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Rechtssatz RS0064729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064729

Geschäftszahl

4Ob54/85

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Norm

KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters §8 Abs2
KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen der Grazer Philharmonischen Orchesters §39

Rechtssatz

Der Sinn der Bestimmungen über die Kündigung ist, wie sich aus den kollektivvertraglichen Normen insgesamt ergibt, darin zu erblicken, daß der Schutz vor Kündigungen für planmäßige Orchesterangehörige verstärkt werden soll (Kündigungsgründe, Disziplinarverfahren), wogegen Orchesterangehörige mit einer sechs Jahre nicht erreichenden Dienstzeit ohne Vorliegen bestimmter Gründe und ohne Disziplinarverfahren, wenn auch unter Bedachtnahme auf den allgemeinen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der Paragraphen 105 bis 107 ArbVG, nach dem Paragraph 39, Absatz 3, KollV ohne weitere Beschränkung gekündigt werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 54/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064729

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00054_8500000_001