Rechtssatz RS0064729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064729
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Norm
KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters §8 Abs2
KollV über das Dienstverhältnis der Angehörigen der Grazer Philharmonischen Orchesters §39
Rechtssatz
Der Sinn der Bestimmungen über die Kündigung ist, wie sich aus den kollektivvertraglichen Normen insgesamt ergibt, darin zu erblicken, daß der Schutz vor Kündigungen für planmäßige Orchesterangehörige verstärkt werden soll (Kündigungsgründe, Disziplinarverfahren), wogegen Orchesterangehörige mit einer sechs Jahre nicht erreichenden Dienstzeit ohne Vorliegen bestimmter Gründe und ohne Disziplinarverfahren, wenn auch unter Bedachtnahme auf den allgemeinen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der §§ 105 bis 107 ArbVG, nach dem § 39 Abs 3 KollV ohne weitere Beschränkung gekündigt werden können.Der Sinn der Bestimmungen über die Kündigung ist, wie sich aus den kollektivvertraglichen Normen insgesamt ergibt, darin zu erblicken, daß der Schutz vor Kündigungen für planmäßige Orchesterangehörige verstärkt werden soll (Kündigungsgründe, Disziplinarverfahren), wogegen Orchesterangehörige mit einer sechs Jahre nicht erreichenden Dienstzeit ohne Vorliegen bestimmter Gründe und ohne Disziplinarverfahren, wenn auch unter Bedachtnahme auf den allgemeinen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der Paragraphen 105 bis 107 ArbVG, nach dem Paragraph 39, Absatz 3, KollV ohne weitere Beschränkung gekündigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064729
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00054_8500000_001