Rechtssatz RS0064756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064756
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Norm
KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters §8 Abs2
KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters §8 Abs3
KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters §11
Rechtssatz
Die Anrechnung einer Vordienstzeit kann, falls nicht die Parteien Abweichendes vereinbaren, eine ununterbrochene Dienstzeit nicht herbeiführen. Aus den Bestimmungen des § 11 KollV über anrechenbare Dienstzeiten ergibt sich kein Hinweis darauf, daß anrechenbare Vordienstzeiten gemeinsam mit der tatsächlichen Dienstzeit zu einer "ununterbrochenen Dienstzeit" im Sinne des § 8 Abs 3 KollV führen.Die Anrechnung einer Vordienstzeit kann, falls nicht die Parteien Abweichendes vereinbaren, eine ununterbrochene Dienstzeit nicht herbeiführen. Aus den Bestimmungen des Paragraph 11, KollV über anrechenbare Dienstzeiten ergibt sich kein Hinweis darauf, daß anrechenbare Vordienstzeiten gemeinsam mit der tatsächlichen Dienstzeit zu einer "ununterbrochenen Dienstzeit" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, KollV führen.
Schlagworte
SW: Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064756
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00054_8500000_002