orchesterangehörigen vor Ablauf von sechs Monaten mit eingeschriebenem Brief mitteilt, daß eine ständige Verpflichtung nicht beabsichtigt ist. Der Revisionswerber übersieht nun, daß seiner Annahme, er sei unter Bedachtnahme auf die Anrechnung einer Vordienstzeit von 8 Jahren ein planmäßiges Mitglied im Sinne des § 8 Abs 2 lit a KV, sodaß eine Kündigung für ihn nur unter den - unbestrittenermaßen nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 2 lit a KV zulässig sei, die in der erstangeführten Bestimmung enthaltene Voraussetzung einer ununterbrochenen sechsjährigen Dienstzeit entgegensteht. Die Anrechnung einer Vordienstzeit kann, falls nicht die Parteien Abweichendes vereinbaren, eine ununterbrochene Dienstzeit nicht herbeiführen. Die vom Beklagten in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Ausführungen gestellten überlegungen, ob sich die gegenständliche Vordienstzeitenanrechnung nur auf die für die Bezüge maßgebliche Dienstzeit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder auch auf andere dienstzeitabhängige Ansprüche erstreckt, gehen am Wesentlichen vorbei.Litera b, über, sofern der Dienstgeber nicht dem Orchesterangehörigen vor Ablauf von sechs Monaten mit eingeschriebenem Brief mitteilt, daß eine ständige Verpflichtung nicht beabsichtigt ist. Der Revisionswerber übersieht nun, daß seiner Annahme, er sei unter Bedachtnahme auf die Anrechnung einer Vordienstzeit von 8 Jahren ein planmäßiges Mitglied im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, KV, sodaß eine Kündigung für ihn nur unter den - unbestrittenermaßen nicht vorliegenden - Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, KV zulässig sei, die in der erstangeführten Bestimmung enthaltene Voraussetzung einer ununterbrochenen sechsjährigen Dienstzeit entgegensteht. Die Anrechnung einer Vordienstzeit kann, falls nicht die Parteien Abweichendes vereinbaren, eine ununterbrochene Dienstzeit nicht herbeiführen. Die vom Beklagten in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Ausführungen gestellten überlegungen, ob sich die gegenständliche Vordienstzeitenanrechnung nur auf die für die Bezüge maßgebliche Dienstzeit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder auch auf andere dienstzeitabhängige Ansprüche erstreckt, gehen am Wesentlichen vorbei.
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 KV spricht wohl von der 'für die Erlangung von Rechten, die von der Dienstzeit abhängig sind, anrechenbaren Dienstzeit'.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, KV spricht wohl von der 'für die Erlangung von Rechten, die von der Dienstzeit abhängig sind, anrechenbaren Dienstzeit'.
Aus den weiteren Bestimmungen des § 11 KV über anrechenbare Dienstzeiten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, daß anrechenbare Vordienstzeiten gemeinsam mit der tatsächlichen Dienstzeit zu einer 'ununterbrochenen Dienstzeit' im Sinne des § 8 Abs 3 KV führen. Die Darlegungen des Klägers, seine Auffassung sei auch deshalb richtig, weil im § 11 Abs 8 KV angeordnet sei, daß die Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten 'lediglich' auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung finden, ist schon deshalb unrichtig, weil das Wort 'lediglich' oder ein sinnverwandtes Wort in dieser Bestimmung nicht enthalten ist. Daß die Anrechnungsbestimmungen auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung finden, sagt aber darüber nichts aus, ob eine solche Anrechnung zu einer ununterbrochenen Dienstzeit führt. Da die Bestimmungen des Kollektivvertrages die Auffassung des Klägers, er sei infolge Anrechnung einer Vordienstzeit von acht Jahren planmäßiges Mitglied geworden, nicht rechtfertigen und eine Vereinbarung im Dienstvertrag im Sinne der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht erfolgt ist - die Parteien haben im Gegenteil die Einstufung in § 8 Abs 2 lit c KV für das erste Dienstjahr vereinbart -, kommen ihm die die Zulässigkeit einer Kündigung für diese Kategorie von Mitgliedern einschränkenden Bestimmungen des § 39 Abs 1Aus den weiteren Bestimmungen des Paragraph 11, KV über anrechenbare Dienstzeiten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, daß anrechenbare Vordienstzeiten gemeinsam mit der tatsächlichen Dienstzeit zu einer 'ununterbrochenen Dienstzeit' im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, KV führen. Die Darlegungen des Klägers, seine Auffassung sei auch deshalb richtig, weil im Paragraph 11, Absatz 8, KV angeordnet sei, daß die Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten 'lediglich' auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung finden, ist schon deshalb unrichtig, weil das Wort 'lediglich' oder ein sinnverwandtes Wort in dieser Bestimmung nicht enthalten ist. Daß die Anrechnungsbestimmungen auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung finden, sagt aber darüber nichts aus, ob eine solche Anrechnung zu einer ununterbrochenen Dienstzeit führt. Da die Bestimmungen des Kollektivvertrages die Auffassung des Klägers, er sei infolge Anrechnung einer Vordienstzeit von acht Jahren planmäßiges Mitglied geworden, nicht rechtfertigen und eine Vereinbarung im Dienstvertrag im Sinne der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht erfolgt ist - die Parteien haben im Gegenteil die Einstufung in Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, KV für das erste Dienstjahr vereinbart -, kommen ihm die die Zulässigkeit einer Kündigung für diese Kategorie von Mitgliedern einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins
und Abs 2 lit a nicht zugute. Die Kündigung ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtsunwirksam.und Absatz 2, Litera a, nicht zugute. Die Kündigung ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtsunwirksam.
Dem Kläger kann auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, seine Kündigung setze ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis selbst unter der Annahme voraus, daß er ein Orchesterangehöriger im Sinne des § 8 Abs 2Dem Kläger kann auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, seine Kündigung setze ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis selbst unter der Annahme voraus, daß er ein Orchesterangehöriger im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2
lit b KV sei. Er meint, in der Orchesterordnung sei für alle Gruppen von Orchesterangehörigen ein Disziplinarverfahren vorgesehen; im § 17 Abs 3 der Orchesterordnung sei lediglich das Recht auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von der Disziplinarordnung ausgenommen. Aus dem Umkehrschluß ergebe sich, daß die - nicht vorzeitige - Kündigung unter die Disziplinarordnung falle, zumal die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren für alle Gruppen von Orchesterangehörigen gelten.Litera b, KV sei. Er meint, in der Orchesterordnung sei für alle Gruppen von Orchesterangehörigen ein Disziplinarverfahren vorgesehen; im Paragraph 17, Absatz 3, der Orchesterordnung sei lediglich das Recht auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von der Disziplinarordnung ausgenommen. Aus dem Umkehrschluß ergebe sich, daß die - nicht vorzeitige - Kündigung unter die Disziplinarordnung falle, zumal die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren für alle Gruppen von Orchesterangehörigen gelten.
Entscheidend ist also die Frage, ob die Kündigung eines Orchesterangehörigen im Sinne des § 8 Abs 2 lit b KV ausschließlich im Wege eines Disziplinarerkenntnisses zulässig ist. Nach dem § 20 der Orchesterordnung sind Disziplinarstrafen der schriftliche Verweis (Abs 2 lit a), die Geldstrafe (lit b), die Androhung des Antrages auf Kündigung oder Entlassung für den Fall eines neuerlichen Dienstvergehens (lit c) und schließlich der Antrag auf Kündigung oder Entlassung gemäß dem § 39 Abs 1Entscheidend ist also die Frage, ob die Kündigung eines Orchesterangehörigen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, KV ausschließlich im Wege eines Disziplinarerkenntnisses zulässig ist. Nach dem Paragraph 20, der Orchesterordnung sind Disziplinarstrafen der schriftliche Verweis (Absatz 2, Litera a,), die Geldstrafe (Litera b,), die Androhung des Antrages auf Kündigung oder Entlassung für den Fall eines neuerlichen Dienstvergehens (Litera c,) und schließlich der Antrag auf Kündigung oder Entlassung gemäß dem Paragraph 39, Absatz eins
und 2 KV. Daß eine Kündigung oder Entlassung nur unter der Voraussetzung eines Disziplinarverfahrens vom Dienstgeber für die in Rede stehende Kategorie von Orchesterangehörigen ausgesprochen werden dürfe, kann diesen Bestimmungen des Kollektivvertrages (einschließlich der einen Bestandteil des Kollektivvertrages bildenden Orchesterordnung) nicht entnommen werden. Die Vorschrift des § 39 Abs 3 KV enthält Bestimmungen über die Kündigung eines Dienstverhältnisses von Orchesterangehörigen im Sinne des § 8 Abs 2 lit b, ohne irgend eine Einschränkung vorzusehen. Nach dem § 17 Abs 3 der Orchesterordnung wird der Dienstgeber durch die Bestimmungen dieser Ordnung 'nicht gehindert, von seinem Rechtund 2 KV. Daß eine Kündigung oder Entlassung nur unter der Voraussetzung eines Disziplinarverfahrens vom Dienstgeber für die in Rede stehende Kategorie von Orchesterangehörigen ausgesprochen werden dürfe, kann diesen Bestimmungen des Kollektivvertrages (einschließlich der einen Bestandteil des Kollektivvertrages bildenden Orchesterordnung) nicht entnommen werden. Die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, KV enthält Bestimmungen über die Kündigung eines Dienstverhältnisses von Orchesterangehörigen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera b,, ohne irgend eine Einschränkung vorzusehen. Nach dem Paragraph 17, Absatz 3, der Orchesterordnung wird der Dienstgeber durch die Bestimmungen dieser Ordnung 'nicht gehindert, von seinem Recht
Gebrauch zu machen, das Dienstverhältnis ........ bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes .......... nach § 39 Abs 2eines wichtigen Grundes .......... nach Paragraph 39, Absatz 2
lit b KV vorzeitig aufzulösen'. Nach dieser Bestimmung endet das Dienstverhältnis durch dessen vorzeitige Auflösung nach den §§ 37 bis 40 SchauspG.Litera b, KV vorzeitig aufzulösen'. Nach dieser Bestimmung endet das Dienstverhältnis durch dessen vorzeitige Auflösung nach den Paragraphen 37 bis 40 SchauspG.
Fraglich ist daher nur, ob die Kündigung eines Orchesterangehörigen im Sinne des § 8 Abs 2 lit b KV überhaupt eine Disziplinarstrafe im Sinne des § 20 Abs 2 lit d der Orchesterordnung ist. Sie ist es nur dann, wenn ein Antrag auf Kündigung im Sinne des § 39 Abs 1 oder 2 KV vom Disziplinarausschuß (an den Dienstgeber) gestellt wird. Die Bestimmung des § 39 Abs 1 und jene des Abs 2 lit a (die lit b betrifft nur die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses und scheidet daher im vorliegenden Zusammenhang aus den Betrachtungen aus), beziehen sich jedoch ausdrücklich und ausschließlich auf planmäßige Orchesterangehörige im Sinne des § 8 Abs 2 lit a KV. Sie kommen daher auf Orchesterangehörige nach dem § 8 Abs 2 lit b und somit auf den Kläger nicht zur Anwendung. Daraus folgt, daß die Kündigung eines Orchesterangehörigen der letztgenannten Kategorie keine Disziplinarstrafe ist und schon aus diesem Grund ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis nicht voraussetzt.Fraglich ist daher nur, ob die Kündigung eines Orchesterangehörigen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, KV überhaupt eine Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, der Orchesterordnung ist. Sie ist es nur dann, wenn ein Antrag auf Kündigung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, oder 2 KV vom Disziplinarausschuß (an den Dienstgeber) gestellt wird. Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins und jene des Absatz 2, Litera a, (die Litera b, betrifft nur die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses und scheidet daher im vorliegenden Zusammenhang aus den Betrachtungen aus), beziehen sich jedoch ausdrücklich und ausschließlich auf planmäßige Orchesterangehörige im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, KV. Sie kommen daher auf Orchesterangehörige nach dem Paragraph 8, Absatz 2, Litera b und somit auf den Kläger nicht zur Anwendung. Daraus folgt, daß die Kündigung eines Orchesterangehörigen der letztgenannten Kategorie keine Disziplinarstrafe ist und schon aus diesem Grund ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis nicht voraussetzt.
Die Meinung des Klägers, die Bestimmung des § 20 Abs 2 lit d der Orchesterordnung sei ein 'Redaktionsversehen', weil nach dieser Bestimmung die Disziplinarverfahren nur in den von ihm in diesem Zusammenhang für bedeutungslos gehaltenen Kündigungsfällen des § 39 Abs 1 und Abs 2 lit a KV vorgesehen sei, entbehrt jedenfalls für die Gründe des Abs 1 lit a (dauernde Dienstunfähigkeit, weil die künstlerische Leistung dauernd unter ein für das Orchester tragbares Ausmaß gesunken ist) und lit b (Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Leistung und Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung) jeder Berechtigung. Der Sinn der Bestimmungen über die Kündigung ist, wie sich aus den kollektivvertraglichen Normen insgesamt ergibt, darin zu erblicken, daß der Schutz vor Kündigungen für planmäßige Orchesterangehörige verstärkt werden soll (Kündigungsgründe, Disziplinarverfahren), wogegen Orchesterangehörige mit einer sechs Jahre nicht erreichenden Dienstzeit ohne Vorliegen bestimmter Gründe und ohne Disziplinarverfahren, wenn auch unter Bedachtnahme auf den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 105 bis 107 ArbVG, nach dem § 39 Abs 3 KV ohne weitere Beschränkung gekündigt werden können.Die Meinung des Klägers, die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, der Orchesterordnung sei ein 'Redaktionsversehen', weil nach dieser Bestimmung die Disziplinarverfahren nur in den von ihm in diesem Zusammenhang für bedeutungslos gehaltenen Kündigungsfällen des Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, KV vorgesehen sei, entbehrt jedenfalls für die Gründe des Absatz eins, Litera a, (dauernde Dienstunfähigkeit, weil die künstlerische Leistung dauernd unter ein für das Orchester tragbares Ausmaß gesunken ist) und Litera b, (Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Leistung und Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung) jeder Berechtigung. Der Sinn der Bestimmungen über die Kündigung ist, wie sich aus den kollektivvertraglichen Normen insgesamt ergibt, darin zu erblicken, daß der Schutz vor Kündigungen für planmäßige Orchesterangehörige verstärkt werden soll (Kündigungsgründe, Disziplinarverfahren), wogegen Orchesterangehörige mit einer sechs Jahre nicht erreichenden Dienstzeit ohne Vorliegen bestimmter Gründe und ohne Disziplinarverfahren, wenn auch unter Bedachtnahme auf den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz der Paragraphen 105 bis 107 ArbVG, nach dem Paragraph 39, Absatz 3, KV ohne weitere Beschränkung gekündigt werden können.
Die Kündigung des Klägers ist somit, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, rechtswirksam, so daß dem aus der Annahme einer rechtsunwirksamen Kündigung abgeleiteten Feststellungsbegehren die Berechtigung fehlt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.